Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung. Einstellung. Krankenhaus. Reinigungsfirma. Gebäudeinnenreinigung. Spülküche. Mitbestimmung bei dem Einsatz von Kräften einer Reinigungsfirma

 

Leitsatz (amtlich)

Wird in einem Krankenhaus die Wahrnehmung von Reinigungsaufgaben (Gebäudeinnenreinigung, Spüldienst) durch Vertrag auf unbestimmte Zeit an eine Reinigungsfirma übertragen, so steht dem Personalrat hinsichtlich der im Krankenhaus tätig werdenden Reinigungskräfte keine Mitbestimmung zu aus § 76 Abs. 1 Nr. 1 LPVG (Mitbestimmung bei der Einstellung).

 

Normenkette

LPVG § 76 Abs. 1 Nr. 1; BPersVG § 76 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

VG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 14.05.1992; Aktenzeichen P 9 K 27/92)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 04.09.1995; Aktenzeichen 6 P 32.93)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. Mai 1992 – P 9 K 27/92 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I. Der Antragsteller ist Dienststellenpersonalrat des Kreiskrankenhauses.

Mit Vertrag vom Oktober 1988 vereinbarte ein Beschäftigter des Landratsamts namens des Kreiskrankenhauses mit einer Reinigungsfirma die Übernahme von Reinigungsarbeiten in dem Kreiskrankenhaus durch die Reinigungsfirma mit Wirkung ab 1.1.1989 (Vertrag für die Krankenhausreinigung). Nach § 1 dieses Vertrages übernahm die Reinigungsfirma in genau festgelegten räumlichen Bereichen des Kreiskrankenhauses folgende Aufgaben:

  • • Gebäudeinnenreinigung mit Flächendesinfektion
  • • Glasreinigung

Nach § 3 des Vertrages stellt die Reinigungsfirma die erforderlichen Arbeitskräfte. Sie ist verpflichtet, zuverlässiges Personal einzusetzen und dieses nach Einarbeitung nicht ohne zwingenden Grund auszuwechseln. Die Arbeitskleidung muß sich deutlich von der Kleidung des Klinikpersonals unterscheiden. In Bereichen besonderer hygienischer Vorsorge (z.B. Operationssaal, Intensivpflege) sind vorn geschlossene Kittel mit Rückenschluß zu tragen. Schutzkleidung (OP-Kittel usw.) für die Reinigung in diesen Abteilungen wird vom Krankenhaus gestellt. Die Reinigungskosten der Wäsche trägt die Reinigungsfirma. Die für die Reinigungsarbeiten erforderlichen Maschinen, Geräte, Reinigungs- und Pflegemittel stellt die Reinigungsfirma. Das Krankenhaus ist berechtigt, die eingesetzten Reinigungskräfte jederzeit auf ihre fachliche und persönliche Eignung hin zu überprüfen.

Die Reinigungsfirma setzte ab 1.1.1989 für diese Arbeiten zunächst sieben Reinigungskräfte ein. Der räumliche Tätigkeitsbereich der Reinigungsfirma wurde im Blick auf das Ausscheiden hauseigener Reinigungskräfte durch Personalfluktuation in der Folgezeit ausgedehnt. Kräfte der Reinigungsfirma übernehmen auch in Krankheitsfällen, wenn hauseigene Kräfte nicht als Vertretung zur Verfügung stehen, deren Vertretung. Reinigungskräfte des Kreiskrankenhaus wurden bis heute aufgrund der Tätigkeit der Reinigungsfirma nicht entlassen.

Der Beteiligte zu 2 (… des Kreiskrankenhauses) unterrichtete den Antragsteller Ende 1988 über die Heranziehung der privaten Reinigungsfirma. Ein Mitbestimmungsverfahren leitete er nicht ein. Der Antragsteller machte demgegenüber ein Recht auf Mitbestimmung geltend.

Der Antragsteller beantragte im Januar 1989 beim Verwaltungsgericht Freiburg die Feststellung, daß ihm hinsichtlich der Teilprivatisierung des Reinigungsdienstes für die Räumlichkeiten des Kreiskrankenhauses ein Mitbestimmungsrecht zusteht. Der Antrag blieb ohne Erfolg (Beschluß des VG Freiburg vom 5.9.1989, 8 K 2/89; Beschluß des VGH Baden-Württemberg vom 17.7.1990, 15 S 2711/89; Beschluß des BVerwG vom 30.4.1991, 6 PB 20.90). Der Antrag scheiterte daran, daß er auf die Teilprivatisierung als Maßnahmebündel gerichtet war und nicht auf der Mitbestimmung unterliegende Einzelmaßnahmen.

Ende 1991 wurde der Tätigkeitsbereich der Reinigungsfirma inhaltlich erweitert. Es wurde auch die Erbringung von Geschirrspülarbeiten in der Spülküche des Kreiskrankenhauses vereinbart. Hierüber schloß der … des Kreiskrankenhaus es namens des Kreiskrankenhauses mit der Reinigungsfirma zunächst mündlich und dann unterm 20.12.1991 schriftlich einen zweiten Vertrag (Vertrag für Wirtschaftsdienste (Spüldienste)). Gegenstand dieses Vertrages waren bei 300 bis 350 Essensteilnehmern die täglichen Spülarbeiten bestehend aus der Inbetriebnahme der Spülküche, dem Ausräumen der acht Stationswagen jeweils für Frühstück, Mittagessen und Abendessen, das Spülen des jeweiligen Geschirrs, das Einräumen des gereinigten Geschirrs an den zugeordneten Plätzen und das Reinigen der Spülmaschine. Im Zuge dieser Maßnahme setzte die Reinigungsfirma sechs Arbeitskräfte fest im Spüldienst ein. Urlaubs- und Krankheitsvertretungen werden jeweils vom Mitarbeiterpool der Reinigungsfirma wahrgenommen.

Der Antragsteller hat im Januar 1992 erneut das Verwaltungsgericht Freiburg angerufen. Er hat nunmehr die Feststellung beantragt, daß durch die Beschäftigung bzw. den Einsatz von Kräften der Reinigungsfirma im Kreiskrankenhaus bei Arbeiten im...

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