Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde. Auslegung eines Tarifvertrages, dessen Geltungsbereich sich nicht über den Bezirk des Landesarbeitsgerichts hinaus erstreckt. Übereinstimmende Tarifnormen in anderen Tarifgebieten

 

Orientierungssatz

1. Die strittige Auslegung eines Tarifvertrags ermöglicht nur dann eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, wenn sich der Geltungsbereich über den Bezirk des Landesarbeitsgerichts hinaus erstreckt (§ 72a Abs 1 Nr 2 ArbGG).

2. Der Geltungsbereich des Manteltarifvertrags für den Berliner Einzelhandel vom 2.4.1985 erstreckt sich nicht über den Bezirk des Landesarbeitsgerichts Berlin hinaus.

3. Für die Tarifauslegung kommt es nicht nur auf den Wortlaut, sondern entscheidend auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang an. Deshalb können auch wörtlich übereinstimmende Tarifvorschriften unterschiedlich auszulegen sein, wenn dies nach dem tariflichen Gesamtzusammenhang geboten ist. Nur wenn für bestimmte, in sich abgeschlossene Regelungsbereiche (zB Kündigungsfristen, Urlaub, Gratifikationen) sämtliche Tarifnormen in mehreren Tarifverträgen wörtlich übereinstimmen, kann erwogen werden, ob der Gesamtzusammenhang der Tarifnormen in den einzelnen Tarifverträgen wegen der wortgleichen Bestimmungen identisch ist und sich deshalb der Geltungsbereich der einzelnen Tarifverträge auch auf den Regelungsbereich der anderen Tarifverträge erstreckt (vergleiche BAG Beschluß vom 15.10.1980, 4 AZN 269/80 = AP Nr 10 zu § 72a ArbGG 1979 Grundsatz).

 

Normenkette

TVG §§ 1, 4 Abs. 1; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 72a Abs. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LAG Berlin (Entscheidung vom 21.08.1987; Aktenzeichen 13 Sa 16/87)

ArbG Berlin (Entscheidung vom 11.12.1986; Aktenzeichen 4 Ca 346/86)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI438882

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