Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufsausbildungsverhältnis, Beendigung, Schadenersatz
Leitsatz (redaktionell)
Löst der Auszubildende das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzeitig, weil ihm die weitere Ausbildung verweigert wird, so kann er nach § 16 Abs 1 Satz 1 BBiG von dem Ausbildenden Ersatz des gesamten Schadens verlangen, der ihm durch die vorzeitige Lösung des Berufsausbildungsverhältnisses entstanden ist. Dazu gehören Aufwendungen für die Begründung eines neuen Berufsausbildungsverhältnisses und Mehrkosten, die durch die Ausbildung an einem anderen Ort verursacht werden, auch, soweit sie vor der rechtlichen Beendigung des alten Berufsausbildungsverhältnisses entstanden sind.
Normenkette
BBiG § 16; BGB §§ 125, 147, 151; BBiG § 15; ZPO §§ 256, 264
Verfahrensgang
LAG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 14.11.1984; Aktenzeichen 2 Sa 478/84) |
ArbG Koblenz (Entscheidung vom 27.03.1984; Aktenzeichen 5 Ca 1660/83) |
Tatbestand
Die Klägerin war seit dem 1. September 1981 bei dem Beklagten als Zahnarzthelferin in Ausbildung. Das Berufsausbildungsverhältnis sollte bis zum 31. August 1984 dauern. Am 8. Dezember 1982 kündigte der Beklagte das Berufsausbildungsverhältnis telegrafisch fristlos, wobei er ankündigte, daß eine Begründung der Kündigung nachfolge. In einem Schreiben vom 12. Dezember 1982 begründete der Beklagte die fristlose Kündigung mit Mängeln im Verhalten der Klägerin. Die von der Klägerin angerufene Schlichtungsstelle der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz entschied am 9. Februar 1983, daß die fristlose Kündigung vom 8./12. Dezember 1982 unwirksam sei. Durch rechtskräftiges Urteil vom 20. Juli 1983 wies das Landesarbeitsgericht die Klage des Beklagten vom 22. Februar 1983 festzustellen, daß das Ausbildungsverhältnis durch die Kündigung vom 8. Dezember 1982, hilfsweise durch eine weitere Kündigung vom 12. Dezember 1982, beendet worden sei, als unbegründet ab. Am 1. April 1983 trat die Klägerin, die nach dem 8. Dezember 1982 von dem Beklagten nicht mehr ausgebildet worden war, in ein Berufsausbildungsverhältnis zu einem Zahnarzt in K . Dem Beklagten teilte sie dies durch Schreiben vom 6. April 1983 mit. In einem weiteren Schreiben vom 26. Mai 1983, dem Beklagten zugegangen am 30. Mai 1983, kündigte sie ihrerseits das Berufsausbildungsverhältnis zu dem Beklagten fristlos, weil dieser ihr die Fortsetzung der Ausbildung verwehre.
Mit ihrer am 15. Dezember 1983 erhobenen Klage hat die Klägerin - soweit dies in der Revisionsinstanz noch erheblich ist - den Beklagten auf Schadenersatz in Anspruch genommen, weil er das Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst habe. Die Klägerin hat beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, weitere
7.951,42 DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung
an sie zu zahlen,
2. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet
ist, ihr sämtlichen Schaden
zu ersetzen, der ihr noch aus der vorzeitigen
Auflösung des zwischen den
Parteien am 3. September 1981 geschlossenen
Ausbildungsvertrages entstehen
wird.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den bezifferten Klageantrag in Höhe von 7.640,16 DM und den Feststellungsantrag in vollem Umfang weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs liegen vor. Aufgrund der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts läßt sich jedoch nicht beurteilen, in welcher Höhe der Anspruch begründet ist, und ob die Klägerin ihn rechtzeitig geltend gemacht hat.
I. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BBiG kann der Auszubildende, falls das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzeitig gelöst wird, Ersatz des Schadens verlangen, wenn der Ausbildende den Grund für die Auflösung zu vertreten hat.
1. Das Berufsausbildungsverhältnis wurde durch die dem Beklagten am 30. Mai 1983 zugegangene fristlose Kündigung der Klägerin vom 26. Mai 1983 gelöst.
a) Diese Kündigung war in förmlicher Hinsicht wirksam. Sie enthielt die in § 15 Abs. 3 BBiG vorgeschriebene Begründung. Auch hatte die Klägerin die Kündigung rechtzeitig erklärt. Nach § 15 Abs. 4 BBiG ist eine Kündigung aus wichtigem Grund unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Zwar bildete der Beklagte die Klägerin bereits seit dem 8. Dezember 1982 nicht mehr aus. Dennoch war die Frist nach § 15 Abs. 4 BBiG am 30. Mai 1983 noch nicht abgelaufen. Handelt es sich bei den für die Kündigung entscheidenden Umständen um einen dauernden Zustand, so beginnt die Frist erst mit der Beendigung des Zustands zu laufen (vgl. KR-Weigand, 2. Aufl., §§ 14, 15 BBiG Rz 98 mit weiteren Nachweisen). Das für die Kündigung maßgebliche Verhalten des Beklagten, die Verweigerung der Ausbildung der Klägerin, war im Zeitpunkt der Kündigung nicht beendet.
b) Das Berufsausbildungsverhältnis bestand noch, als die Klägerin kündigte.
aa) Das Berufsausbildungsverhältnis war nicht dadurch gelöst worden, daß der Beklagte es seinerseits am 8. oder 12. Dezember 1982 fristlos gekündigt hatte. Das Landesarbeitsgericht hat die Feststellungsklage des Beklagten als unbegründet abgewiesen. Dadurch steht rechtskräftig fest, daß das Berufsausbildungsverhältnis durch eine dieser Kündigungen nicht beendet wurde (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 15. Aufl., vor § 322 ZPO Rz 41).
bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts beendeten weder die Fortsetzung der Berufsausbildung der Klägerin bei dem anderen Zahnarzt ab 1. April 1983 noch das Schreiben der Klägerin vom 6. April 1983 an den Beklagten das Berufsausbildungsverhältnis zwischen den Parteien.
Zwar ist es nicht ausgeschlossen, eine unwirksame fristlose Kündigung in ein Angebot zum Abschluß eines Aufhebungsvertrags umzudeuten (BAG Urteil vom 13. April 1972 - 2 AZR 243/71 - AP Nr. 64 zu § 626 BGB). Ob die Annahme des Berufungsgerichts, in der Kündigung des Beklagten liege zugleich das Angebot zum Abschluß eines Aufhebungsvertrags, frei von Rechtsfehlern ist, kann jedoch dahinstehen. Selbst wenn man dies annimmt und weiter davon ausgeht, daß das Angebot des Beklagten am 1. April 1983 von der Klägerin noch angenommen werden konnte (§ 147 Abs. 2 BGB), fehlt es an einer Annahmeerklärung der Klägerin. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die Klägerin die Annahme dem Beklagten gegenüber erklärt hat oder daß die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung des § 151 BGB vorlagen.
Das Schreiben der Klägerin vom 6. April 1983 enthält weder eine Kündigung noch die Annahme eines Angebots zum Abschluß eines Aufhebungsvertrags. Die Klägerin teilt dem Beklagten darin mit, sie habe ab dem 1. April 1983 eine neue Lehrstelle gefunden, und bietet weiter an, das Ausbildungsverhältnis zwischen den Parteien zum 1. April 1983 unter gleichzeitiger Regelung der Schadenersatzansprüche durch Vergleich zu beenden. Der Inhalt des Schreibens, insbesondere die darin enthaltene Bitte um Stellungnahme des Beklagten, läßt erkennen, daß die Klägerin weder eine Kündigung aussprechen noch ein Vertragsangebot annehmen, sondern im Gegenteil den Beklagten ihrerseits zur Abgabe eines Vertragsangebots auffordern wollte.
c) Die fristlose Kündigung der Klägerin war auch materiell gerechtfertigt, weil sie auf einem wichtigen Grund im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 1 BBiG beruhte. Der Beklagte verletzte dadurch, daß er die Klägerin nicht ausbildete, seine Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis. Der Beklagte war trotz seiner Kündigung vom 8. Dezember 1982 verpflichtet, die Klägerin weiter auszubilden. Dies folgt daraus, daß diese Kündigung, wie rechtskräftig feststeht, unwirksam war.
Allein durch die Erhebung der Feststellungsklage des Beklagten war dessen Pflicht zur Ausbildung der Klägerin (§ 6 BBiG) nicht entfallen. Dabei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung des Senats zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Auszubildende nach fristloser Kündigung durch den Ausbildenden einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Kündigung hat. Jedenfalls können für den Weiterbeschäftigungsanspruch des Auszubildenden keine strengeren Voraussetzungen gelten, als sie der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts im Beschluß vom 27. Februar 1985 (GS 1/84 - BAGE 48, 122 = AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht) gefordert hat (vgl. auch Herkert, BBiG, § 15 Rz 28 a). Danach hat der gekündigte Arbeitnehmer einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung bei einer fristlosen Kündigung über deren Zugang hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Kündigungsprozesses, wenn die Kündigung unwirksam ist und überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers einer solchen Beschäftigung nicht entgegenstehen. Im Falle einer offensichtlich unwirksamen Kündigung begründet die Ungewißheit über den Ausgang des Kündigungsprozesses allein kein schutzwertes Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers für die Dauer des Kündigungsprozesses. Die Kündigung des Beklagten vom 8. Dezember 1982 war wegen Verletzung der Formvorschrift des § 15 Abs. 3 BBiG nichtig (§ 125 Satz 1 BGB) und somit offensichtlich unwirksam. Der Anspruch der Klägerin auf Weiterbeschäftigung bestand somit.
2. Der Beklagte hat zu vertreten, daß er die Klägerin nach dem 8. Dezember 1982 trotz deren unstreitiger mehrfacher Aufforderung nicht weiterbeschäftigt hat (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BBiG, § 276 Abs. 1 BGB). Er hat keine Tatsachen dafür vorgetragen, daß sein Interesse an der Nichtbeschäftigung der Klägerin deren Interesse, ausgebildet zu werden, für die Dauer des Feststellungsprozesses überwog.
3. Zu ersetzen hat der Beklagte den gesamten Schaden, der durch sein Verhalten verursacht worden ist (vgl. Gedon/Spiertz, Berufsbildungsrecht, § 16 BBiG Anm. 1). Dazu gehören auch Aufwendungen, die notwendig sind, um die Ausbildung in einer anderen Ausbildungsstätte fortzusetzen (vgl. Hess/Löns, Berufsbildungsrecht, 2. Aufl., S. 56). Verlangt werden kann Ersatz des gesamten Schadens, der sich durch die vorzeitige Lösung für den anderen Teil ergibt. Bei der Schadensermittlung ist das nicht ordnungsgemäß erfüllte Berufsausbildungsverhältnis mit einem ordnungsgemäßen zu vergleichen. Die Berechnung erfolgt nach §§ 249 ff. BGB (vgl. Herkert, BBiG, § 16 Rz 10).
Zu ersetzen sind somit die Aufwendungen, die der Klägerin nach dem 8. Dezember 1982 zur Begründung eines neuen Berufsausbildungsverhältnisses und zum Ausgleich der durch die Ausbildung an einem anderen Ort veranlaßten Mehrkosten entstanden sind. Dabei kommt es nicht darauf an, daß ein Teil der geforderten Aufwendungen vor dem Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses der Parteien (30. Mai 1983) lag. Auch diese Unkosten sind der Klägerin infolge der vorzeitigen Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses entstanden, denn die Klägerin hätte sie nicht aufwenden müssen, wenn der Beklagte nicht durch seine fortgesetzte Ablehnung der weiteren Ausbildung der Klägerin den Grund für die Auflösung gegeben hätte. Auch mit diesen Unkosten mußte im Hinblick auf das Verhalten des Beklagten für den Fall einer dadurch veranlaßten Auflösung des Berufsausbildungsverhältnisses generell gerechnet werden. Eine Beschränkung der Schadenersatzpflicht nach § 16 BBiG auf Schäden, die nach der Auflösung entstanden sind, wie das Landesarbeitsgericht meint, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
II. Ob die Klägerin den Schadenersatzanspruch rechtzeitig geltend gemacht hat, kann aufgrund der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht beurteilt werden.
Nach § 16 Abs. 2 BBiG erlischt der Anspruch, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird. Das Berufsausbildungsverhältnis wurde mit Zugang der Kündigung vom 26. Mai 1983, also am 30. Mai 1983, beendet. Die Klägerin hat behauptet, sie habe den Anspruch am 20. Juli 1983 und damit rechtzeitig geltend gemacht. Allerdings enthielten weder der Berufungserwiderungsschriftsatz vom 7. Juli 1983 in dem Rechtsstreit über die Kündigung des Beklagten noch das Schreiben der Klägerin vom 6. April 1983 eine ordnungsgemäße Geltendmachung. Eine Ausschlußfrist bezweckt, daß innerhalb der Frist klargestellt wird, ob und inwieweit noch Ansprüche erhoben werden (vgl. Stahlhacke, BB 1967, 1487). Bei der Geltendmachung ist zwar eine genaue rechtliche Begründung nicht erforderlich, der Anspruch muß aber dem Grunde nach individualisiert werden, so daß der Vertragspartner erkennen kann, welche Forderungen erhoben werden. Voraussetzung ist weiter, daß dem Schuldner wenigstens annähernd angegeben wird, in welcher Höhe Forderungen gegen ihn erhoben werden, damit er sich darüber schlüssig werden kann, wie er sich verhalten soll. Diese Voraussetzungen erfüllten die genannten Schriftstücke nicht. In ihnen läßt die Klägerin erkennen, daß sie sich die Durchsetzung ihrer Ansprüche vorbehalte. Dies reicht für die Geltendmachung nicht aus (vgl. Wiedemann/Stumpf, TVG, 5. Aufl., § 4 Rz 437, 438, 439). Auch die Behauptung der Klägerin in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht, sie habe die in den Vorakten Blatt 28 bis 31 befindliche Aufstellung in der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses vom 20. Juli 1983 der Gegenseite vorgelegt, ist für sich allein im Sinne einer Geltendmachung ebenfalls nicht schlüssig. Sie läßt nicht erkennen, ob die Vorlage zur Geltendmachung des Schadens oder deshalb erfolgte, weil die Klägerin im Vorprozeß auf ein anderes Entgegenkommen des Beklagten hinwirken wollte. Die Klägerin hat aber in ihrem Schriftsatz vom 13. März 1984 behauptet, die genannte Schadensaufstellung sei dem Beklagten in Gegenwart seines damaligen Prozeßbevollmächtigten übergeben worden, dieser habe dazu Stellung genommen und es seien über die Schadenersatzansprüche der Klägerin Vergleichsgespräche geführt worden. Wenn diese Behauptungen, für die die Klägerin durch Benennung von Zeugen Beweis angetreten hat, zuträfen, wäre der Schadenersatzanspruch rechtzeitig innerhalb der Frist nach § 16 Abs. 2 BBiG geltend gemacht worden. Einem solchen Verhalten der Klägerin wäre zu entnehmen, daß diese sich ihre Ansprüche nicht nur vorbehalten, sondern von dem Beklagten Ersatz des Schadens fordern wollte. Das Landesarbeitsgericht wird somit die angebotenen Beweise erheben müssen.
III. Hinsichtlich des Klageantrags zu 2) ist das Interesse der Klägerin an der alsbaldigen Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO) nicht dadurch entfallen, daß der Schadenersatzanspruch der Klägerin möglicherweise inzwischen in vollem Umfang bezifferbar ist (vgl. Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 20. Aufl., § 256 Rz 123 mit weiteren Nachweisen). Allerdings wäre es nach § 264 Nr. 2 ZPO nicht als eine Klageänderung anzusehen, wenn die Klägerin zur Leistungsklage überginge (vgl. Stein/Jonas/Schumann, aaO, § 264 Rz 70).
Michels-Holl Dr. Leinemann Dr. Peifer
Wittendorfer Harnack
Fundstellen
Haufe-Index 441747 |
BB 1987, 2306 |
EzB BBiG § 15 Abs 2 Nr 1, Nr 66 (L1) |
EzB BBiG § 15 Abs 3, Nr 26 (L1) |
EzB BBiG § 16, Nr 12 (LT1) |
ARST 1988, 20-21 (LT) |
JR 1988, 220 |
NZA 1988, 93-94 (LT) |
RdA 1987, 383 |
RzK, IV 3c Nr 1 (LT1) |
ZTR 1987, 313-313 (LT) |
AP § 16 BBiG (LT1), Nr 1 |
AR-Blattei, Berufsausbildung Entsch 57 (LT1) |
AR-Blattei, ES 400 Nr 57 (LT1) |
EzA § 16 BBiG, Nr 1 (LT) |
ZfSH/SGB 1988, 154-154 |