Entscheidungsstichwort (Thema)
Abfindungsanspruch eines Bühnenangehörigen
Leitsatz (amtlich)
- Mit der Entscheidung des Bühnenoberschiedsgerichts ist das Schiedsgerichtsverfahren verbraucht. Den Arbeitsgerichten steht nach einer etwaigen Aufhebung dieser Entscheidung auch die Sachentscheidungsbefugnis zu (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. BAG Urteil vom 27. Januar 1993 – 7 AZR 124/92 – AP Nr. 3 zu § 110 ArbGG 1979, zu IV 2 der Gründe, m. w. N.).
- Nach § 2 Abs. 7 des Tarifvertrages über die Mitteilungspflicht steht einem Bühnenangehörigen ein Abfindungsanspruch zu, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Vertragsbeendigung aufgrund einer Nichtverlängerungsmitteilung “ein anderes volles Arbeitsverhältnis begründen konnte”. Kann der Arbeitnehmer innerhalb von drei Monaten eine vollschichtige neue Beschäftigung mit einem Monatsverdienst beginnen, das erheblich über dem Mindestverdienst nach dem einschlägigen Tarifvertrag liegt, so kommt es auf die vereinbarte Dauer dieses Arbeitsverhältnisses jedenfalls dann nicht an, wenn es dem Arbeitnehmer innerhalb des Drei-Monats-Zeitraums gelingt, einen Arbeitsvertrag über ein sich unmittelbar anschließendes weiteres Arbeitsverhältnis abzuschließen, das mehr als eine Spielzeit dauern soll.
Normenkette
BGB § 611; Tarifvertrag über die Mitteilungspflicht vom 23. November 1977 (TVM) § 2; ArbGG 1979 § 110
Verfahrensgang
LAG Köln (Urteil vom 15.08.1994; Aktenzeichen 3 Sa 320/94) |
ArbG Köln (Urteil vom 09.11.1993; Aktenzeichen 5 Ca 9024/93) |
Tenor
- Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 15. August 1994 – 3 Sa 320/94 – wird zurückgewiesen.
- Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob dem Kläger eine Abfindung nach § 2 Abs. 7 des im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen Tarifvertrages über die Mitteilungspflicht (TVM) zusteht, den der Deutsche Bühnenverein – Bundesverband deutscher Theater – und die Genossenschaft Deutscher Bühnen-Angehörigen (GDBA) abgeschlossen haben.
In diesem Tarifvertrag heißt es u.a.:
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§ 2
- Das Arbeitsverhältnis endet mit dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Zeitpunkt. Ein mindestens für ein Jahr (Spielzeit) abgeschlossener Arbeitsvertrag verlängert sich zu den gleichen Bedingungen um ein Jahr (Spielzeit), es sei denn, eine Vertragspartei teilt der anderen bis zum 31. Oktober der Spielzeit, mit deren Ablauf der Arbeitsvertrag endet, schriftlich mit, daß sie nicht beabsichtigt, den Arbeitsvertrag zu verlängern (Nichtverlängerungsmitteilung).
- …
Das Mitglied, das aus Anlaß eines Intendantenwechsels infolge einer durch den Arbeitgeber ausgesprochenen Nichtverlängerungsmitteilung in der ersten Spielzeit nach dem Intendantenwechsel nicht mehr im Arbeitsverhältnis steht, erhält eine Abfindung nach Maßgabe des Unterabsatzes 2. Voraussetzung für den Anspruch nach Satz 1 ist, daß das Mitglied innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein unter einen der in § 1 Abs. 1 genannten Tarifverträge oder den Normalvertrag Chor fallendes Arbeitsverhältnis oder kein anderes volles Arbeitsverhältnis begründen konnte.
Die Abfindung beträgt bei einer ununterbrochenen Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber von
4 Jahren (Spielzeiten) 3 feste monatliche Gehälter,
6 Jahren (Spielzeiten) 4 feste monatliche Gehälter,
…
Das Mitglied hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Unterabsatzes 1 Satz 2 in geeigneter Form nachzuweisen. Hat es diesen Nachweis erbracht, ist die Abfindung in einer Summe zu zahlen.
…
- Das Mitglied, das aus Anlaß eines Intendantenwechsels infolge einer durch den Arbeitgeber ausgesprochenen Nichtverlängerungsmitteilung in der ersten Spielzeit nach dem Intendantenwechsel nicht mehr im Arbeitsverhältnis steht und noch nicht ununterbrochen vier Jahre (Spielzeiten) an demselben Theater beschäftigt war, erhält einen Zuschuß zu den Umzugskosten. Der Zuschuß beträgt die Hälfte der nachgewiesenen Kosten für das Befördern des Umzugsgutes, höchstens jedoch ein festes monatliches Gehalt….”
Der Kläger ist Schauspieler. Er war aufgrund eines “Teilspielzeit-Dienstvertrages” vom 16. Januar 1987 bis zum 15. August 1987 bei dem in der Trägerschaft der Beklagten stehenden S… Staatstheater in S… engagiert. Dieses Engagement verlängerte sich um die folgenden vier Spielzeiten bis einschließlich 15. August 1991. Zu diesem Zeitpunkt endete das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Nichtverlängerungsmitteilung, die wegen eines Intendantenwechsels erfolgte. Danach war der Kläger, der zuletzt 5.000,-- DM monatlich verdient hatte, vom 16. August bis zum 15. September 1991 arbeitslos.
Für den Zeitraum vom 1. Oktober 1991 bis zum 4. Januar 1992 war der Kläger als Schauspieler beim Theaterverein G… in Wien für 25.000,-- öS monatlich engagiert. Am 7. November 1991 unterzeichnete er darüber hinaus einen Dienstvertrag im Sinne des Normalvertrages Solo als Charakterspieler beim Staatstheater B… für die Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 15. August 1993 für eine Monatsgage von 5.500, -- DM.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 3. April 1992 beim Bezirksbühnenschiedsgericht Frankfurt am Main Klage auf Zahlung von 15.000,-- DM Abfindung nebst 8 % Zinsen seit dem 1. April 1992 erhoben und sich dabei auf § 2 Abs. 7 des Tarifvertrages über die Mitteilungspflicht (TVM) gestützt. Das Bezirksbühnenschiedsgericht hat durch Schiedsspruch vom 21. Oktober 1992 dem Klagebegehren im wesentlichen entsprochen. Es hat lediglich den Zinsantrag zurückgewiesen, soweit er über 4 % hinausging. Durch Schiedsspruch vom 25. Mai 1993 hat das Bühnenoberschiedsgericht Frankfurt am Main diesen Schiedsspruch aufgehoben und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Gegen diesen am 28. September 1993 zugestellten Schiedsspruch hat der Kläger sich mit seiner am 11. Oktober 1993 eingegangenen Aufhebungsklage gewendet. Er hat geltend gemacht, der angefochtene Schiedsspruch verletze § 2 Abs. 7 TVM. Er habe innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein unter einen Tarifvertrag fallendes Arbeitsverhältnis und auch kein anderes volles Arbeitsverhältnis begründen können. Mit dem Begriff “begründen” sei nicht der Zeitpunkt des Abschlusses, sondern der Zeitpunkt des Dienstantritts gemeint. Deshalb sei das Engagement in B… nicht abfindungsschädlich. Dieses Engagement könne auch nicht zusammengenommen werden mit dem innerhalb von drei Monaten angetretenen Engagement in Wien, weil es sich insoweit nicht um ein “anderes volles Arbeitsverhältnis” gehandelt habe. Hierfür komme nur ein für mindestens ein Jahr abgeschlossenes Arbeitsverhältnis nach dem Normalvertrag Solo oder mit einer vergleichbaren sozialen Absicherung in Betracht.
Der Kläger hat beantragt,
- den Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Mai 1993 – BOSch 14/93 – aufzuheben;
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.000,-- DM zuzüglich 8 % Zinsen seit dem 1. April 1993 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der angegriffene Schiedsspruch lasse Rechtsfehler nicht erkennen. Der Kläger habe keinen Abfindungsanspruch, weil der Kläger innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Engagements mit der Beklagten ein anderes volles Arbeitsverhältnis habe begründen können. Hierfür reiche das Wiener Vollzeitengagement aus.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Aufhebungsklage zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen sind zu Recht davon ausgegangen, daß die Entscheidung des Bühnenoberschiedsgerichts nicht zu beanstanden ist.
A. Die Klage ist zulässig.
I. Nachdem die nach § 101 Abs. 2 Satz 3 ArbGG in Verb. mit § 8 Satz 3 des Dienstvertrages zuständigen Bühnenschiedsgerichte erster und zweiter Instanz entschieden hatten, stand dem hierdurch beschwerten Kläger die revisionsähnlich ausgestaltete (BAGE 51, 374 = AP Nr. 27 zu § 611 BGB Bühnenengagementsvertrag; BAG Urteil vom 27. Januar 1993 – 7 AZR 124/92 – AP Nr. 3 zu § 110 ArbGG 1979, zu IV 1 der Gründe; Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 2. Aufl., § 110 Rz 5; Schaub, Arbeitsrechtliche Formularsammlung und Arbeitsgerichtsverfahren, 6. Aufl., § 82 I 4c ≪S. 561≫) Aufhebungsklage nach § 110 ArbGG zur Verfügung.
II. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann der Kläger den Aufhebungsantrag auch bis in die Revisionsinstanz mit dem als unechten Hilfsantrag gestellten Sachantrag auf Zahlung von 15.000,-- DM verbinden. Mit der Entscheidung des Bühnenoberschiedsgerichts ist das Schiedsgerichtsverfahren verbraucht. Nach etwaiger Aufhebung dieses Schiedsspruchs steht die Befugnis zur Sachentscheidung allein den Gerichten für Arbeitssachen zu (BAG Urteil vom 16. August 1962 – 5 AZR 366/61 – AP Nr. 1 zu Saarland ArbeitsrechtseinführungsG; Urteil vom 23. August 1963 – 1 AZR 469/62 – AP Nr. 14 zu § 101 ArbGG 1953; Urteil vom 27. Januar 1993 – 7 AZR 124/92 – AP Nr. 3 zu § 110 ArbGG 1979, zu IV 2 der Gründe; Riepenhausen, Das Arbeitsrecht der Bühne, Ergänzungsband 1965, S. 183; Schaub, aaO, § 82 I 4c ≪S. 561≫; a.A. Germelmann/Matthes/Prütting, aaO, § 110 Rz 26 f.).
III. Der Kläger hat zutreffend den ursprünglichen Sachantrag wiederholt und nicht etwa eine den Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts ersetzenden Schiedsspruch dahin beantragt, die Berufung der Beklagten gegen den Spruch des Bezirksbühnenschiedsgerichts vom 21. Oktober 1992 zurückzuweisen.
Bühnenschiedsgerichtsbarkeit und arbeitsgerichtliches Aufhebungsverfahren sind nicht als einheitlicher Instanzenzug ausgestaltet. Die Bühnenschiedsgerichtsbarkeit ersetzt vielmehr grundsätzlich die staatliche Gerichtsbarkeit. Deren Schiedsspruch kann das staatliche Gericht nur unter den Voraussetzungen des § 110 Abs. 1 ArbGG auf gesonderte Klage hin aufheben (BAG Urteil vom 27. Januar 1993, aaO, zu IV 1 der Gründe). Die Entscheidung des Bühnenoberschiedsgerichts schließt das Bühnenschiedsgerichtsverfahren ab und ist als solche zur Überprüfung durch die staatliche Gerichtsbarkeit gestellt. Die in erster Instanz vom Bezirksbühnenschiedsgericht getroffene und vom Bühnenoberschiedsgericht abgeänderte Entscheidung ist nicht Gegenstand des Aufhebungsverfahrens nach § 110 ArbGG.
B. Die auf § 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG gestützte Aufhebungsklage ist unbegründet. Der Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Mai 1993 beruht nicht auf der Verletzung einer Rechtsnorm. Das Bühnenoberschiedsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß der Kläger die Voraussetzungen für einen Abfindungsanspruch nach § 2 Abs. 7 des kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme zwischen den Parteien geltenden TVM nicht erfüllt hat.
I. Der Kläger ist aufgrund einer aus Anlaß eines Intendantenwechsels ausgesprochenen Nichtverlängerungsmitteilung zum 15. August 1991 bei der Beklagten ausgeschieden. Daß diese Nichtverlängerungsmitteilung § 2 Abs. 1 und § 2 Abs. 5 TVM entsprochen hat und deshalb rechtswirksam erfolgt ist, steht zwischen den Parteien außer Streit.
II. Der Kläger war bei der Beklagten auch mehr als vier Jahre (Spielzeiten) beschäftigt, so daß für ihn ein Abfindungsanspruch nach § 2 Abs. 7 Unterabs. 2 TVM in Betracht kommt. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben zwar jeweils festgestellt, der Kläger habe nur einen Teilspielzeitvertrag für das erste Halbjahr 1987 sowie ein Engagement für weitere drei Spielzeiten gehabt. Diese Feststellung, die jeden Abfindungsanspruch von vornherein ausschlösse, beruht jedoch offenbar auf einem Rechenfehler und ist weder vom Vortrag des Klägers noch von den Feststellungen der Bühnenschiedsgerichtsbarkeit gedeckt, die jeweils ein Engagement “über vier Spielzeiten” bis zum 15. August 1991 festgestellt haben. Zwischen dem Ende des Teilspielzeitengagements des Klägers und dem 15. August 1991 liegen vier Spielzeiten.
III. Ein Abfindungsanspruch aus § 2 Abs. 7 TVM scheitert jedoch daran, daß der Kläger innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten ein “unter einen der in § 1 Abs. 1 genannten Tarifverträge” fallendes oder ein “anderes volles Arbeitsverhältnis begründen konnte”. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob ein Arbeitsverhältnis bereits dann im Sinne von § 2 Abs. 7 Satz 2 TVM begründet werden konnte, wenn innerhalb des Drei-Monats-Zeitraums ein entsprechender Arbeitsvertrag abgeschlossen worden ist, oder ob es darauf ankommt, daß das Arbeitsverhältnis in diesem Zeitraum tatsächlich aufgenommen wurde.
1. Stellt man auf den Vertragsschluß ab (so Schmitz-Gielsdorf, ZUM 1993, 457, 463), ist der Abfindungsanspruch schon nach § 2 Abs. 7 Satz 2 1. Alternative TVM ausgeschlossen. Der am 15. August 1991 bei der Beklagten ausgeschiedene Kläger hatte bereits am 7. November 1991 mit dem Land Niedersachsen einen Dienstvertrag im Sinne des in § 1 Abs. 1 Buchst. a TVM genannten Normalvertrag Solo abgeschlossen. Auf das bereits zuvor vereinbarte und am 1. Oktober 1991 tatsächlich aufgenommene Engagement beim Theaterverein … in Wien kommt es dann nicht an.
2. Der Kläger hat aber auch dann keinen Abfindungsanspruch, wenn der Anspruchsausschluß nach § 2 Abs. 7 Satz 2 TVM davon abhängt, daß innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Engagements das neue Arbeitsverhältnis aufgenommen worden ist. Das vom Kläger in dieser Zeit tatsächlich begonnene Engagement beim Theaterverein in Wien ist zumindest unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles ein “anderes volles Arbeitsverhältnis” i.S. von § 2 Abs. 7 Satz 2 2. Alternative TVM.
a) Mit dem Begriff des vollen Arbeitsverhältnisses ist die arbeitsvertragliche Beanspruchung des Arbeitnehmers angesprochen. Es kommt darauf an, daß er vollschichtig die sich aus einem Bühnenengagement auf Zeit ergebenden Aufgaben zu erfüllen hat. Darüber hinaus wird durch diesen Begriff und die Gleichstellung mit Arbeitsverhältnissen, die den Tarifverträgen für die Bühnenangehörigen unterliegen, festgelegt, daß das neue Arbeitsverhältnis zwar nicht in den Geltungsbereich eines Tarifvertrages fallen, es aber Bedingungen unterliegen muß, die im wesentlichen denjenigen gleichwertig sind, die sich aus dem für den betreffenden Bühnenberuf abgeschlossenen Tarifvertrag ergeben.
Diese Bedingungen erfüllt das am 1. Oktober 1991 in Wien begonnene Engagement. Es handelte sich um ein volles Engagement mit einem Gehalt von rund 3.500,-- DM. Dieses Gehalt lag erheblich über dem Mindestgehalt für Schauspieler nach dem Normalvertrag Solo, das sich im Jahr 1991 auf 2.400,-- DM belief.
Daß das Engagement auf weniger als eine Spielzeit abgeschlossen worden war, steht der grundsätzlichen Gleichwertigkeit mit einem Arbeitsvertrag nach dem Normalvertrag Solo nicht entgegen. Wie § 8 Abs. 5 Normalvertrag Solo zeigt, fallen sogar Arbeitsverhältnisse unter diesen Tarifvertrag, die für eine kürzere Zeit als acht Monate abgeschlossen wurden.
b) Die Frage, ob es Bühnendienstverträge gibt, die wegen der besonderen Kürze des Engagements nicht als volle Arbeitsverhältnisse i.S. von § 2 Abs. 7 Satz 2 TVM angesehen werden können, kann im Falle des Klägers unentschieden bleiben. Das Landesarbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht auf den Sinn und Zweck von § 2 Abs. 7 TVM abgestellt: Der Bühnenangehörige, der seinen Arbeitsplatz aufgrund einer Nichtverlängerungsmitteilung verliert, soll eine Abfindung erhalten, wenn sich an den Verlust seines Arbeitsplatzes eine mindestens drei Monate dauernde Arbeitslosigkeit anschließt. Unerhebliche Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit sind nicht abfindungsschädlich. Hiervon kann aber dann keine Rede sein, wenn der Arbeitnehmer innerhalb des Drei-Monats-Zeitraums ein volles Bühnendienstverhältnis beginnen und ein weiteres, sich unmittelbar anschließendes und unter § 2 Abs. 7 TVM fallendes Engagement über mehr als eine Spielzeit vertraglich vereinbaren kann. Ein solcher Arbeitnehmer ist nach der Wertung der Tarifvertragsparteien des TVM nicht schutzbedürftig. Er hat keinen Abfindungsanspruch.
Unterschriften
Kremhelmer, Böck, Bepler, Kaiser, Hofmann
Fundstellen
Haufe-Index 872259 |
BB 1996, 436 |
NZA 1996, 487 |
AP, 0 |