Nr 1.
Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannten sind.
Abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung beendet worden ist. Der ersten Staatsprüfung oder der Diplomprüfung steht eine Promotion oder die Akademische Abschlußprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung einer Diplomprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist.
Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, daß die Abschlußprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluß eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. ä. – vorgeschrieben ist.
Nr. 2
Eine Tätigkeit in der Forschung ist die Wahrnehmung von Forschungsaufgaben. Forschungsaufgaben sind Aufgaben, die dazu bestimmt sind, den wissenschaftlichen Kenntnisstand zu erweitern, neue wissenschaftliche Methoden zu entwickeln oder wissenschaftliche Kenntnisse und wissenschaftliche Methoden auf bisher nicht beurteilbare Sachverhalte anzuwenden.
Die Tätigkeitsmerkmale für Angestellte mit Forschungsaufgaben gelten auch für Ärzte, Apotheker, Tierärzte und Zahnärzte mit Forschungsaufgaben.
Nr. 3
Ständiger Vertreter im Sinne des Tätigkeitsmerkmals ist nur der Arzt (Zahnarzt), der den leitenden Arzt (Zahnarzt) in der Gesamtheit seiner Dienstaufgaben vertritt. Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer Abteilung (Klinik) nur von einem Arzt (Zahnarzt) erfüllt werden.
Nr. 4
Bei der Zahl der unterstellten Ärzte, Apotheker, Tierärzte und Zahnärzte zählen nur diejenigen unterstellten Ärzte, Apotheker, Tierärzte und Zahnärzte mit, die in einem Angestellten-, Beamten- oder Soldatenverhältnis zu demselben Arbeitgeber (Dienstherrn) stehen oder im Krankenhaus von einem sonstigen öffentlichen Arbeitgeber (Dienstherrn) zur Krankenversorgung eingesetzt werden. Gegen Stundenvergütung tätige Ärzte, Apotheker, Tierärzte und Zahnärzte, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 18 Stunden wöchentlich zur Arbeitsleistung herangezogen werden, und wegen Stückvertütung tätige Tierärzte zählen nicht mit.
Nr. 5
Funktionsbereiche sind wissenschaftlich anerkannte Spezialgebiete innerhalb eines ärztlichen Fachgebietes, z.B. Nephrologie, Handchirurgie, Neuroradiologie, Elektroencephalographie, Herzkatheterisierung.
Nr. 6
Bei der Zahl der Unterstellten zählen nicht mit:
a) Angestellte der Vergütungsgruppen II a Fallgruppe 8 bis 10 des Teils I,
b) Angestellte der Vergütungsgruppe II a des Teils II Abschn. B Unterabschn. I und IV ,
c) Angestellte der Vergütungsgruppe II a des Teils II Abschn. E Unterabschn. I,
d) Angestellte der Vergütungsgruppe II a Fallgruppen 1 und 4 des Teils II Abschn. J Unterabschn. II,
e) Angestellte der Vergütungsgruppe II a des Teils III Abschn. B Unterabschn. I, Abschn. C Unterabschn. I, Abschn. G Unterabschn. I und Abschn. I,
f) Angestellte der Vergütungsgruppe II a des Teils III Abschn. L Unterabschn. X ,
g) Angestellte der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 5 des Teils III Abschn. L Unterabschn. XII ,
h) Beamte des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13.
Nr. 7
Als kommunale Einrichtungen und Betriebe gelten Einrichtungen und Betriebe des Landes Berlin, der Freien Hansestadt Bremen und der Freien und Hansestadt Hamburg, die kommunalen Zwecken dienen.
Nr. 8
Zu den Dienst- oder Versorgungsbezügen, Vergütungen oder Löhnen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals gehören gegebenenfalls auch sonstige Leistungen, z.B. Kindergeld, Beitragszuschuß nach § 257 SGB V, vermögenswirksame Leistungen.
Nr. 9
Buchhaltereidienst im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals bezieht sich nur auf Tätigkeiten von Angestellten, die mit kaufmännischer Buchführung beschäftigt sind.
Nr. 10
Kassen und Zahlstellen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind nur die in der Reichskassenordnung (RKO) und in der Verordnung über das Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden (KuRVO) als solche bestimmten.
Nr. 11
Der Angestellte führt oder verwaltet verantwortlich Personen- oder Sachkonten, wenn er die Belege vor der Buchung auf ihre Ordnungsmäßigkeit nach den Kassenvorschriften zu prüfen und für die Richtigkeit der Buchungen die Verantwortung zu tragen hat.
Nr. 11 a
Dieses Tätigkeitsmerkmal gilt auch für Angestellte, die in Zahlstellen
oder Buchungsstellen verantwortlich Personen- oder Sachkonten führen oder verwalten.
Nr. 11 b
Schwierige buchhalterische Tätigkeiten sind z.B.:
a) Selbständiger Verkehr mit den bewirtschaftenden Stellen;
b) Führen oder Verwalten von Darlehens- oder Schuldendienstkonten, wenn die Zins- und Tilgungsleistungen selbständig errechnet werden müssen;
c) selbständiges Bearbeiten von Vollstreckungsangelegenheiten (mit Ausnahme des Ausstellers von Pfändungsauf...