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ArbG Düsseldorf Beschluss vom 10.07.2002 - 4 BV 37/02

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Nachgehend

BAG (Beschluss vom 16.04.2003; Aktenzeichen 7 ABR 53/02)

LAG Düsseldorf (Beschluss vom 31.10.2002; Aktenzeichen 5 TaBV 42/02)

 

Tenor

Die Betriebsratswahl vom 11. März 2002 wird für unwirksam erklärt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer im Betrieb E. der Antragsstellerin durchgeführten Betriebsratswahl.

Am 11.03.2002 fand im Betrieb E. der Antragstellerin die regelmäßige Betriebsratswahl statt.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der zu bildende Betriebsrat sich aufgrund einer Betriebsgröße von mehr als 200 in der Regel beschäftigten Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern bzw. bei einer Betriebsgröße von weniger als 200 Mitarbeitern aus 7 Mitgliedern zusammensetzt.

Bei der Wahl am 11.03.2002 wurden 9 Betriebsratsmitglieder gewählt. In seinem Wahlausschreiben vom 14.01.2002 (Bl. 11ff. d.A.) vertritt der Wahlvorstand die Auffassung, dass unter der Berücksichtigung von 193 Arbeitnehmern, den geleisteten Überstunden, den Leiharbeitnehmern aus dem Jahr 2001 sowie den neuen Auszubildenden im Jahr 2002 eine Belegschaftszahl von mehr als 201 Personen vorliegt.

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass mindestens 190 Arbeitnehmer zu berücksichtigen sind.

Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat im November 2001 mitgeteilt, dass man beabsichtige, im Jahr 2002 insgesamt vier Auszubildende einzustellen. Mit Schreiben vom 11.01.2002 (Bl. 21 d.A.) hat der Arbeitgeber mitgeteilt, das man von der Einstellung von Auszubildenden für das Jahr 2002 Abstand nehmen wolle.

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass im Jahr 2001 im Durchschnitt ca. 5 – 6 Leiharbeitnehmer beschäftigt wurden. Zum Zeitpunkt der Wahl war nur ein Leiharbeitnehmer im Betrieb beschäftigt.

Der Arbeitgeber vertritt die Auffassung, dass diese bei der Berechnung der Betriebsgröße nicht zu berüc...

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