Entscheidungsstichwort (Thema)
Erledigung der Hauptsache im Beschlußverfahren
Normenkette
ArbGG § 83a Abs. 3; ZPO § 256; BetrVG §§ 50, 87 Abs. 1 Nr. 6
Verfahrensgang
LAG München (Beschluss vom 22.01.1990; Aktenzeichen 9 (10) TaBV 33/89) |
ArbG München (Beschluss vom 11.05.1989; Aktenzeichen 30 BV 225/88) |
Tenor
Das Verfahren 1 ABR 40/90 wird eingestellt, da es sich in der Hauptsache erledigt hat.
Der Beschluß des Arbeitsgerichts München vom 11. Mai 1989 – 30 BV 225/88 – und der Beschluß des Landesarbeitsgerichts München vom 22. Januar 1990 – 9 (10) TaBV 33/89 – sind gegenstandslos.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
A. Die F. -Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V. (im folgenden nur Arbeitgeber) betreibt in mehreren Instituten im wesentlichen mit öffentlichen Mitteln wissenschaftliche Forschungen. Die einzelnen Institute sind selbständige Betriebe, die jeweils einen Betriebsrat gewählt haben. Daneben ist für das Unternehmen ein Gesamtbetriebsrat errichtet. Antragsteller des vorliegenden Verfahrens ist der Betriebsrat des F. -Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation (IAO).
Mehrere Institute des Arbeitgebers sind in S. in einem sogenannten Institutszentrum (IZS) zusammengefaßt und werden von der „allgemeinen Verwaltung”, einem eigenständigen Betrieb mit eigenem Betriebsrat, teilweise zentral verwaltet. Dort installierte der Arbeitgeber eine zentrale Fernsprechanlage des Typs Siemens „EMS 12000” sowie eine Personensuchanlage für das IZS. Die Telefondatenerfassung im IZS wurde durch den Spruch einer Einigungsstelle zwischen Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat vom 20. November 1981 geregelt.
Im Jahre 1987 zog auch das Institut für Arbeitswirtschaft und Organisation (IAO) mit ca. 3/4 seiner Beschäftigten in das IZS. Der Rest der Belegschaft arbeitete weiterhin im Innenstadtbereich von S. Als der in das IZS umgezogene Teil des IAO an die zentrale Telefonanlage angeschlossen werden sollte, machte dessen Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht geltend. Seinen Antrag auf Feststellung, daß er „zur Ausübung des Mitbestimmungsrechts hinsichtlich des Anschlusses des IAO an die Anlage „EMS 12000” des IZS zuständig ist”, wies das Landesarbeitsgericht Stuttgart mit Beschluß vom 10. Februar 1988 – 3 TaBV 8/87 – wegen mangelnder Bestimmtheit als unzulässig ab.
Am 14. November 1988 schlossen Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat eine Betriebsvereinbarung
über den Einsatz einer Fernsprechanlage des Typs EMS 12000 … im … F. -Institut für Produktionstechnik und Automatisierung (IPA), … bzw. im Informationszentrum Raum und Bau (IRB)…
Diese Betriebsvereinbarung hat der Arbeitgeber zum 31. Dezember 1989 gekündigt.
Bereits am 18. August 1988 hatte der Betriebsrat das vorliegende Verfahren anhängig gemacht. Er hat die Ansicht vertreten, er und nicht der Gesamtbetriebsrat sei für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts bei Erfassung und Verarbeitung von Telefondaten in seinem Betrieb durch die Fernsprechanlage EMS 12000 zuständig. Der Gebührencomputer lasse sich für jedes Institut gesondert und ohne Auswirkungen auf die übrigen Institute programmieren.
Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt:
Es wird festgestellt, daß die Betriebsvereinbarung vom 13. März 1985 über den Einsatz einer Fernsprechanlage des Typs EMS 12000 im Institutszentrum Stuttgart (IZS) im Betrieb IAO unwirksam ist und der Betriebsrat des IAO zur Ausübung des Mitbestimmungsrechts bei der Erfassung und Verarbeitung von Telefondaten durch die Fernsprechanlage EMS 12000 zuständig ist.
Es wird festgestellt, daß auch die Betriebsvereinbarung vom 14. November 1988 unwirksam ist.
Der Arbeitgeber hat beantragt, die Anträge abzuweisen.
Der beteiligte Gesamtbetriebsrat hat keinen Antrag gestellt.
Der Arbeitgeber hält den Gesamtbetriebs rat für die Ausübung des vom Betriebsrat beanspruchten Mitbestimmungsrechts für zuständig.
Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Auf die Beschwerde des Betriebsrats hat das Landesarbeitsgericht festgestellt, daß die zwischen dem Arbeitgeber und dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossene Betriebsvereinbarung vom 14. November 1988 über den Einsatz einer Fernsprechanlage EMS 12000 insoweit unwirksam ist, als sie die Erfassung und Verarbeitung von Telefondaten auch im F. -Institut für Arbeitswirtschaft und Organisation (IAO) regelt, und daß in diesem Bereich der örtliche Betriebsrat bei der Erfassung und Verarbeitung von Telefondaten mitzubestimmen hat. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Arbeitgeber seinen Abweisungsantrag weiter.
Nachdem die Telefonanlage EMS 12000 inzwischen durch eine Telefonanlage SIEMENS HICOM ersetzt wurde, hat der Betriebsrat das Verfahren für erledigt erklärt. Der Arbeitgeber hat der Erledigung widersprochen. Er ist der Auffassung, für die in der Betriebsvereinbarung vom 14. November 1988 geregelte Gesprächsdatenerfassung sei es unerheblich, mit welcher Anlage diese durchgeführt werde. Er und der Gesamtbetriebsrat streiten zur Zeit vor der Einigungsstelle über die Gesprächsdatenerfassung mit der Anlage HICOM. Der Streit über die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats sei nicht erledigt.
Entscheidungsgründe
B. Über die Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers war nicht mehr zu entscheiden, nachdem der Betriebsrat das Verfahren für erledigt erklärt hat. Entgegen der Ansicht des Arbeitgebers ist das Verfahren erledigt.
1. Erklärt der Antragsteller eines Beschlußverfahrens das Verfahren für erledigt und widersprechen Beteiligte der Erledigungserklärung, so hat das Gericht lediglich zu prüfen, ob ein erledigendes Ereignis eingetreten ist. Ein erledigendes Ereignis in diesem Sinne sind nach Rechtshängigkeit eingetretene tatsächliche Umstände, aufgrund derer der Antrag des Antragstellers jedenfalls jetzt als unzulässig oder unbegründet abgewiesen werden muß, unabhängig davon, ob der Antrag ursprünglich zulässig oder begründet war. Im Falle einer streitigen Erledigungserklärung ist vom Gericht lediglich zu prüfen, ob ein solches erledigendes Ereignis tatsächlich eingetreten ist. Seine frühere Rechtsprechung, daß in einem solchen Falle noch zu prüfen sei, ob der Antrag ursprünglich zulässig und begründet war (vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 15. September 1987, BAGE 56, 108 = AP Nr. 46 zu § 99 BetrVG 1972), hat der Senat mit seiner Entscheidung vom 26. April 1990 (– 1 ABR 79/89 – EzA § 83 a ArbGG 1979 Nr. 1, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) aufgegeben. Der Siebte Senat hat sich der Rechtsprechung des Senats angeschlossen (Beschluß vom 1. August 1990 – 7 ABR 14/89 –, n. v.).
2. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur noch die Frage, ob die von Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat abgeschlossene Betriebsvereinbarung vom 14. November 1988 insoweit unwirksam ist, als sie die Erfassung und Verarbeitung von Telefondaten auch im Institut für Arbeitswirtschaft und Organisation (IAO) regelt, und ob insoweit dem Betriebsrat des IAO das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zusteht. Die weitergehenden Anträge des Betriebsrats hat das Landesarbeitsgericht rechtskräftig abgewiesen.
Diese Anträge des Betriebsrats haben sich durch die Abschaffung der bisherigen Telefonanlage SIEMENS EMS 12000 erledigt.
a) In seinem Beschluß vom 26. April 1990 (a.a.O.) hat der Senat für den Bereich der Mitbestimmung des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen ausgesprochen, daß sich Anträge des Arbeitgebers auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer personellen Einzelmaßnahme oder auf Feststellung, daß eine vorläufige personelle Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war (§§ 99 Abs. 4, 100 Abs. 2 Satz 1 BetrVG) sowie der Antrag des Betriebsrats auf Aufhebung einer personellen Maßnahme (§ 101 BetrVG) mit der Beendigung der streitigen personellen Maßnahme erledigen. Er hat dies im wesentlichen damit begründet, daß in all diesen Fällen eine gerichtliche Entscheidung Bedeutung nur für die Zukunft hat und damit nach Beendigung der streitigen personellen Maßnahme keine Wirkung mehr entfalten kann. Sie sei für die Beteiligten ohne rechtliche Bedeutung. Das Beschlußverfahren diene nicht dazu, einem der Betriebspartner zu bestätigen, daß er Recht gehabt habe. Mit der Beendigung der streitigen personellen Maßnahme würden deshalb die genannten Anträge unbegründet.
Für die Frage, wann sich andere betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten der Betriebspartner erledigen, kann nichts anderes gelten. Jede betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit erledigt sich, wenn nach Rechtshängigkeit des Antrages tatsächliche Umstände eingetreten sind, aufgrund derer der Antrag jedenfalls jetzt als unzulässig oder unbegründet abgewiesen werden müßte.
b) Mit dem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 14. November 1988 will der Betriebsrat geklärt wissen, ob diese Gesamtbetriebsvereinbarung auf seinen Betrieb, das IAO, Anwendung findet. Für diesen Antrag fehlt es nach Abschaffung der Anlage EMS 12000 an einem Feststellungsinteresse, weil diese Gesamtbetriebsvereinbarung spätestens mit der Abschaffung der Anlage EMS 12000 außer Kraft getreten ist.
aa) Es entspricht allgemeiner Ansicht, daß eine Betriebsvereinbarung automatisch endet, wenn sich eine zeitliche Begrenzung aus dem mit der Betriebsvereinbarung verfolgten Zweck ergibt (BAGE 12, 143 = AP Nr. 7 zu § 59 BetrVG; BAGE 19, 181 = AP Nr. 27 zu § 59 BetrVG; BAG Beschluß vom 12. August 1982 – 6 ABR 98/79 – AP Nr. 5 zu § 77 BetrVG 1972; BAGE 44, 94 = AP Nr. 7 zu § 77 BetrVG 1972; Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 77 Rz 137; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 16. Aufl., § 77 Rz 55; Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 77 Rz 60; Kreutz, GK-BetrVG, 4. Aufl., § 77 Rz 306; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 3. Aufl., § 77 Rz 107; Gnade/Kehrmann/Schneider/Blanke, BetrVG, 2. Aufl., § 77 Rz 49). Die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 14. November 1988 wurde ausdrücklich „über den Einsatz einer Fernsprechanlage des Typs EMS 12000 Baustufe 3 W 3000” abgeschlossen und regelte die Erfassung und Verarbeitung der Gesprächsdaten mit dieser Anlage. In § 7 Abs. 1 der Gesamtbetriebsvereinbarung ist außerdem ausdrücklich bestimmt, daß die aufgezeichneten Daten nur durch den Gebührencomputer 301 a der Anlage verarbeitet werden dürfen. Mit der Abschaffung der Anlage ist der Regelungsgegenstand der Gesamtbetriebsvereinbarung entfallen und diese damit außer Kraft getreten. Die Einführung einer neuen Fernsprechanlage vom Typ SIEMENS HICOM ist ein neuer betrieblicher Vorgang, der erneut Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bzw. des Gesamtbetriebsrats auslöst.
bb) Mit der Beendigung der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 14. November 1988 besteht für den Antrag auf Feststellung von deren Unwirksamkeit kein Festellungsinteresse mehr. Der Wegfall des Feststellungsinteresses ist auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz zu beachten (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 6. November 1990 – 1 ABR 34/89 –, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, zu B I 2 a der Gründe, m.w.N.). Eine Entscheidung darüber hat für die Beteiligten keine Bedeutung mehr. Sie kann keine Wirkung für die Zukunft entfalten, weil die im Streit befindliche Gesamtbetriebsvereinbarung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung schon nicht mehr gilt. Soweit die Entscheidung in die Vergangenheit wirkt, würde lediglich festgestellt werden, ob der Arbeitgeber die Gesamtbetriebsvereinbarung zu Recht oder zu Unrecht angewendet hat, für das Verhältnis der Betriebspartner zueinander spielt sie keine Rolle mehr. Der Senat hat zwar ein Interesse des Betriebsrats an der Feststellung der Unwirksamkeit einer Gesamtbetriebsvereinbarung auch bei deren Außerkrafttreten bejaht, wenn bei deren Unwirksamkeit der Betriebsrat noch ein Mitbestimmungsrecht ausüben kann (Senatsbeschluß vom 31. Januar 1989 – 1 ABR 60/87 – AP Nr. 12 zu § 81 ArbGG 1979, zu B II 3 der Gründe). Das ist aber nur der Fall, wenn die mitbestimmungspflichtige Angelegenheit überhaupt einer rückwirkenden Regelung zugänglich ist. Die Erfassung von Telefondaten kann aber schon aus der Natur der Sache heraus nicht rückwirkend geregelt werden, da sich eine in der Vergangenheit erfolgte Erfassung nicht rückgängig machen und eine unterbliebene Erfassung nicht nachholen läßt.
c) Auch der Antrag des Betriebsrats festzustellen, daß ihm ein Mitbestimmungsrecht bei der Erfassung und Verarbeitung von Telefondaten mit der Fernsprechanlage EMS 12000 zusteht, hat sich erledigt.
aa) Ein Interesse an der Feststellung, daß der Betriebsrat in einer bestimmten Angelegenheit mitzubestimmen hat, ist regelmäßig gegeben, wenn der Arbeitgeber ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bestreitet, sich dieser aber eines solchen ernsthaft berühmt (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Oktober 1987, BAGE 56, 197, 204 = AP Nr. 24 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, zu B I 3 der Gründe). Es entfällt jedoch, wenn der konkrete Vorgang, der zum Verfahren geführt hat, in der Vergangenheit liegt, zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung bereits abgeschlossen ist und keine – wenn auch nur geringe – Wahrscheinlichkeit besteht, daß sich ein gleichartiger Vorgang wiederholen kann (Senatsbeschluß vom 6. November 1990, a.a.O., m.w.N.). Vorliegend begehrt der Betriebsrat die Feststellung seines Mitbestimmungsrechts bei der Erfassung und Verarbeitung von Telefondaten durch die Fernsprechanlage EMS 12000. Die Telefondatenerfassung mit dieser Anlage EMS 12000 ist ein in der Vergangenheit liegender, abgeschlossener Vorgang, weil die Anlage inzwischen vom Arbeitgeber abgeschafft wurde. Eine Wahrscheinlichkeit dafür, daß sich ein gleichartiger Vorgang wiederholt, besteht nicht. Zwar hat der Arbeitgeber im IZS eine neue Telefonanlage installiert, mit der er die Telefondaten auch der Arbeitnehmer des IAO erfassen und verarbeiten will. Zur Ausübung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hält er weiterhin den Gesamtbetriebsrat für zuständig. Insoweit hat sich der antragstellende Betriebsrat des IAO aber eines Mitbestimmungsrechtes nicht berühmt. Der Arbeitgeber hat in seinem Widerspruch zur Erledigungserklärung lediglich darauf verwiesen, er streite sich mit dem Gesamtbetriebsrat über die Gesprächsdatenerfassung mit der neuen Fernsprechanlage HICOM. Daß auch der Betriebsrat des IAO ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich dieser neuen Anlage beansprucht, ergibt sich weder aus dem Vortrag des Arbeitgebers, noch aus dem des Betriebsrats.
bb) Selbst wenn sich der Betriebsrat des IAO hinsichtlich der Telefondatenerfassung mit der neuen Fernsprechanlage HICOM eines Mitbestimmungsrechtes berühmte, bestünde ein Interesse an der Feststellung eines solchen Rechts hinsichtlich der Fernsprechanlage EMS 12000 nicht.
Ob in einer bestimmten Angelegenheit der Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat zuständig ist, richtet sich nach § 50 Abs. 1 BetrVG danach, ob die Angelegenheit das gesamte Unternehmen oder mehrere Betriebe betrifft und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden kann. Eine überbetriebliche Angelegenheit können die Einzelbetriebsräte dann nicht innerhalb ihrer Betriebe regeln, wenn ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche oder jedenfalls betriebsübergreifende Regelung besteht, wobei auf die Verhältnisse des einzelnen konkreten Unternehmens oder der konkreten Betriebsräte abzustellen ist. Danach kann für die Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Erfassung und Verarbeitung von Daten über die von Arbeitnehmern geführten Telefongespräche nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG (vgl. dazu Senatbeschluß vom 27. Mai 1986, BAGE 52, 88 = AP Nr. 15 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung) ein zwingendes Erfordernis für eine überbetriebliche Regelung und damit eine Kompetenz des Gesamtbetriebsrates nach § 50 Abs. 1 BetrVG nur angenommen werden, wenn die Erfassung und Verarbeitung der Telefondaten aufgrund der technischen Gegebenheiten zwingend einheitlich erfolgen muß. Diese Frage kann aber nicht unabhängig von der jeweils zur Erfassung und Verarbeitung der Telefondaten benutzten Anlage beantwortet werden. Deshalb würde eine Entscheidung, bei der Erfassung und Verarbeitung von Telefondaten im IAO mit der Anlage EMS 12000 habe der Betriebsrat des IAO mitzubestimmen, nicht mit für die Beteiligten bindender Wirkung feststellen, dieser habe auch über die Erfassung und Verarbeitung von Telefondaten mit der neuen Anlage HICOM mitzubestimmen.
Unterschriften
Dr. Kissel, Matthes, Dr. Weller, Dr. Münzer, Lappe
Fundstellen