Entscheidungsstichwort (Thema)

Honorarvereinbarung zwischen Betriebsrat und Gewerkschaftssekretär als Einigungsstellenbeisitzer

 

Orientierungssatz

1. Bei Honorarvereinbarungen zwischen dem Betriebsrat und von ihm entsandten externen Beisitzern hat der Betriebsrat die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit zu beachten.

2. Diese Grundsätze sind verletzt, wenn das Beisitzerhonorar in Wirklichkeit nicht diesem, sondern nach einer von der Gewerkschaft installierten Regelung einer der Gewerkschaft nahestehenden Studienstiftung zufließt. Eine solche Regelung ist als rechtsmißbräuchlich anzusehen.

3. Das Verfahren ist vor dem LArbG Düsseldorf - 17 TaBV 180/88 - durch Vergleich am 30.11.1988 erledigt worden.

 

Normenkette

BetrVG § 76

 

Fundstellen

Haufe-Index 444426

DB 1988, 2519-2520 (ST1)

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