Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonstige Beiträge. Betriebliche Altersversorgung. Insolvenzsicherung. Beiträge. Widerspruchsbehörde. Meldepflicht. Beitrags und Meldepflicht

 

Leitsatz (amtlich)

Der Träger der Insolvenzsicherung ist Widerspruchsbehörde hinsichtlich von ihm erlassener Beitragsbescheide.

Zu den Voraussetzungen des Eintritts des Sicherungsfalles gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BetrAVG (außergerichtlicher Vergleich).

Der Träger der Insolvenzsicherung ist berechtigt, das Bestehen der Beitragspflicht durch Bescheid festzustellen.

Die Meldepflicht nach § 11 Abs. 2 BetrAVG dar nicht mittels Bescheids geregelt werden.

 

Normenkette

BetrAVG § 7 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 2, § 14

 

Verfahrensgang

VG Stuttgart (Urteil vom 07.06.1989; Aktenzeichen 4 K 620/88)

 

Nachgehend

BVerwG (Urteil vom 22.11.1994; Aktenzeichen 1 C 22.92)

 

Tenor

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der im Bescheid des Beklagten vom 14. Dezember 1987 sowie in dessen Widerspruchsbescheid vom 02. Februar 1988 geforderten Zinszahlungen in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren insoweit eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 07. Juli 1989 – 4 K 620/88 – ist insoweit unwirksam.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 07. Juli 1989 – 4 K 620/88 – teilweise geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 14. Dezember 1987 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 02. Februar 1988 werden insoweit aufgehoben, als die Klägerin darin verpflichtet worden ist, für 1986 und 1987 die Höhe des nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG für die Bemessung des Beitrages maßgebenden Betrages aufgrund eines versicherungsmathematischen Gutachtens zu melden, und eine entsprechende Meldepflicht für die Zukunft festgestellt worden ist. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt 12/13, der Beklagte 1/13 der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin, ein Bauunternehmen, hatte ihren Arbeitnehmern Zusagen auf betriebliche Altersversorgung in insolvenzsicherungspflichtiger Form gegeben. Sie war deshalb Mitglied des beklagten … geworden, der Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung ist. Anfang 1985 geriet die Klägerin wirtschaftliche Schwierigkeiten. Am 19.06.1985 stellte sie ihre Zahlungen ein und unterbreitete ihren Gläubigern, darunter dem Beklagten, mit Rundschreiben vom 18.06.1985 einen Vorschlag auf Zustimmung zu einem außergerichtlichen Vergleich. Für den Fall des Beitritts des Beklagten zu diesem Vergleich und zu dessen Zustimmung hierzu hätte dies gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen AltersversorgungBetrAVG – vom 19.12.1974 (BGBl. I S. 3610) mit späteren Änderungen zur Folge gehabt, daß der Sicherungsfall eingetreten wäre. Unter Bezugnahme auf diesen Vergleichsvorschlag teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 05.09.1985 mit, daß er einem außergerichtlichen Vergleich unter nachfolgend aufgelisteten Bedingungen zustimme. Am Ende dieses bislang von der Klägerin nicht unterzeichneten Schreibens heißt es:

„Mit dem Inhalt dieses Schreibens erklären wir uns in allen Punkten einverstanden und erkennen alle sich aus der o.a. Zustimmung des PSVaG ergebenden Verpflichtungen an”.

Mit einem weiteren Schreiben vom 15.11.1985 teilte der Beklagte der Klägerin mit, er halte sich an sein bislang nicht angenommenes Zustimmungsangebot vom 09.05.1985 auch weiterhin für gebunden. Die Klägerin reagierte hierauf mit Schreiben vom 30.12.1985, in dem es unter anderem heißt:

„Ihrem Angebot vom 05.09.1985, den außergerichtlichen Vergleich mit einem Eintritt des Sicherungsfalles per 19.06.1985 mitzutragen, kann ich dem Gründe nach zustimmen. Die Einzelheiten bedürfen noch einer abschließenden Klärung, damit der Gleichheitsgrundsatz, hinsichtlich der Behandlung der Gläubiger nicht verletzt wird.”

Unter dem 28.05.1986 forderte der Beklagte die Klägerin auf, ihr Beitragskonto hinsichtlich des Vorschusses für das laufende Jahr in Höhe von DM 24.129,26 auszugleichen. Die Klägerin teilte ihm hierauf mit, da sie seit 19.06.1985 in Vergleich sei, könne sie den Betrag leider nicht überweisen und verwies auf die laufenden Verhandlungen. Daraufhin erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 11.06.1986, die Vorschußrechnung beruhe auf der Mitteilung der Klägerin der Beitragsbemessungsgrundlage vom 24.10.1985 und nehme daher am Vergleich in keinem Falle teil, weiterhin werde die Klägerin darauf aufmerksam gemacht, daß die Beklagte dem außergerichtlichen Vergleich nur unter bestimmten Bedingungen zugestimmt habe, die von der Klägerin bis zum heutigen Tag nicht angenommen worden seien. Sie betrachte sich daher nicht als Vergleichsgläubiger. Mit Zahlungsaufforderung und Beitragsbescheid vom 04.07.1986 forderte die Beklagte die Klägerin zur Zahlung der bereits in der Zahlungsaufforderung vom 25.05.1986 angeforderten Beträge nebst inzwischen angelaufenen DM 369...

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