Leitsatz (redaktionell)
Die Ehefrau des Arbeitgebers, die dessen Schuldverpflichtungen an einen Arbeitnehmer seines Betriebes beigetreten ist, kann sich, wenn die Ansprüche des Arbeitnehmers gegenüber ihrem Ehemann rechtzeitig geltend gemacht wurden, nicht deshalb auf eine tarifliche Ausschlußklausel berufen, weil ihr gegenüber die Ansprüche nicht noch einmal vor Ablauf der Ausschlußfrist geltend gemacht worden sind.
Orientierungssatz
Auslegung des § 11 Abs 3 des Tarifvertrages für die Angestellten der Druckindustrie des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1969-03-12.
Normenkette
Verfahrensgang
LAG Hamm (Entscheidung vom 02.06.1971; Aktenzeichen 5 Sa 165/71) |
Fundstellen
Haufe-Index 439944 |
BB 1972, 1407 |
DB 1972, 396 |
ARST 1972, 59 |
AP § 4 TVG Ausschlußfristen, Nr 47 |
AR-Blattei, Ausschlußfristen Entsch 47 |
AR-Blattei, ES 350 Nr 47 |
ArbuR 1972, 23 |
EzA § 4 TVG Ausschlußfristen, Nr 10 |
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