Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde. Eingruppierung eines Vorarbeiters

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Auf die fehlerhafte Auslegung von von Tarifvertragsparteien zusammengestellten, jedoch nicht tarifierten Auslegungsgrundsätzen kann die Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht gestützt werden.

2. Nach dem ALTV 2 steht einem Vorarbeiter "zumindest" Vergütung nach der Lohngruppe zu, in der sich der höchst eingruppierte Arbeiter seiner Arbeitsgruppe befindet. Diese tarifliche Regelung greift jedoch dann nicht ein, wenn dem Vorarbeiter aus anderen Rechtsgründen eine höhere Vergütung zu zahlen ist.

 

Normenkette

TVG § 1; ALTV § 57; ALTV 2 § 57; ArbGG § 72a Fassung: 1979-07-02

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Entscheidung vom 18.04.1985; Aktenzeichen 9 Sa 1005/84)

ArbG Gießen (Entscheidung vom 06.07.1984; Aktenzeichen 2 Cas 435/83)

 

Fundstellen

Haufe-Index 438878

RdA 1986, 137

AP § 72a ArbGG 1979 Grundsatz (LT1-2), Nr 29

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