Für die Abzinsung im Beispiel wird ein Zins von 5,5 % entsprechend der Regelung im Einkommensteuerrecht verwendet, weil die nach § 253 Abs. 2 HGB geltenden Zinssätze sich ständig verändern.

a) Abzinsung der laufenden Gehaltszahlungen

Die nachfolgende Berechnung enthält die Abzinsung der laufenden Gehaltszahlungen einschl. Rentenversicherungsbeiträge. Die Rückstellung wird ratierlich angesammelt in den ersten 30 Monaten der Altersteilzeit (Beschäftigungsphase).

Die Abzinsungsberechnung berücksichtigt, dass im ersten Monat der Arbeitsphase die Rückstellung für den 31. Monat, im zweiten Arbeitsmonat die Rückstellung für den 32. Monat anzusammeln ist, usw. Zwischen Ansammlung und Auszahlung der einzelnen Raten liegt also immer ein Zeitraum von 30 Monaten. Deshalb reicht es aus, die Abzinsung für eine Rate zu errechnen. Diese Vorgehensweise entspricht dem BMF-Schreiben vom 26.5.2005, Rd.Nr. 25, wonach bei der Ermittlung der Laufzeit einer Geldleistungsverpflichtung auf den voraussichtlichen Erfüllungszeitpunkt abzustellen ist. Sind mehrere Teilbeträge zu entrichten, ist die Rückstellung entsprechend aufzuteilen. Die Teilleistungen sind dann hinsichtlich ihrer Fälligkeit einzeln zu beurteilen. Das Beispiel berücksichtigt nicht die Pauschalierung der Rückstellung nach der RdNr. 12 des BMF-Schreibens vom 28.3.2007 sowie die biometrischen Daten nach den Richttafeln 2005 G (BMF-Schreiben RdNr. 11): Das Rechenbeispiel veranschaulicht zwar, ist aber keine versicherungsmathematische Berechnung im Sinne der RdNr. 11 des BMF-Schreibens.

Für die Abzinsung in der Handelsbilanz muss ein laufzeitadäquater Zinssatz nach § 253 Abs. 2 HGB gewählt werden. Auf der anderen Seite müssen aber auch die wahrscheinlichen Lohnerhöhungen sowie ein mögliches Erlöschen der Verpflichtung durch Tod oder Invalidität mindernd berücksichtigt werden.

In der folgenden Berechnung wird der steuerliche Zinssatz von 5,5 % verwendet. Er wird für die handelsrechtliche Abzinsung der Einfachheit halber um eine Kostensteigerung von 2 % reduziert, sodass mit einem saldierten Zinssatz von 3,5 % abgezinst wird.

Die Formel hierzu lautet:

Für die Handelsbilanz ergibt die monatliche Zahlung von 3.188,93 EUR einen monatlichen Barwert von:

Handelsrechtlich wird mit einem Barwert von 2.922,13 EUR monatlich rückgestellt, wobei unterstellt werden Kostensteigerungen von 2 % sowie ein Marktzinssatz von 5,5 %.

Steuerrechtlich dürfen Kostensteigerungen nicht berücksichtigt werden und der Zinssatz von 5,5 % ist festgelegt.

Am Ende des 30. Monats summieren sich die Rückstellungsbeträge so auf:

 
 

Handelsrechtlich

Gesamt
EUR
Handelsrechtlich ­Gesamt
EUR
Vertraglich vereinbarter Wert (Zeitwert) 95.667,90 95.667,90
abgezinster Barwert 87.663,90 83.404,06

b) Abzinsung der Aufstockungsleistungen

Die Aufstockungsleistungen werden handelsrechtlich zu Beginn der Beschäftigungsphase rückgestellt. Steuerrechtlich müssen sie ebenso wie die laufenden Gehaltszahlungen ratierlich rückgestellt werden. Auf die steuerrechtliche Rückstellung wird hier nicht mehr eingegangen, weil sich dafür der unter a) unterstellte Monatsbetrag um die Aufstockungszahlungen erhöht.

Voraussichtliche Kostensteigerungen sind zu berücksichtigen. Für das Beispiel wird von linearen Kostensteigerungen von jährlich 2 % ausgegangen. Die nach den Heubeck-Tabellen zu berücksichtigenden biometrischen Daten werden in der Berechnung nicht berücksichtigt.

 
  MonatlichEUR in 5 JahrenEUR
Aufstockungsleistungen § 5 I, II TV ATZ: 619,11  
Aufstockungsleistungen § 5 IV, TV ATZ:   314,02  
  933,13 55.987,80
20,2 % AG-Beiträge zur SV   188,49  11.309,54
insgesamt (mit Vertragsabschluss rückzustellen) 1.121,62 67.297,33
zuzüglich jährliche Steigerung von 2 % bei monatl. Zahlung 70.833,17
Abzinsung (mit 5,5 %) und monatlicher Entnahme aus der Rückstellung über 60 Monate 53.836,72

Die Aufstockungsleistungen im Berechnungsbeispiel sind zu Beginn der Altersteilzeit mit einem Betrag von 53.836,72 EUR rückzustellen.

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