Leitsatz (redaktionell)
1. Die Befristungskontrolle entfällt nicht schon deshalb, weil der Arbeitnehmer keinen wirtschaftlichen Zwängen ausgesetzt war und vom Angebot eines befristeten Arbeitsvertrages nicht überrascht wurde.
2. Die den Rundfunk- und Fernsehanstalten zustehende Rundfunkfreiheit kann die Befristung des Arbeitsvertrages mit einem programmgestaltend tätigen Arbeitnehmer rechtfertigen, ohne daß weitere Gründe für die Befristung erforderlich sind. Die Belange der Rundfunkanstalt und des betroffenen Arbeitnehmers sind im Einzelfall abzuwägen (im Anschluß an Beschluß des BVerfG vom 13.1.1982, 1 BvR 848/77 ua = BVerfGE 59, 231 = AP Nr 1 zu Art 5 Abs 1 GG Rundfunkfreiheit; Urteile des BAG vom 13.1.1983, 5 AZR 149/82 = BAGE 41, 247 = AP Nr 42 zu § 611 BGB Abhängigkeit und vom 13.1.1983, 5 AZR 156/82 = BAGE 41, 265 = AP Nr 43 zu § 611 BGB Abhängigkeit).
a. Eine programmgestaltende Tätigkeit setzt keine schöpferische Mitwirkung an den einzelnen gesendeten Programmbeiträgen voraus. Worauf der inhaltliche Einfluß auf das Programm beruht, ist unerheblich. Auch durch die Ausarbeitung der übergeordneten Rahmenkonzeption, die Festlegung der verbindenden Leitideen, die Auswahl und Zusammenstellung der Sendungen kann der Inhalt des Programms gestaltet werden.
b. Die zur Erfüllung des Programmauftrags notwendige Freiheit und Flexibilität der Rundfunkanstalten wird durch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis um so stärker berührt, je mehr der Arbeitnehmer seine eigenen Vorstellungen und seinen eigenen Stil einbringen kann.
c. Die Wirksamkeit der Befristung setzt kein ausgearbeitetes Personalkonzept voraus. Vielmehr reicht es aus, daß im Einzelfall plausibel erklärt werden kann, warum der betroffene Arbeitnehmer im Gegensatz zu anderen Arbeitnehmern nur befristet beschäftigt wurde.
Orientierungssatz
Hinweise des Senats: "Keine rechtsmißbräuchliche Berufung auf die Befristung bei Inaussichtstellen einer Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis".
Fundstelle
AP Nr 144 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag (LT1-2)
AfP 1992, 395-398 (ST)
EzA § 620 BGB Nr 112 (LT1-2)
NZA 1993, 354-357 (LT1-2)
NJW 1993, 2006 (L)
PersV 1993, 418 (L)
Diese Entscheidung wird zitiert von:
LArbG Hamburg 1995-06-13 6 Sa 45/94 Vergleiche
BAG 1996-04-24 7 AZR 719/95 Anschluß
EzA § 620 BGB Nr 112 (LT1-2), Rieble, Volker (Anmerkung)
AP Nr 144 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, Deetz, Werner (Anmerkung)
Rechtszug:
vorgehend LArbG Berlin 1991-01-10 7 Sa 80/90
vorgehend ArbG Berlin 1990-07-12 20 Ca 142/89
Fundstellen
Haufe-Index 441076 |
NJW 1993, 2006 |
NZA 1993, 354 |
RdA 1992, 398 |
AfP 1992, 395 |