Leitsatz (redaktionell)
1. Über die Frage der Erstattungsfähigkeit von Kosten des Betriebsrates nach BetrVerfG 1952 § 39 ist im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren zu entscheiden; dies gilt nicht nur dann, wenn der Betriebsrat als solcher Erstattungsansprüche geltend macht, sondern auch dann, wenn ein einzelnes Mitglied des Betriebsrats Erstattung ihm entstandener Kosten begehrt.
2. Erstattungsfähig sind nur solche Kosten, deren Aufwendung im Interesse des Betriebes und seiner Belegschaft unter Berücksichtigung auch der Belange des Arbeitgebers erforderlich war oder doch jedenfalls von dem Betriebsrat oder seinem Mitglied unter Anlegung dieses Maßstabes für erforderlich gehalten werden durfte.
Orientierungssatz
1. Wahl eines abwesenden Betriebsratsmitgliedes zum Betriebsratsvorsitzenden.
2. Verhinderung eines Betriebsratsmitgliedes an der Teilnahme an einer Betriebsratssitzung.
Verfahrensgang
LAG Saarland (Entscheidung vom 12.02.1969; Aktenzeichen 1 Sa BV 2/68) |
Fundstellen
Haufe-Index 518971 |
BB 1969, 1037 |
DB 1969, 1754 |
BetrR 1969, 417 |
ARST 1970, 33 |
SAE 1970, 170 |
AP § 39 BetrVG, Nr 8 |
AR-Blattei, Betriebsverfassung X Entsch 22 |
AR-Blattei, ES 530.10 Nr 22 |
Arbeitgeber 1969, 904 |
ArbuR 1969, 248 |
EzA § 39 BetrVG, Nr 3 |
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