Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten für Sachverständigen in der Betriebsversammlung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat bedarf der vorherigen näheren Vereinbarung gemäß § 80 Abs 3 Satz 1 BetrVG auch dann, wenn der Sachverständige in der Betriebsversammlung ein Referat halten soll; ohne solche Vereinbarung sind die Kosten für den Sachverständigen nicht vom Arbeitgeber zu tragen.
2. In der nach § 80 Abs 3 Satz 1 BetrVG erforderlichen näheren Vereinbarung sind das Thema, zu dessen Klärung der Sachverständige hinzugezogen werden soll, die voraussichtlichen Kosten seiner Hinzuziehung und insbesondere die Person des Sachverständigen festzulegen.
3. Kommt es nicht zur näheren Vereinbarung über die Hinzuziehung des Sachverständigen, so kann der Betriebsrat eine arbeitsgerichtliche Entscheidung darüber herbeiführen. Wird einem solchen Antrag stattgegeben, so darf der Betriebsrat nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses den Sachverständigen hinzuziehen.
Normenkette
BetrVG §§ 45, 80 Abs. 3 S. 1
Verfahrensgang
LAG Köln (Entscheidung vom 17.09.1987; Aktenzeichen 3 TaBV 42/87) |
ArbG Bonn (Entscheidung vom 27.05.1987; Aktenzeichen 4 BV 13/87) |
Gründe
A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsgegner (Arbeitgeber) den Antragsteller (Betriebsrat) von Honorarkosten in Höhe von 150,-- DM für ein Referat der Diplom-Biologin Undine L auf der Betriebsversammlung am 2. Dezember 1986 freizustellen hat.
Der Antragsteller teilte dem Antragsgegner am 21. Oktober 1986 schriftlich mit:
"Der Betriebsrat möchte auf der kommenden Betriebs-
versammlung das Thema "Umweltschutz am Arbeitsplatz"
thematisieren. Wir haben aus diesem Anlaß nach einem
geeigneten Referenten gesucht. Aus dem Kreis der
Verbraucherzentralen war leider ein Vertreter nicht
zu finden. Wir wurden allerdings von dort auf die
Verbraucherinitiative (Faltblatt liegt an) hingewie-
sen.
Frau L , Mitarbeiterin der Verbraucherinitia-
tive, hat sich bereit erklärt, im Rahmen der Betriebs-
versammlung mitzuwirken. Sie ist bereit, einen Vortrag,
abgestellt auf die besonderen Umstände unserers Hau-
ses, für den 02. Dezember vorzubereiten. Als Aufwands-
entschädigung für die Vorbereitung und Mitgestaltung
der Betriebsversammlung möchten wir Frau L ei-
nen Betrag von 150,-- DM zahlen.
Wir sehen in Frau L eine Sachverständige im
Sinne des § 80 BVG und möchten dieses Schreiben als
Vorschlag für eine Vereinbarung mit der Bitte um
Zustimmung vorlegen."
Mit seinem Schreiben vom 17. November 1986 lehnte der Antragsgegner den Abschluß einer solchen Vereinbarung ausdrücklich ab, weil ihm nicht ersichtlich sei, weshalb die Hinzuziehung eines Sachverständigen erforderlich und ob Frau L sachverständig sei. Am 25. November 1986 besprachen der Antragsteller und der Antragsgegner die Angelegenheit. Unter dem 26. November 1986 schrieb der Antragsteller dem Antragsgegner:
"In Ihrem Schreiben vom 17.11.1986 stellen Sie die
Frage nach der Erforderlichkeit der Hinzuziehung
eines Sachverständigen. Wir haben Ihnen hierzu
bei unserem gemeinsamen Gespräch am 25.11.86 darge-
legt, daß sich kein Mitglied des Betriebsrates in
der Lage sieht, die durch das Thema aufgeworfenen
Fragen wie die Bewertung von Reinigungsmitteln, die
Beseitigung von Abfallstoffen oder die Recycling-
möglichkeiten und weitere Fragen sachverständig zu
beantworten. Auch in der Vergangenheit hatten wir
wie erörtert zu einzelnen Punkten aufgrund von Hin-
weisen der Kollegen oder aufgrund von Zeitungs-
berichten Stellung genommen und Änderungsvorschläge
unterbreitet, weshalb wir nicht zuletzt jetzt dazu
kommen, das Thema schlechthin im Rahmen einer Be-
triebsversammlung auf verbreiterter Basis anzugehen.
Sie haben ferner im Gespräch am 25.11. die Erforder-
lichkeit eines Sachverständigen dem Grunde nach bejaht.
Wie bereits mündlich dargelegt, hält der Betriebsrat
die gewonnene Referentin, Frau L (Diplombiolo-
gin), auf Anraten der Verbraucherberatungsstelle und
der persönlichen Vorstellung von Frau L für
sachverständig und geeignet.
Die Höhe der Honorierung halten wir für angemessen und
ist von Ihnen nicht zum Gegenstand irgendeiner Diskus-
sion gemacht worden.
Wir halten es für das originäre Recht des Betriebsrates,
selbst zu entscheiden, welche Person er für sachverstän-
dig hält, worüber wir uns natürlich im Falle von Frau
L überzeugt haben.
Da Sie dem Grunde nach der Erforderlichkeit eines Sach-
verständigen zustimmen, werden wir Frau L zur
Betriebsversammlung am 02. Dezember einladen. Eine
Kostenrechnung wird erfolgen."
Der Antragsgegner nahm hierzu nicht Stellung. Am 2. Dezember 1986 fand die Betriebsversammlung wie geplant statt. Die Diplom- Biologin L hatte zuvor den Betrieb des Antragsgegners besichtigt; sie hielt in der Betriebsversammlung zum Thema "Umweltschutz am Arbeitsplatz" ein Referat und beantwortete Fragen der Arbeitnehmer. Am 4. Dezember 1986 bat der Antragsteller, das Honorar für Frau L an die "Verbraucherinitiative" zu überweisen. Der Antragsgegner lehnte dies mit der Begründung ab, "der Nachweis über den Status Sachverständiger" liege ihm nicht vor.
Mit seinem am 4. April 1987 eingereichten Antrag, der zunächst auf die Feststellung gerichtet war, daß Frau L als Sachverständige zu der Betriebsversammlung habe hinzugezogen werden dürfen, verfolgt der Antragsteller sein Ziel, von der Honorarforderung freigestellt zu werden, weiter.
Er hat vorgetragen: Einer vorherigen Zustimmung des Antragsgegners zur Hinzuziehung von Frau L als Sachverständige gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 BetrVG habe es nicht bedurft, weil die Sachverständige in einer Betriebsversammlung tätig geworden und § 80 Abs. 3 Satz 1 BetrVG insoweit nicht anzuwenden sei. Der Betriebsrat habe das Recht, die Betriebsversammlung selber zu gestalten. Darüber hinaus habe die Hinzuziehung von Frau L als Sachverständige auch dem § 80 Abs. 3 Satz 1 BetrVG entsprochen. Der Antragsgegner habe die Notwendigkeit, einen Sachverständigen hinzuzuziehen, nicht bestritten und gegen die Person der vorgesehenen Sachverständigen sowie gegen das Honorar Einwände nicht erhoben.
Der Antragsteller hat beantragt,
den Antragsgegner zu verpflichten, die
Kosten für Frau Diplombiologin L
in Höhe von 150,-- DM zu übernehmen und
den Betriebsrat insoweit freizustellen.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hält das Begehren des Antragstellers für unbegründet und hat geltend gemacht, eine Einigung über u.a. die Person der Sachverständigen sei gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 BetrVG auch dann erforderlich, wenn der Sachverständige in einer Betriebsversammlung referieren solle. Eine solche Vereinbarung sei nicht getroffen worden.
Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Landesarbeitsgericht den Antrag unter Zulassung der Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Ziel, freigestellt zu werden, weiter. Der Antragsgegner beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
B. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag zu Recht zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, es fehle an der nach § 80 Abs. 3 Satz 1 BetrVG erforderlichen Vereinbarung über die Hinzuziehung des Sachverständigen. Eine solche Vereinbarung sei auch dann erforderlich, wenn der Sachverständige - wie hier - in einer Betriebsversammlung referiere und Fragen der Teilnehmer beantworte. Die hiergegen vorgebrachten Angriffe der Rechtsbeschwerde bleiben ohne Erfolg.
I. Der allein auf § 40 Abs. 1 BetrVG zu stützende Antrag auf Freistellung von den Kosten für das Honorar der Referentin L ist nicht begründet, weil diese Kosten nicht erforderlich waren.
1. Zwar wird die Voraussetzung, daß nur erforderliche Kosten zu erstatten seien, in § 40 Abs. 1 BetrVG im Gegensatz zu den Bestimmungen in § 37 Abs. 2 und Abs. 6 Satz 1 sowie § 40 Abs. 2 BetrVG nicht ausdrücklich genannt. Es ist jedoch, wenn auch mit teilweiser unterschiedlicher Einzelbegründung, allgemein anerkannt, daß Kosten nach § 40 Abs. 1 BetrVG nur dann vom Arbeitgeber zu tragen sind, wenn sie für die Erfüllung der Betriebsratsaufgaben erforderlich waren (vgl. statt vieler: BAG Beschluß vom 11. Dezember 1987 - 7 ABR 76/86 - n.v., unter B II 2 a der Gründe; BAG Beschluß vom 27. September 1974 - 1 ABR 67/73 - AP Nr. 8 zu § 40 BetrVG 1972; Wiese, GK-BetrVG, 4. Aufl. 1987, § 40 Rz 9, jeweils m.w.N.). Hiervon ist das Landesarbeitsgericht zu Recht ausgegangen. Auch die Rechtsbeschwerde stellt dies nicht in Abrede.
2. Zutreffend ist auch die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, die Kosten für einen vom Betriebsrat hinzugezogenen Sachverständigen könnten nur dann als erforderlich im Sinne des § 40 Abs. 1 BetrVG angesehen werden, wenn die Hinzuziehung ihrerseits den Bestimmungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 BetrVG entspricht. Nach dieser Bestimmung kann der Betriebsrat bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
a) Als Sachverständiger im Sinne dieser Vorschrift kommt nur eine Person in Betracht, die dem Betriebsrat ihm fehlende Fachkenntnisse zur Beantwortung konkreter, aktueller Fragen vermitteln soll, damit der Betriebsrat die ihm konkret obliegende betriebsverfassungsrechtliche Aufgabe sachgerecht erfüllen kann (vgl. BAGE 29, 281, 290 = AP Nr. 1 zu § 42 BetrVG 1972, zu II B 1 d der Gründe; BAG, Beschluß vom 25. April 1978 - 6 ABR 9/75 - AP Nr. 11 zu § 80 BetrVG 1972, zu II 5 a der Gründe, jew. m.w.N.).
b) In der nach § 80 Abs. 3 Satz 1 BetrVG erforderlichen "näheren Vereinbarung" sind jedenfalls das Thema, zu dessen Klärung der Sachverständige hinzugezogen werden soll, und - unbeschadet des Rechts des Betriebsrates, selbst darüber zu entscheiden, welcher Person er als Sachverständigen das nötige Vertrauen entgegenbringen will - insbesondere die Person des Sachverständigen festzulegen (vgl. BAGE 29, 281, 289 = AP Nr. 1 zu § 42 BetrVG 1972, zu II B 1 d der Gründe; siehe auch BAG Beschluß vom 25. April 1978 - 6 ABR 9/75 - AP Nr. 11 zu § 80 BetrVG 1972, zu II 5 a der Gründe). Die Frage, ob ein betriebsfremder Dritter, den der Betriebsrat als Sachverständigen hinzuziehen möchte, die erforderliche, im Betriebsrat selbst nicht vorhandene Sachkunde besitzt, läßt sich nicht losgelöst vom Themenkreis oder von der Person des Sachverständigen beurteilen. Zudem ist Zweck der Vereinbarung, dem vom Gesetz geschützten Interesse des Arbeitgebers an der Verschwiegenheit über seine betrieblichen Verhältnis Genüge zu tun. Dieses Interesse an der Verschwiegenheit des Sachverständigen kommt insbesondere in der Bestimmung des § 80 Abs. 3 Satz 2 BetrVG zum Ausdruck, wonach der Sachverständige seinerseits zur Verschwiegenheit über betriebliche Angelegenheiten verpflichtet ist. Denn für einen Sachverständigen ist i.d.R. auch dann, wenn er vom Betriebsrat hinzugezogen wird, erforderlich, daß er in den Betrieb, seine Anlagen oder in betriebliche Unterlagen Einblick nimmt, damit er dem Betriebsrat mit seinem Sachverstand bei der Erfüllung der konkreten Betriebsratsaufgabe sachverständige Hilfe leisten kann.
c) Das Erfordernis der näheren Vereinbarung über die Hinzuziehung eines Sachverständigen mit dem Arbeitgeber hat nicht zur Folge, daß der Betriebsrat die Entscheidung über die Hinzuziehung, insbesondere auch über die Person des Sachverständigen, im Ergebnis dem Arbeitgeber zu überlassen hätte. Kommt es nicht zur näheren Vereinbarung über die Hinzuziehung des Sachverständigen, so kann der Betriebsrat eine arbeitsgerichtliche Entscheidung hierüber herbeiführen (vgl. BAG Beschluß vom 25. April 1978 - 6 ABR 9/75 - AP Nr. 11 zu § 80 BetrVG 1972, zu II 5 a der Gründe m.w.N.; vgl. zu einem solchen Verfahren: BAG Beschluß vom 4. Juni 1987 - 6 ABR 63/85 - AP Nr. 30 zu § 80 BetrVG 1972). Wird einem solchen Antrag stattgegeben, so darf der Betriebsrat nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses (vgl. § 85 ArbGG) den Sachverständigen hinzuziehen.
3. Die vorstehenden Grundsätze gelten auch dann, wenn der Betriebsrat den Sachverständigen in der Weise hinzuziehen will, daß der Sachverständige auf einer Betriebsversammlung ein sachverständiges Referat hält. Auch dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.
a) Zu den "Aufgaben des Betriebsrates" im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zählt auch die ihm obliegende Durchführung einer Betriebsversammlung im Sinne der §§ 42 ff. BetrVG. Es ist durchaus denkbar, daß der Betriebsrat einen Sachverständigen hinzuzieht, um in einer Betriebsversammlung ein für seine konkrete Arbeit erforderliches Referat über ein Thema im Sinne des § 45 BetrVG halten zu lassen. Der Sachverständige wird dann zur Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrates im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hinzugezogen, indem er als Sachverständiger referiert. Auch in einem solchen Fall ist der Arbeitgeber nur dann verpflichtet, die durch die Hinzuziehung des Sachverständigen erwachsenen Kosten gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG zu tragen, wenn die Hinzuziehung des Sachverständigen auf einer näheren Vereinbarung im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 BetrVG bzw. auf einer rechtskräftigen, sie ersetzenden gerichtlichen Entscheidung beruht (vgl. BAGE 29, 281, 289 = AP Nr. 1 zu § 42 BetrVG 1972, zu II B 1 d der Gründe, m.w.N.).
b) Auch der systematische Aufbau des Betriebsverfassungsgesetzes spricht für dieses Ergebnis. Die Bestimmungen über die Durchführung der Betriebsversammlung sind im vierten Abschnitt "Betriebsversammlung" des zweiten Teiles "Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat" des Betriebsverfassungsgesetzes enthalten. Dagegen steht die Vorschrift über die Hinzuziehung des Sachverständigen im ersten Abschnitt "Allgemeines" des vierten Teiles "Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer" des Betriebsverfassungsgesetzes. Diese allgemeinen, alle Aufgaben des Betriebsrats umfassenden Grundvorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes gelten auch für die speziellen Einzelaufgaben des Betriebsrates, wie z.B. der Gestaltung einer Betriebsversammlung.
4. Nicht als Hinzuziehung eines Sachverständigen ist es dagegen anzusehen, wenn der Betriebsrat eine sachkundige Person einlädt, ein allgemeines Referat über ein zulässiges Thema auf einer Betriebsversammlung zu halten, ohne daß der Referent Ansprüche auf Honorar oder Auslagenersatz hat oder in den Betrieb, dessen Anlagen oder Unterlagen Einblick nimmt. Eine Beteiligung des Arbeitgebers bei der Bestellung eines solchen Referenten gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 BetrVG liefe auf eine unzulässige Kontrolle der inhaltlichen Gestaltung der Betriebsversammlung hinaus (BAGE 29, 281, 290 = AP Nr. 1 zu § 42 BetrVG 1972, zu II B 1 d der Gründe), die im Rahmen des § 45 BetrVG dem Betriebsrat obliegt.
II. Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Diplom-Biologin L vom Betriebsrat als Sachverständige hinzugezogen worden ist, indem sie - nach vorheriger Besichtigung des Betriebs - auf der Betriebsversammlung zum Thema "Umweltschutz am Arbeitsplatz" ein Referat gehalten hat.
1. Soweit die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang meint, Frau L habe lediglich ein Referat zu einem "allgemeinen Thema" gehalten und sei deshalb nicht als Sachverständige hinzugezogen worden, kann ihr nicht gefolgt werden. Vielmehr ist der Senat insoweit an die nicht hinreichend angegriffene Feststellung des Landesarbeitsgerichts entsprechend § 561 ZPO gebunden. Darüber hinaus hat der Antragsteller Frau L auch ausdrücklich als Sachverständige hinzuziehen wollen. Dies kommt insbesondere in seinem Schreiben vom 26. November 1986 zum Ausdruck, wonach sich "kein Mitglied des Antragstellers in der Lage gesehen hat, die durch das Thema aufgeworfenen Fragen wie die Bewertung von Reinigungsmitteln, die Beseitigung von Abfallstoffen oder die Recyclingmöglichkeiten und weitere Fragen sachverständig zu beantworten".
2. Ebenso zutreffend ist das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß sich der Antragsteller mit dem Antragsgegner zumindest über die Person der Sachverständigen nicht geeinigt hat. Auch die insoweit erhobenen Angriffe der Rechtsbeschwerde bleiben ohne Erfolg. Das bloße Schweigen des Antragsgegners auf das Schreiben des Antragstellers vom 26. November 1986 ist nicht als seine Zustimmung zur näheren Vereinbarung im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 BetrVG anzusehen. Auch sonstige Umstände, aus denen sich ableiten ließe, daß eine solche nähere Vereinbarung zumindest stillschweigend oder konkludent getroffen sei, liegen nicht vor.
3. Selbst wenn man der Auffassung des Antragstellers folgen wollte, die Diplom-Biologin sei auf der Betriebsversammlung lediglich als Referentin für ein "allgemeines Thema" tätig geworden, ist sein Antrag nicht begründet. Es fehlt dann an jedweder Darlegung, inwieweit die Honorierung für ein solches "allgemeines Referat" erforderlich gewesen sein soll, ebenso, weshalb ein solches "allgemeines Referat" auf der Betriebsversammlung überhaupt von einem Dritten durchgeführt werden mußte.
III. Insgesamt mußte daher der Rechtsbeschwerde der Erfolg versagt bleiben.
Dr. Seidensticker Dr. Steckhan Schliemann
Seiler Dr. Johannsen
Fundstellen
Haufe-Index 441040 |
BAGE 61, 333-340 (LT1-3) |
BAGE, 333 |
BB 1989, 1696-1697 (LT1-3) |
DB 1989, 1774 (LT1-3) |
EBE/BAG 1989, 118-120 (LT1-3) |
AiB 1990, 36-36 (LT1-3) |
BetrVG, (1) (LT1-3) |
ARST 1989, 184-185 (LT1-3) |
CR 1990, 528 (L) |
EWiR 1989, 953 (L1-3) |
Gewerkschafter 1989, Nr 11, 38-39 (ST1) |
NZA 1989, 936-937 (LT1-3) |
RdA 1989, 311 |
SAE 1990, 8-10 (LT1-3) |
AP § 80 BetrVG 1972 (LT1-3), Nr 35 |
AR-Blattei, Betriebsverfassung XI Entsch 24 (LT1-3) |
AR-Blattei, ES 530.11 Nr 24 (LT1-3) |
EzA § 80 BetrVG 1972, Nr 35 (LT1-3) |