Leitsatz (amtlich)
Arbeitet ein Schuldner im Geschäft seiner Ehefrau mit, so kommt es für die Frage, ob im Verhältnis des Gläubigers zu der Ehefrau nach § 850 h Abs. 2 ZPO eine angemessene Vergütung als geschuldet gilt, darauf an, ob aus der Sicht eines Dritten eine ständige und üblicherweise zu vergütende Mitarbeit anzunehmen ist. Im Regelfall sind die ehelichen Beziehungen für die Frage der Vergütungspflicht unerheblich und können nur auf die Höhe der Vergütung Einfluß gewinnen.
Normenkette
ZPO §§ 850h, 286, 253 Abs. 2; BGB § 1353 Abs. 1 S. 2; 1. EheRG vom 14. Juni 1976 Art. 1 Nr. 1; BGB § 1356 Abs. 2; GleichberG vom 18. Juni 1957 Art. 1 Nr. 6; BGB § 826
Verfahrensgang
Hessisches LAG (Urteil vom 20.11.1975; Aktenzeichen 2 (7) Sa 423/74) |
Tenor
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20. November 1975 – 2 (7) Sa 423/74 – aufgehoben.
2. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Beklagte ist Inhaberin eines Textilgroßhandelsgeschaftes in D.. Gegen ihren Ehemann E. J. H. hat die Klägerin am 25. Oktober 1972 ein Arresturteil über 100.000,– DM erwirkt, das einen Arrestbefehl vom 22. September 1972 bestätigt hat. Arrestforderung war ein angeblicher Schadenersatzanspruch der Klägerin wegen hehlerischen Ankaufs von Gegenständen durch den Ehemann der Beklagten, die im Geschäft der Klägerin entwendet worden waren. Durch Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. September 1974 – 2/13 O 678/72 – ist der Ehemann H. verurteilt worden, an die Klägerin 100.000,– DM zu zahlen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in der Berufungsinstanz durch Urteil vom 10. Januar 1977 – 18 U. 239/74 – den Verurteilungsbetrag auf rund 74.000,– DM nebst Zinsen herabgesetzt.
Durch das am 27. April 1973 zugestellte vorläufige Zahlungsverbot vom 6. April 1973 hat die Klägerin angebliches Arbeitseinkommen des Ehemanns der Beklagten gepfändet. Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 7. Mai 1973 hat die Klägerin erneut den Anspruch des Ehemanns auf Arbeitseinkommen pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Dem letzteren Beschluß lagen die titulierten Forderungen aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 13. März 1973 sowie ein Teilbetrag in Höhe von 15.000,– DM aus dem Arresturteil zugrunde. Ein weiterer Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 25. Oktober 1974 betrifft eine Teilforderung in Höhe von 20.000,– DM aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. September 1974.
Mit der Klage begehrt die Klägerin zunächst die Zahlung des gepfändeten und überwiesenen Betrages in Höhe der Forderung aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen zuzüglich der Kosten des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses in Höhe von 178,32 DM; ihre Gesamtforderung hat sie insoweit auf 4.655,92 DM nebst Zinsen beziffert. Dem Ehemann der Beklagten hat sie den Streit verkündet. Sie hat vorgetragen, das Geschäft sei nur formell auf den Namen der Beklagten zugelassen. In Wahrheit werde es jedoch von ihrem Ehemann betrieben, der die Seele des Geschäftes sei. Dieser tätige die Einkäufe und führe die maßgebenden „Verkaufsverhandlungen. Im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren habe er dies selbst vor dem Haftrichter eingeräumt. Nach § 850 h Abs. 2 ZPO sei ein fiktives Einkommen von monatlich 1.500,– DM netto zugrunde zu legen, da der Ehemann der Beklagten praktisch die Tätigkeit eines Geschäftsführers oder die eines leitenden Angestellten ausübe.
Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie den genannten Betrag von 4.655,92 DM zu zahlen. In der Berufungsinstanz hat sie weiter beantragt,
- festzustellen, daß durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Offenbach vom 7. Mai 1973 das gesamte Arbeitseinkommen (einschließlich des Geldwertes von Sachbezügen) seit Januar 1973 auch über den Klageanspruch hinaus in Höhe bis zu 10.537,40 DM gepfändet ist,
- festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, bei der Abrechnung mit der Klägerin über deren Forderungen aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Offenbach vom 7. Mai 1973 von einem Gehalt des Streitverkündeten von mindestens 603,40 DM netto monatlich auszugehen,
- festzustellen, daß durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Offenbach vom 25. Oktober 1974 das gesamte Arbeitseinkommen nebst Rückständen seit Januar 1972 des Streitverkündeten – soweit es pfändbar ist – bei der Beklagten so lange gepfändet ist, bis der Anspruch der Klägerin von weiteren 20.000,– DM gedeckt ist,
- festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, bei der Abrechnung mit der Klägerin über deren Forderungen aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Offenbach vom 25. Oktober 1974 von einem Gehalt des Streitverkündeten von mindestens 603,40 DM monatlich auszugehen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat das Klagevorbringen bestritten. Ihr Ehemann sei wegen seines angegriffenen Gesundheitszustandes überhaupt nicht in der Lage, einer Berufstätigkeit nachzugehen. Ihr Geschäft sei auch nicht so leistungsfähig, daß es die Beschäftigung eines Angestellten oder Geschäftsführers rechtfertige.
Das Arbeitsgericht hat nach dem im ersten Rechtszug gestellten Klageantrag erkannt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht diesen Klageanspruch und das im Berufungsrechtszug erweiterte Klagebegehren abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren in vollem Umfange weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt auf Grund der Verfahrensrügen der Revision zur Aufhebung des Berufungsurteils.
1. Das Landesarbeitsgericht hat, soweit die Klage auf § 850 h Abs. 2 ZPO gestützt ist, nicht als erwiesen angesehen, daß der Ehemann der Beklagten in einem „ständigen „Verhältnis” im Sinne der Vorschrift für die Beklagte tätig gewesen sei. Einiges spreche dafür, anderes dagegen; insgesamt blieben aber erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Klagevorbringens zurück.
Diese tatrichterliche Würdigung hält den Revisionsangriffen nicht stand.
a) Die Revision rügt zunächst zu Recht als Verfahrensverstoß, daß das Landesarbeitsgericht sich nicht mit dem Vorbringen des Ehemanns der Beklagten im Verfahren 2/13 O 678/72 Landgericht Frankfurt am Main auseinandergesetzt hat. Ausweislich des dem Landesarbeitsgericht vorgelegten Urteils des Landgerichts vom 24. September 1974 war im dortigen Verfahren, also im Verhältnis der Klägerin zum Ehemann der Beklagten, unstreitig, daß letzterer – sowie sein Zwillingsbruder M. H. – im Textilhandelsgeschäft der Beklagten tätig waren (s. den Tatbestand Seite 1 des Urteils). Nach dem Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Januar 1977 – 18 U 239/74 –, das dem Landesarbeitsgericht allerdings noch nicht vorgelegen hat, war dies auch in zweiter Instanz unstreitig gestellt; es heißt im unstreitigen Teil des Tatbestandes, der Ehemann der Beklagten sei im Geschäft seiner Ehefrau tätig (vgl. Seite 4 des Urteils). Nach dem Gesamtzusammenhang der Darstellung im Tatbestand ist dabei von einer nicht nur gelegentlichen Mitarbeit im Geschäft der Beklagten auszugehen.
Der Ehemann der Beklagten hat als Zeuge im vorliegenden Verfahren (Bl. 259 d.A.) Art und Umfang der Tätigkeit im Geschäft seiner Ehefrau anders dargestellt als im genannten gegen ihn selbst gerichteten Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main. Dies ist ein Widerspruch, den das Landesarbeitsgericht entgegen dem Gebot einer umfassenden Würdigung des Sachverhalts (§ 286 Abs. 1 ZPO) nicht erörtert hat. Es ist nicht auszuschließen, daß das Landesarbeitsgericht, hätte es diesen Widerspruch beachtet und in seine Würdigung miteinbezogen, die Beweislage zugunsten der Klägerin beurteilt hätte.
b) Das Landesarbeitsgericht hat als einen gegen den Klagevortrag sprechenden Beweisumstand die Zeugenaussagen des Ehemanns der Beklagten und dessen Zwillingsbruders im vorliegenden Verfahren verwertet. Der Ehemann der Beklagten hat ebenso wie sein Bruder bekundet, er sei überhaupt nicht im Geschäft seiner Ehefrau – auch nicht zur Aushilfe – tätig gewesen. Beide Zeugen haben jedoch früher – und zwar nicht nur in dem unter a) genannten Verfahren – die Sachlage anders dargestellt. Der Ehemann der Beklagten hat vor dem Untersuchungsrichter die Textil-Großhandlung als „seinen” Betrieb bezeichnet (vgl. Bl. 25 f–d.A.); sein Bruder hat in der Verhandlung über den Arrestbefehl als Zeuge erklärt, er sei im Geschäft für den Verkauf, der Ehemann der Beklagten überwiegend für den Einkauf zuständig (vgl. Bl. 32 d.A.).
Das Landesarbeitsgericht hat die bezeichneten Widersprüche zwar bemerkt, hat sie aber für unerheblich gehalten, weil die Zeugen ihre früheren Aussagen „erläutert” und im Ergebnis darauf hingewiesen hätten, daß der Ehemann der Beklagten in deren Geschäft nichts getan habe. Die Beweisprotokolle ergeben jedoch nichts dafür; beide Zeugen haben danach vielmehr ohne den geringsten Versuch einer solchen Erklärung ihre Aussage gegenüber früher geändert.
Der Widerspruch in den Aussagen bleibt daher erklärungsbedürftig. Eine vollständige Sachverhaltswürdigung muß sich damit in ausreichender Weise auseinandersetzen. Andernfalls verstößt sie, wie der Revision zuzugestehen ist, gegen § 286 Abs. 1 ZPO (BAG 15, 261 [269] = AP Nr. 6 zu § 276 BGB Verschulden bei Vertragsabschluß [zu II 3 der Gründe]). Es ist auch hier nicht auszuschließen, daß eine diesen Mangel vermeidende Beweiswürdigung zu einem für die Klägerin günstigen Ergebnis führt.
2. Bereits die beiden vorstehend genannten Verfahrensmängel machen es notwendig, das angefochtene Urteil aufzuheben. Es ist deshalb entbehrlich, auf die sonstigen Angriffe der Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts einzugehen.
Auf der rechtlichen Grundlage des § 850 h Abs. 2 ZPO ist eine abschließende Entscheidung des Rechtsstreits in der Revisionsinstanz nicht möglich; der Sachverhalt bedarf insoweit einer weiteren Erörterung in der Tatsacheninstanz.
Auch soweit der Klageanspruch auf § 826 BGB gestützt ist, läßt sich seine Berechtigung in der Revisionsinstanz nicht abschließend beurteilen. Sollte die Beklagte ihren einkommenslosen und anderweit nicht tätigen Ehemann nicht in ihrem Geschäft beschäftigen, so wäre dies gegenüber der Klägerin als Gläubigerin des Ehemanns kein sittenwidriges, nach § 826 BGB zu beurteilendes Verhalten (BAG AP Nr. 14 zu § 850 h ZPO mit zust. Anm. von Mes; Fenn, FamRZ 1973, 627 [628 zu I 3]). Möglicherweise ist die Rechtslage anders, wenn das Geschäft, wie die Klägerin behauptet, früher dem Ehemann der Beklagten gehört hätte und letzterer in der beiderseitigen Absicht der Gläubigerbenachteiligung übertragen worden wäre. Von einem solchen Sachverhalt kann jedoch entgegen der Ansicht der Revision nicht ausgegangen werden. Nach dem angefochtenen Urteil ist er nicht unstreitig; auch hat das Landesarbeitsgericht insoweit keine Feststellungen zu Lasten der Beklagten getroffen.
Der Rechtsstreit war demnach an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.
3. Der Senat verbindet die Rückverweisung mit folgenden Überlegungen zur weiteren rechtlichen Behandlung des Rechtsstreits: a) Ersten Anlaß gibt die Bemerkung im Urteil des Landesarbeitsgerichts, der Ehemann der Beklagten sei gemäß § 1356 Abs. 2 BGB [in der bis zum 30. Juni 1977 geltenden Fassung] zur Mitarbeit im Geschäft seiner Ehefrau verpflichtet. Eine familienrechtliche Mitarbeitspflicht schließe die Anwendung des § 850 h Abs. 2 ZPO aus.
Diese Ansicht widerspricht der Bedeutung des § 850 h Abs. 2 ZPO. Die Vorschrift will zugunsten des Gläubigers verhindern, daß der Schuldner ständig und unentgeltlich Dienste leistet, die normalerweise zu vergüten sind, und sich damit dem Zugriff des Gläubigers entzieht. Ob im Verhältnis des Schuldners zum Empfänger eine Vergütung für die geleisteten Dienste geschuldet wird oder nicht, ist für die Anwendung der Vorschrift ohne Belang. Es ist daher auch gleichgültig, ob bei Mitarbeit, die auf familiärer Grundlage geleistet wird, der Empfänger der Dienstleistung eine Vergütung schuldet (dagegen im Falle des § 1356 Abs. 2 BGB: BGH 46, 385 [390] = N 1967, 1077 [1078]). Entscheidend ist, ob der Tatbestand ständiger und üblicherweise vergüteter Mitarbeit aus der Sicht eines Dritten gegeben ist (so auch Landesarbeitsgericht Frankfurt/Main AP Nr. 11 zu § 850 h ZPO; Fenn, Arch. zivil. Praxis Band 67, S. 148 [159 ff.]; Boewer, Die Lohnpfändung, S. 288, 289; Bischoff-Rochlitz, Die Lohnpfändung, 3. Aufl., § 850 h, S. 192 Anm. 13, 15; Stein-Jonas-Münzberg, ZPO, 19. Aufl., § 850 Anm. II C b). Nur wenn besondere Umstände vorliegen, kann die familiäre Mitarbeit nach § 850 h Abs. 2 Satz 2 ZPO als üblicher weise nicht vergütungspflichtig angesehen werden, so wenn sie sich als Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen Familienmitglied darstellt (vgl. [zum damaligen § 850 d ZPO] RAG in RAGE 24, 320 [324] = ARS 42, 53 [57]; dazu auch Fern aaO, S. 173 f.). Wollte man dementgegen familiäre Mitarbeit grundsätzlich nicht nach § 850 h Abs. 2 ZPO behandeln, so wie das Landesarbeitsgericht dies hier offenbar für richtig hält, so würde die Vorschrift ihren gewollten und weitaus im Vordergrund stehenden Anwendungsbereich verlieren.
Nach der Ansicht des Senats ist daher für die Entstehung eines der Pfändung zugänglichen Lohnanspruchs im Falle einer Mitarbeit, die auf Grund ehelicher oder verwandtschaftlicher Beziehungen geleistet wird, zu fragen, ob die Mitarbeit, würde sie nicht auf familienrechtlicher Grundlage geleistet, nach den Maßstäben des § 850 h Abs. 2 Satz 1 ZPO üblicherweise vergütungspflichtig wäre. In der Regel sind die familiären Beziehungen für die Frage der Vergütungspflicht unerheblich und können nur, wie sich aus § 850 h Abs. 2 Satz 2 ZPO ergibt, auf die Höhe der Vergütung Einfluß gewinnen (vgl. hierzu Boewer, aaO, S. 289 Fußnote 4).
b) Das Landesarbeitsgericht hat offenbar strenge Anforderungen an die Beweislast der Klägerin gestellt. Es spricht davon, in Fällen der vorliegenden Art habe die klagende Seite die volle Beweislast. Der Klägerin dürfte es auch nicht schwer fallen, in einem offenen Geschäft die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
Dazu ist zunächst zu sagen, daß die Beklagte einen Großhandel betreibt; dort dürfte es nicht leicht sein, durch eigene Beobachtungen Einblick zu gewinnen. Allgemein ist weiter zu sagen, daß bei Handelsgeschäften Mitarbeit von Familienangehörigen häufig in nicht offenkundiger Weise anzutreffen ist, z.B. durch Erledigung von Büroarbeiten. Im vorliegenden Fall kommt nach der früheren Darstellung des Zeugen M. H. vor allem eine Tätigkeit im Einkauf in Betracht; dies wäre für Außenstehende nur sehr schwer bemerkbar.
In der Tatsacheninstanz müssen die allgemeinen Schwierigkeiten, Mitarbeit auf familiärer Grundlage in Handelsgeschäften eindeutig festzustellen, berücksichtigt werden. Im Streitfall kommt hinzu, daß ein sonst beschäftigungsloser Ehegatte von dem anderen geschäftlich tätigen Ehegatten unterhalten wird. Es spricht bereits in gewissem Umfang die Lebenserfahrung dafür, daß der einkommenslose Ehegatte nicht unwesentliche Hilfe im Geschäft leistet, wie es § 1356 Abs. 2 BGB i.d.F. des GleichberG vom 18. Juni 1957 entspricht und nach der Gesetzesänderung durch das Erste Eherechtsreformgesetz vom 14. Juni 1976 aus der ehelichen Lebensgemeinschaft folgt (Palandt-Diederichsen, BGB, 36. Aufl., § 1356 Anm. 4). Diese Vermutung würde sich verstärken, wenn davon auszugehen wäre, daß der einkommenslose Ehegatte selbst nutzbringende geschäftliche Erfahrungen hat, im vorliegenden Fall ferner, wenn, wie die Klägerin behauptet, der Ehemann der Beklagten früher selbst einmal Geschäftsinhaber gewesen wäre.
c) Das Landesarbeitsgericht hat sich nicht damit befaßt, ob die im zweiten Rechtszug neu gestellten Feststellungsbegehren durch das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gedeckt sind; es ist unerörtert geblieben, weshalb die Klägerin nicht zu einem Leistungsantrag übergegangen ist, wie sie ihn im Schriftsatz vom 15. Juli 1974 (Bl. 264) angekündigt hatte. Bei der erneuten Verhandlung wird dies zu prüfen sein. Dabei wird auch zu beachten sein, daß der Klageantrag nach Höhe und Anspruchs Zeitraum ausreichend bestimmt ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Unterschriften
gez.: Dr. Hilger, Siara, Dr. Seidensticker, Röglin, Krebs
Fundstellen
Haufe-Index 439790 |
DB 1977, 1855-1856 (LT1) |
NJW 1978, 343 |
NJW 1978, 343 (LT1) |
FamRZ 1977, 707-709 (LT1) |
ARST 1978, 8 (LT1) |
SAE 1978, 123-124 (LT1) |