Entscheidungsstichwort (Thema)

Stufenausbildung und Probezeit

 

Orientierungssatz

1. Nach § 26 BBiG kann die Berufsausbildung in mehreren aufeinander aufbauenden Stufen durchgeführt werden. Hierbei endet eine Ausbildungsstufe stets mit einem Berufsabschluß; danach kann in weiteren Stufen ein zusätzlicher Berufsabschluß erreicht werden, zB die Stufenausbildung zum Verkäufer und danach zum Einzelhandelskaufmann. Wird für ein Berufsausbildungsverhältnis von der Möglichkeit einer solchen Stufenausbildung Gebrauch gemacht, kann für die zweite Stufe eine Probezeit nach § 13 BBiG nicht rechtswirksam vereinbart werden.

2. Berufung eingelegt beim LArbG Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 10 Sa 182/86.

 

Normenkette

BBiG §§ 13, 26

 

Fundstellen

Haufe-Index 443479

EzB BBiG § 13, Nr 19 (LT1)

ArbuR 1986, 155-155 (S1)

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