Entscheidungsstichwort (Thema)
Abwicklung nach Einigungsvertrag
Normenkette
Einigungsvertrag Art. 13, 20 Abs. 1; Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX Sachgebiet A Abschn. III Nr. 1 Abs. 2; Protokoll zum Einigungsvertrag Nr. 6; Einigungsvertragsgesetz Art. 1
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 30. Juni 1992 – 3 Sa 41/92 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin gemäß Art. 20 Abs. 1 Einigungsvertrag (EV) in Verbindung mit Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 2 Sätze 2 und 5 (im folgenden Nr. 1 Abs. 2 EV) in der Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 1991 geruht und mit Ablauf des Ruhenszeitraumes geendet hat. Darüber hinaus begehrt die Klägerin Zahlung der Vergütungsdifferenz während des Ruhenszeitraumes. Hilfsweise macht sie geltend, die Beklagte sei zum Abschluß eines neuen Arbeitsvertrages verpflichtet.
Die Klägerin war seit dem 2. Mai 1973 in der Versorgungseinrichtung des Ministerrates der DDR (VEM) tätig. Zuletzt arbeitete sie als Beschließerin im Wohnheim B. Straße …, O. Berlin. Die VEM war nach ihrer Ordnung vom 16. Juli 1984 eine Einrichtung zur Betreuung und Versorgung von Gästen und Nomenklaturkadern des Zentralkomitees des SED, des Staatsrates der DDR, des Ministerrates der DDR und der vom Leiter des Sekretariats des Ministerrates, der Abteilung Betriebe und Einrichtungen des Sekretariats des Ministerrates und der Protokollabteilung des Sekretariats des Ministerrates eingewiesenen Gäste. Die VEM war Haushaltsorganisation und juristische Person. Im Rechtsverkehr wurde die VEM durch den Direktor vertreten. Nach dem Geschäftsverteilungsplan der VEM war diese in fünf Direktionsbereiche gegliedert. Die Klägerin war zunächst im Direktionsbereich Gastronomie als Küchenhilfe beschäftigt. Auf ihren Wunsch wurde sie aus gesundheitlichen Gründen ab dem 3. November 1989 im Direktionsbereich Dienstobjekte/Allgemeine Verwaltung/Transport eingesetzt und arbeitete in dem Wohnheim B. Straße Nr. … in P. als Beschließerin.
Die Klägerin ist nicht verheiratet und Mutter von drei unterhaltsberechtigten Kindern.
Am 25. September 1990 einigten sich Vertreter des Ministerrates der DDR, des Bundeskanzleramtes und des Bundesministers der Finanzen darauf, daß die Entscheidung nach Art. 13 Abs. 2 EV hinsichtlich der VEM durch den Bundesminister der Finanzen getroffen werden sollte. Der Bundesminister der Finanzen schob den Ruhensbeginn gemäß Fußnote 2 zu Nr. 1 Abs. 2 EV bis zum 31. Dezember 1990 hinaus.
Mit Erlaß vom 11. Dezember 1990 entschied der Bundesminister der Finanzen, die Betriebe und Einrichtungen des früheren Amtes des Ministerpräsidenten der DDR, für die gemäß Fußnote 2 der Ruhensbeginn bis zum 31. Dezember 1990 hinausgeschoben worden war, nicht in die Verwaltung des Bundes zu überführen. Er übertrug der Oberfinanzdirektion Berlin die Aufgabe, die Einrichtung in geeigneter Weise wirtschaftlich zu verwerten. Um dieses Ziel nicht zu beeinträchtigten, sollte ein kontinuierlicher Übergang ermöglicht und zu diesem Zwecke Arbeitskräfte vorübergehend beschäftigt werden.
Die Oberfinanzdirektion Berlin teilte der Klägerin mit Schreiben vom 14. Dezember 1990 mit, daß ihre Beschäftigungseinrichtung nicht weitergeführt werde und deshalb ihr Arbeitsverhältnis mit Wirkung ab 1. Januar 1991 ruhe.
Die Beklagte überließ das Wohnheim B. Straße Nr. … mit Vertrag vom 27. März 1991 einem privaten Nutzer. Bis dahin bewirtschaftete sie es selber weiter, wobei sie die anfallenden Reinigungsarbeiten nicht von der Klägerin, sondern von einer Zimmerfrau aus dem Bereich der Gästehäuser in Berlin-Niederschönhausen erledigen ließ.
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte habe ihre Beschäftigungseinrichtung nicht abgewickelt, sondern überführt. Deshalb habe ihr Arbeitsverhältnis nicht geruht, und es sei auch nicht zum 30. Juni 1991 beendet worden. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 1991 habe ihr die Beklagte besondere Fürsorge geschuldet. Deshalb sei sie verpflichtet gewesen, sie, die Klägerin, mit der Erledigung der Reinigungsarbeiten zu beschäftigen.
Die Klägerin hat beantragt
- festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht geruht habe und über den 30. Juni 1991 hinaus fortbesteht;
die Beklagte zu verurteilen, an sie den entgangenen Verdienst für den Zeitraum Januar 1991 bis Juni 1991 in Höhe von 1.619,79 DM zu zahlen,
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, ihr ein Angebot auf Abschluß eines Arbeitsverhältnisses als Etagenfrau entsprechend ihrer bisherigen Tätigkeit zu unterbreiten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, die VEM sei rechtlich und faktisch abgewickelt worden. Sie habe die VEM nicht überführt, sondern lediglich deren Liegenschaften verwaltet. Sie hat die Zulässigkeit des Hilfsantrags gerügt.
Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 1. Januar bis zum 26. März 1991 die Vergütungsdifferenz zum Wartestandsgeld in Höhe von insgesamt 766,37 DM zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und den in zweiter Instanz gestellten Hilfsantrag abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Landesarbeitsgericht zugelassene Revision der Klägerin.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Klage zu Recht hinsichtlich des noch rechtshängigen Teiles abgewiesen.
A. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat gem. Art. 20 Abs. 1 Einigungsvertrag in Verbindung mit Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 2 Sätze 2 und 5 in der Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 1991 geruht und endete mit Ablauf dieser Frist. Die Klägerin gehörte zu den „übrigen Arbeitnehmern” der öffentlichen Verwaltung der DDR im Sinne von Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 EV, deren Arbeitsverhältnisse wegen unterbliebener Überführung ihrer Beschäftigungseinrichtung kraft Gesetzes ruhten und endeten.
I. Wurde bis zum 3. Oktober 1990 keine positive Überführungsentscheidung getroffen, trat kraft Gesetzes die Auflösung der Einrichtung bzw. der nicht überführten Teile ein. Wurde ein überführungsfähiger Teil überführt, erfaßte die Abwicklung den Rest der früheren Gesamteinrichtung. Die Abwicklung diente der Umsetzung dieser Auflösung und war auf die Liquidation der Einrichtung oder der nicht überführten Teile gerichtet. In diesem Falle ruhten die Arbeitsverhältnisse der in der abzuwickelnden (Teil-)Einrichtung Beschäftigten gemäß Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 2 EV grundsätzlich ab dem 3. Oktober 1990. Dieser Ruhensbeginn konnte um bis zu drei Monate hinausgeschoben werden. Die Kündigungsvorschriften des Mutterschutzrechts durften allerdings nicht durchbrochen werden.
Die Überführung einer Einrichtung gemäß Art. 13 EV bedurfte einer auf den verwaltungsinternen Bereich zielenden Organisationsentscheidung der zuständigen Stelle. Diese Überführungsentscheidung konnte eine Einrichtung als ganze oder als eine Teileinrichtung betreffen, die ihre Aufgabe selbständig erfüllen konnte (BAG Urteil vom 3. September 1992 – 8 AZR 45/92 – AP Nr. 1 zu Art. 13 Einigungsvertrag, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Die Überführungsentscheidung war mangels außenwirksamer Regelung kein Verwaltungsakt (BAG a.a.O.; BVerwG Urteil vom 12. Juni 1992 – 7 C 5/92 – ZIP 1992, 1275).
Eine Einrichtung oder Teileinrichtung wurde im Sinne von Art. 13 EV überführt, wenn der Träger öffentlicher Verwaltung die (Teil-)Einrichtung unverändert fortführte oder er sie unter Erhaltung der Aufgaben, der bisherigen Strukturen sowie des Bestandes an sächlichen Mitteln in die neue Verwaltung eingliederte (Urteil vom 28. Januar 1993 – 8 AZR 169/92 – zur Veröffentlichung vorgesehen).
Die Überführung im Sinne von Art. 13 EV erforderte nicht nur die vorübergehende, sondern eine auf Dauer angelegte Fortsetzung der Verwaltungstätigkeit. Wurde die (Teil-)Einrichtung nur vorläufig mit dem Ziele der Auflösung fortgeführt, lag hierin keine Überführung im Sinne von Art. 13 EV (Urteil vom 28. Januar 1993 – 8 AZR 169/92 – a.a.O.).
Weil die gesetzliche Folge der Abwicklung immer dann eintrat, wenn es an einer positiven, ggf. auch konkludenten Überführungsentscheidung fehlte, war nur durch sie die Abwicklung der Einrichtung zu verhindern.
Die ruhenden Arbeitsverhältnisse endeten kraft Gesetzes nach Ablauf von sechs bzw. neun Monaten Wartezeit, wenn nicht der einzelne Arbeitnehmer weiterverwendet wurde. Macht ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes der ehemaligen DDR geltend, sein Arbeitsverhältnis sei gemäß Nr. 1 Abs. 2 Satz 1 EV auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen und bestehe als aktives fort, hat er die Überführung seiner Beschäftigungs(teil-)einrichtung darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (BAG Urteil vom 15. Oktober 1992 – 8 AZR 145/92 – DB 1993, 585, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
II. Die Beklagte hat weder die VEM als Einrichtung noch das Wohnheim B. Straße als Teileinrichtung durch ausdrückliche oder konkludente Entscheidung gemäß Art. 13 EV in ihre Trägerschaft überführt.
1. Die Beklagte hat, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, am 11. Dezember 1990 ausdrücklich und uneingeschränkt entschieden, die VEM nicht in ihre Verwaltung oder auf einen anderen Hoheitsträger zu überführen. Eine spätere ausdrückliche oder konkludente Entscheidung einer zuständigen Stelle der Beklagten zur Überführung der VEM oder einer Teileinrichtung ist nicht festgestellt worden.
2. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß die Beklagte das Wohnheim B. Straße nicht überführte.
Die Regelungen des Einigungsvertrages machten es nicht erforderlich, am 3. Oktober 1990 oder spätestens am 3. Januar 1991 die nicht zu überführenden Einrichtungen der ehemaligen DDR zu schließen. Vielmehr war gemäß Art. 13 EV auch die Abwicklung „zu regeln”. Damit entsprach der Einigungsvertrag der Notwendigkeit einer geordneten „Liquidation” der nicht zu überführenden Einrichtungen. Dementsprechend lag, wie bereits mit Urteil vom 28. Januar 1993 (– 8 AZR 169/92 –, a.a.O.) entschieden, keine Überführung im Sinne von Art. 13 EV vor, wenn eine Einrichtung nur vorläufig mit dem Ziele der Auflösung fortgeführt wurde. Die Überführung setzte vielmehr voraus, daß die Einrichtung unverändert fortgeführt oder unter Erhaltung der Aufgaben, der bisherigen Strukturen sowie des Bestandes an sächlichen Mitteln in die neue Verwaltung eingegliedert wurde. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 1991 (BVerfGE 84, 133, 151) schloß die Überleitung auf einen „anderen Hoheitsträger” die Annahme der Abwicklung aus, wenn die Einrichtung tatsächlich erhalten blieb. Hingegen lag eine „geregelte” Abwicklung vor, wenn die Tätigkeit geordnet zu Ende geführt wurde.
Die Entscheidung des Trägers öffentlicher Verwaltung, die Organisationseinheit der DDR-Verwaltung nicht im Rahmen der öffentlichen Verwaltung fortzuführen, sondern das Objekt entgeltlich einem privaten Träger zu überlassen und dadurch wirtschaftlich zu verwerten, bewirkte folglich keine „Überführung in öffentliche Verwaltung”. Dem entspricht Nr. 6 des bei Unterzeichnung des Einigungsvertrages vereinbarten Protokolls, das nach Art. 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 18. September 1990 (BGBl. II, S. 885) Gesetzeskraft hat. Danach mußten Einrichtungen oder Teileinrichtungen, die bis zum Wirksamwerden des Beitritts Aufgaben erfüllten, die künftig nicht mehr von der öffentlichen Verwaltung wahrgenommen werden sollten, im Sinne des Einigungsvertrages abgewickelt werden. Die „Privatisierung” einer Einrichtung der DDR-Verwaltung war somit ungeachtet ihres realen Fortbestehens keine „Überführung” im Sinne von Art. 13, 20 EV.
Diese Bestimmungen des Einigungsvertrages und des Protokolls verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art. 12 GG. Die das Erfordernis individueller Kündigungen beseitigende Regelung der arbeitsrechtlichen Folgen der Abwicklung in Nr. 1 Abs. 2 EV dient dem Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes (BVerfGE 84, 133, 151) und stellt einen verhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes dar. Durch den Vollzug dieser besonderen Regelung konnten deshalb die allgemeinen Kündigungsvorschriften nicht „umgangen” werden. Im übrigen hat die Klägerin selbst darauf hingewiesen, daß der Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland dem „Staatskonkurs” zuvorkam. Der Bestand der Arbeitsverhältnisse im öffentlichen Dienst der DDR war somit bereits vor dem Wirksamwerden des Beitritts nicht mehr ungefährdet. Zudem hat sich der Bundesgesetzgeber veranlaßt gesehen, für den Bereich der Privatwirtschaft des Beitrittsgebietes den Bestandsschutz von Arbeitsverhältnissen durch Art. 232 § 5 EGBGB (BGBl. 1991 I S. 854 und 1992 I S. 2116) insbesondere in der Gesamtvollstreckung erheblich einzuschränken.
3. Damit folgte weder aus dem Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 11. Dezember 1990 noch seiner tatsächlichen Umsetzung eine Überführungsentscheidung im Sinne von Art. 13 EV. Durch den der Oberfinanzdirektion Berlin erteilten Auftrag, das Wohnheim B. Straße wie andere Untereinheiten der VEM baldmöglichst wirtschaftlich zu verwerten, wurde dementsprechend das Abwicklungsverfahren eingeleitet. Daß der Bundesminister der Finanzen für die Übertragung auf Dritte keinen bestimmten Zeitpunkt bezeichnen konnte, versteht sich wegen der Notwendigkeit, geeignete private Vertragspartner zu finden, von selbst und begründet keine auch nur vorläufige Eingliederung der VEM in die öffentliche Verwaltung.
4. Darüber hinaus stand einer „Überführung” der VEM oder des Wohnheims B. Straße im Sinne des Einigungsvertrages der Fortfall der bisherigen Aufgabenstellung entgegen. Die in § 1 der Ordnung der VEM bezeichneten Nutznießer dieser Organisation waren spätestens mit dem Wirksamwerden des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland fortgefallen. Dies ist vom Berufungsgericht zutreffend gewürdigt worden, wenn es annimmt, die Beklagte habe das Wohnheim lediglich zum Zwecke der Überbrückung mit veränderter Zielrichtung betrieben. Die Zwecke der VEM ergaben sich aus der zitierten Ordnung und konnten nach der Abschaffung der Nomenklaturkader nicht mehr weiterverfolgt werden.
III. Als gesetzliche Folge der unterlassenen Überführung der Versorgungseinrichtung des Ministerrates bzw. des Wohnheims B. Straße trat am 1. Januar 1991 das Ruhen des Arbeitsverhältnisses der Klägerin ein. Weil es zu keiner Weiterverwendung der Klägerin kam, endete ihr Arbeitsverhältnis mit Ablauf des gesetzlichen Ruhenszeitraumes (Nr. 1 Abs. 2 Satz 5 EV).
IV. Die Frage, ob die Beklagte die im Rahmen der Abwicklung vorläufig beschäftigten Arbeitnehmer nach rechtlich vertretbaren Gesichtspunkten ausgewählt hat, ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich, denn ein etwaiger Einstellungs-, Weiterverwendungs- oder Schadensersatzanspruch der Klägerin hätte die kraft Gesetzes eingetretenen Folgen der Abwicklung unberührt gelassen.
V. Der Klägerin steht der geltend gemachte Vergütungsanspruch nicht zu, denn während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses war der Klägerin lediglich das Wartegeld zu zahlen.
B. Die Klage ist hinsichtlich des Hilfsantrages unzulässig. Der Hilfsantrag besitzt nicht die nach § 253 ZPO erforderliche Bestimmtheit. Die Klage ist deshalb insoweit als unzulässig abzuweisen. Wie die Beklagte zutreffend gerügt hat, ist dem Antrag nicht zu entnehmen, ob er auf die Abgabe einer Willenserklärung oder einer unvertretbaren Handlung gerichtet ist. Es bleibt offen, ob sich die mögliche Vollstreckung nach § 894 ZPO oder nach § 887 ZPO bestimmen könnte. Dieser Mangel des Antrages kann nicht im Wege der Auslegung behoben werden, denn der genaue Inhalt der von der Klägerin erstrebten Willenserklärung der Beklagten ist nicht ersichtlich. Deshalb fehlt es dem Antrag an dem (unverzichtbaren) vollstreckbaren Inhalt.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Michels-Holl, Dr. Ascheid, Dr. Müller-Glöge, Dr. Gaber, Hickler
Fundstellen