(1) Das Amt des ehrenamtlichen Richters kann ablehnen oder niederlegen,
1. |
wer die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht hat; |
2. |
wer aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben; |
3. |
wer durch ehrenamtliche Tätigkeit für die Allgemeinheit so in Anspruch genommen ist, daß ihm die Übernahme des Amtes nicht zugemutet werden kann; |
4. |
wer in den zehn der Berufung vorhergehenden Jahren als ehrenamtlicher Richter bei einem Gericht für Arbeitssachen tätig gewesen ist; |
5. |
wer glaubhaft macht, daß ihm wichtige Gründe, insbesondere die Fürsorge für seine Familie, die Ausübung des Amtes in besonderem Maß erschweren. |
(2) 1Über die Berechtigung zur Ablehnung oder Niederlegung entscheidet die zuständige Stelle (§ 20). 2Die Entscheidung ist endgültig.
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