Leitsatz (redaktionell)
Der Arbeitnehmer, dem eine befristete Kündigung zu einem festbestimmten Termin angekündigt worden ist, der aber in der Zeit, in der mit dem Zugang dieser Kündigung zu rechnen ist, ohne Hinterlassung der von ihm angeforderten Urlaubsanschrift in einen Campingurlaub fährt, aus dem er erst einen Tag nach Ablauf des Kündigungstermins zurückkehrt, kann sich, wenn ihm die Kündigungserklärung dann sogleich zugeht, nicht auf die kurzfristige Überschreitung des Kündigungstermins berufen, sondern muß die Kündigung als dann noch rechtzeitig erklärt hinnehmen.
Verfahrensgang
LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 22.05.1964; Aktenzeichen 3 Sa 84/63) |
Fundstellen
Haufe-Index 437679 |
DB 1965, 747 |
BerlWirt 1965, 910 |
SAE 1965, 165 |
AP § 130 BGB, Nr 5 |
AR-Blattei, ES 1010.2 Nr 6 |
AR-Blattei, Kündigung II Entsch 6 |
PraktArbR KSchG § 1 Abs 1, Nr 431 |
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