Nach dem Gesetz kann der Arbeitsvertrag auf die notwendige Zeit für den Erwerb der Anerkennung als Facharzt oder den Erwerb einer Zusatzbezeichnung, höchstens bis zur Dauer von 8 Jahren, abgeschlossen werden (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 ÄArbVtrG).
Innerhalb des Zeitraums von 8 Jahren muss die Anerkennung erreicht werden. Eine weitere Verlängerung des Arbeitsvertrags über diesen Zeitraum hinaus mit derselben vertraglichen Bestimmung ist unzulässig. Ausnahmen sind möglich bei einer Weiterbildung im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 3 ÄArbVtrG).
Bei Halbtagsbeschäftigung verlängert sich z. B. der Weiterbildungszeitraum von acht auf 16 Jahre.
Zu beachten ist, dass die Regelung im Gesetz auch Vorrang vor den Anrechnungsregeln der Weiterbildungsordnung hat und somit die gesetzlichen Befristungsregeln die standesrechtlichen Bestimmungen verdrängen.
In § 1 Abs. 3 Satz 4 ÄArbVtrG ist bestimmt, dass durch mehrere befristete Arbeitsverträge die zeitlichen Grenzen für die Befristung aus einem der in Abs. 1 genannten Tatbestände insgesamt nicht überschritten werden dürfen, und zwar auch dann nicht, wenn sie nicht mit demselben Arbeitgeber, sondern mit verschiedenen Arbeitgebern eingegangen werden. Es sind somit für die Anrechnung auf die zeitlichen Höchstgrenzen nach den Sätzen 1, 2 und 3 alle befristeten Arbeitsverträge zu berücksichtigen, die bereits zum Zweck einer bestimmten Weiterbildung abgeschlossen wurden, und zwar unabhängig davon, bei welcher Einrichtung oder welchem Arbeitgeber sie durchgeführt wurden/werden. Die Ermittlung der Höchstgrenzen der Befristung hat demnach personenbezogen (und nicht bezogen auf den Arbeitgeber) zu erfolgen.
Ein Arzt hat bereits beim Universitätsklinikum A. 3 Jahre Weiterbildung zum Facharzt für Chirurgie absolviert und soll zum Zweck seiner Weiterbildung befristet nach § 1 ÄArbVtrG beim Städtischen Krankenhaus C. eingestellt werden.
Bei der Berechnung der zeitlichen Höchstgrenze sind gem. § 1 Abs. 3 Satz 4 ÄArbVtrG die Vorzeiten zu berücksichtigen.
Die zeitlichen Grenzen für die Weiterbildung gelten ausschließlich für dasjenige Fachgebiet, denjenigen Schwerpunkt oder diejenige Zusatzbezeichnung, das/der/die der Grund für die Befristung des Arbeitsvertrags ist.
Soweit der Arzt eine Weiterbildung zum Facharzt in einem neuen Fachgebiet, zum Erwerb einer Anerkennung für einen weiteren Schwerpunkt oder zum Erwerb einer anderen Zusatzbezeichnung anstrebt, können die zeitlichen Höchstgrenzen erneut in voller Höhe ausgeschöpft werden.
Ein Arzt hat am Bezirkskrankenhaus D. im Rahmen befristeter Arbeitsverträge seine Weiterbildung zum Urologen abgeschlossen und strebt bei demselben Krankenhaus die Weiterbildung zum Facharzt für Innere Medizin an.
Gem. § 1 Abs. 3 ÄArbVtrG kann der Arbeitsvertrag erneut befristet abgeschlossen werden, da es sich um eine Beschäftigung zum Zweck der Weiterbildung in einem anderen Gebiet handelt.