(1) 1Die Urteile werden von Amts wegen binnen drei Wochen seit Übermittlung an die Geschäftsstelle zugestellt. 2§ 317 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

 

(2) Die §§ 173, 175 und 178 Absatz 1 Nummer 2[1] [Bis 31.12.2021: §§ 174, 178 Abs. 1 Nr. 2] der Zivilprozessordnung sind auf die nach § 11 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen entsprechend anzuwenden.

[1] Geändert durch Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2022.

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