Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines Lehrers. Muttersprachlicher Ergänzungsunterricht an einer Realschule
Orientierungssatz
1. Durch die Nichterfüllererlasse hat das beklagte Land generelle Regelungen zur Eingruppierung derjenigen angestellten Lehrer geschaffen, welche die Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllen. Zwar finden diese Erlasse nur dann auf die einzelnen Arbeitsverhältnisse Anwendung, wenn sie einzelvertraglich vereinbart worden sind. Nachdem aber davon auszugehen ist, daß das beklagte Land die Anwendung der Nichterfüllererlasse in ihrer jeweils geltenden Fassung mit den betroffenen Arbeitnehmern einzelvertraglich vereinbart hat, richtet es sich bei der Eingruppierung der von den Nichterfüllererlassen erfaßten Lehrer im Angestelltenverhältnis grundsätzlich nach seinen Erlassen.
2. Auslegung
a. Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrer an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllen - Runderlaß des Kultusministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Juli 1974.
b. Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen ohne die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis - Runderlaß des Kultusministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. November 1981.
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 22. Juli 1998 - 7 Sa 66/98 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der am 1. Juni 1941 in der Türkei geborene Kläger ist auf Grund eines Dienstvertrages vom 7. Januar 1971 seit dem 11. Januar 1971 beim beklagten Land als Lehrer für türkische Kinder beschäftigt. Er erteilt - seit dem 1. Juni 1996 überwiegend an einer Realschule in Köln - muttersprachlichen türkischen Ergänzungsunterricht.
In der Türkei hatte der Kläger ein Seminar für die Ausbildung von Grundschullehrern absolviert und unter dem 24. Juni 1960 ein "Diplom zur Lehrberechtigung an Grundschulen" erhalten. Im Wintersemester 1971/72 nahm er an der erziehungswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln ein Studium auf, das er ausweislich des Zeugnisses über die bestandene Diplomprüfung in Erziehungswissenschaft vom 8. Mai 1980 erfolgreich abschloß. Ihm wurde der akademische Grad eines Diplom-Pädagogen verliehen.
Im schriftlichen Dienstvertrag vom 7. Januar 1971 haben die Parteien vereinbart, daß sich das Dienstverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag vom 23. Februar 1961 und den hierzu ergangenen bzw. noch ergehenden Durchführungsverordnungen regelt. Ausweislich einer schriftlichen "Festsetzung der Grundvergütung für Angestellte" vom 9. September 1974 wurde der Kläger in die VergGr. IV a BAT nach der Fallgruppe 1.3 des Erlasses des Kultusministers vom 16. Juli 1974 - Z B-1-2-23/06-628/74 - mit Wirkung ab 1. Juni 1974 höhergruppiert.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 1996 begehrte der Kläger rückwirkend Vergütung nach der VergGr. III BAT. Das Schulamt für die Stadt Köln teilte ihm daraufhin mit Schreiben vom 8. Januar 1997 mit, seine Eingruppierung richte sich nach den sog. arbeitgeberinternen Eingruppierungsrichtlinien, die regelmäßig arbeitsvertraglich in Bezug genommen würden. Danach sei eine weitere Höhergruppierung nicht vorgesehen.
Der Kläger ist der Auffassung, er könne ab dem 1. Juli 1996 Vergütung nach der VergGr. III BAT beanspruchen. Seine Vergütung richte sich nach dem Erlaß des Kultusministers zur Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrer an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen, welche die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllen (sog. Nichterfüllererlaß) vom 16. Juli 1974. Dessen Anwendbarkeit sei zwischen den Parteien zumindest stillschweigend vereinbart worden. Auf Grund seiner Tätigkeit an einer Realschule könne er - zumal er bereits seit mehreren Jahren die deutsche Staatsangehörigkeit besitze - gemäß Ziff. 2.3 dieses Erlasses eine entsprechende Vergütung verlangen. Dies ergebe sich jedenfalls auf Grund einer wertenden Betrachtungsweise unter Berücksichtigung seiner Aus- und Weiterbildung sowie der langjährigen Berufserfahrung. Er verfüge auch über eine abgeschlossene wissenschaftliche Ausbildung. Darüber hinaus habe er eine Diplomprüfung im Fach Erziehungswissenschaft an der Universität zu Köln abgelegt. Auch nach Ziff. 1.15 des Nichterfüllererlasses vom 20. November 1981 sei der Anspruch gerechtfertigt. Es sei insoweit unerheblich, daß er keine Erste Staatsprüfung, sondern eine Diplomprüfung abgelegt habe, da diese Prüfungen gleichwertig seien. Zumindest sei der Anspruch jedoch auf Grund des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes gerechtfertigt. Das beklagte Land setze sich in größerem Umfange über die Eingruppierungserlasse hinweg und vergüte Lehrer ohne entsprechende Qualifikationen, die wie der Kläger muttersprachlichen Ergänzungsunterricht erteilten, nach den VergGr. II a bzw. III BAT.
Der Kläger hat beantragt festzustellen, daß das beklagte Land
verpflichtet ist, ihn ab dem 1. Juli 1996 nach der VergGr. III BAT zu vergüten und die entsprechenden Nettodifferenzbeträge zwischen der VergGr. III BAT und der VergGr. IV a BAT ab Rechtshängigkeit mit 4 % zu verzinsen.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Es meint, der Kläger habe keinen Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. III BAT. Auf Nichterfüllererlasse könne er sich nicht berufen, weil es sich bei diesen um rein interne Regelungen im Behördenbereich handele, die nicht Vertragsbestandteil geworden seien. Selbst wenn diese Erlasse aber Inhalt des Arbeitsvertrages geworden sein sollten, sei eine Höhergruppierung nicht gerechtfertigt, da der Kläger nicht über eine Erste Staatsprüfung für ein Lehramt verfüge und die von ihm abgelegte Diplomprüfung einer solchen auch nicht gleichzustellen sei. Der Umstand, daß der Kläger nunmehr die deutsche Staatsangehörigkeit besitze, sei für seine Eingruppierung ohne Belang. Der Anspruch ergebe sich auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Zwar werde nicht bestritten, daß es ausländische Lehrkräfte gebe, die Vergütung nach der VergGr. III BAT erhielten, ohne die hierfür erforderliche Ausbildung zu besitzen, jedoch sei angesichts der großen Zahl ausländischer Lehrkräfte eine falsche Eingruppierung die Ausnahme und könne keinen Anspruch auf Gleichbehandlung begründen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt der Kläger seinen Höhergruppierungsanspruch weiter, während das beklagte Land die Zurückweisung der Revision beantragt.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Er hat keinen Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. III BAT.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe die begehrte Vergütung deshalb nicht zu, weil nach der Regelung in Ziff. 2.3 des kultusministeriellen Erlasses vom 16. Juli 1974 ein solcher Anspruch erst nach sechsjähriger Tätigkeit als Realschullehrer in Betracht komme, welche der Kläger aber nicht vorweisen könne. Ziff. 1.15 des kultusministeriellen Erlasses vom 20. November 1981 sei ebenfalls nicht einschlägig, da der Kläger nicht die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt nach nordrhein-westfälischem Recht abgelegt habe. Ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III ergebe sich auch nicht auf Grund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Der Vortrag des Klägers lasse nicht erkennen, daß das beklagte Land sich bei der Vergütung der Lehrkräfte im muttersprachlichen Unterricht nicht nach den kultusministeriellen Erlassen richte, sondern über dieses Vergütungssystem hinaus ein weiteres, generalisierendes Vergütungssystem anwende.
Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
II. Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht davon aus, daß dem Kläger der begehrte Höhergruppierungsanspruch in die VergGr. III BAT weder auf Grund vom beklagten Land erlassener Eingruppierungsrichtlinien noch auf Grund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes zusteht.
1. Die Parteien haben keine einzelvertragliche Vereinbarung über die Höhe der dem Kläger zustehenden Vergütung im Dienstvertrag vom 7. Januar 1971 getroffen. Auch aus der Vergütungsordnung zum BAT (Anlagen 1 a und 1 b) kann der Kläger keine Ansprüche herleiten. Zwar haben die Parteien in § 2 des Arbeitsvertrages vereinbart, daß sich das Dienstverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag vom 23. Februar 1961 und den hierzu ergangenen bzw. noch ergehenden Durchführungsverordnungen richtet. Auf Grund dieser pauschalen Verweisung auf den BAT gilt dieser jedoch nur so, wie er auch für tarifgebundene Arbeitnehmer gelten würde, so daß auch die Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen Anwendung findet (vgl. BAG 26. April 1989 - 4 AZR 56/89 - nv.). Der Kläger erteilt muttersprachlichen türkischen Ergänzungsunterricht an einer Realschule und vermittelt damit Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes. Er ist daher als Lehrkraft iSd. Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen anzusehen und auf Grund dieser Tarifnorm aus der Vergütungsordnung des BAT ausgenommen (BAG 13. Februar 1985 - 4 AZR 304/83 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 13; 10. Oktober 1984 - 4 AZR 411/82 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 95 jeweils mwN).
2. Ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT ergibt sich auch nicht aus den Runderlassen des Kultusministers des beklagten Landes über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrer an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllen (sog. Nichterfüllererlasse).
a) Der Kläger kann seinen Vergütungsanspruch zunächst nur dann auf eine Regelung in einem bestimmten Nichterfüllererlaß stützen, wenn dieser durch entsprechende Vereinbarung zum Bestandteil seines Arbeitsvertrages geworden ist.
Die Nichterfüllererlasse des beklagten Landes haben als dem Verwaltungsrecht unterliegende ministerielle Vergütungserlasse zunächst keine unmittelbare zivilrechtliche oder arbeitsrechtliche Bedeutung. Es handelt sich lediglich um behördeninterne Verwaltungsanweisungen ohne normativen Charakter. Mit ihnen wendet sich das zuständige Ministerium (hier das Kultusministerium des beklagten Landes) im Rahmen der Behördenhierarchie an nachgeordnete, weisungsabhängige Organe, Ämter und Dienststellen. Die für das Schulwesen zuständigen nachgeordneten Behörden (Regierungspräsidien, Schulämter) werden angewiesen, in welcher Weise und nach welchem Inhalt die Arbeitsverträge mit Lehrkräften im Angestelltenverhältnis abzuschließen sind. Die Erlasse gewähren dem Arbeitnehmer - ebenso wie die Eingruppierungsrichtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) - nur dann unmittelbar einen Vergütungsanspruch, wenn ihre Anwendung einzelvertraglich vereinbart wurde (st. Rspr.; vgl. BAG 18. Mai 1988 - 4 AZR 765/87 - BAGE 58, 283; 21. Juli 1993 - 4 AZR 489/92 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 64; 16. September 1998 - 10 AZR 275/97 - nv.). Eine solche Vereinbarung kann im Laufe des Arbeitsverhältnisses auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten wirksam zustande kommen. Da sie sich auf die Vergütung des Angestellten bezieht und damit den Bereich der Hauptrechte und Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag (§ 611 BGB) betrifft, liegt keine schriftformbedürftige Nebenabrede iSd. § 4 Abs. 2 BAT vor (BAG 28. Januar 1987 - 4 AZR 147/86 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 130; 18. Mai 1988 aaO; 21. Juli 1993 aaO).
Zwar enthält der schriftliche Dienstvertrag der Parteien vom 7. Januar 1971 keine Vereinbarung hinsichtlich der zu zahlenden Vergütung, insbesondere auch keine über die Anwendbarkeit der Nichterfüllererlasse. Dennoch geht der Senat zugunsten des Klägers davon aus, daß sich das beklagte Land bezüglich der Vergütung des Klägers an die vom Kultusministerium herausgegebenen Eingruppierungserlasse binden wollte und diese damit auf Grund des konkludent erklärten Einverständnisses des Klägers zum Arbeitsvertragsinhalt geworden sind. Für diese Annahme spricht insbesondere auch das Schreiben des Schulamtes für die Stadt Köln vom 8. Januar 1997, in dem es ua. heißt: "Ihre Eingruppierung richtet sich nach sogenannten arbeitgeberinternen Eingruppierungsrichtlinien, die regelmäßig arbeitsvertraglich in Bezug genommen werden.
Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) hat zur Sicherstellung einer länderübergreifenden einheitlichen Handhabung Vorgaben in Form der "Lehrer-Richtlinien" erarbeitet.
Das Land NRW ist als Mitglied der TdL an diese Vorgaben gebunden. Die "Lehrer-Richtlinien" der TdL sind durch die Eingruppierungserlasse des Kultusministers für das Land NRW umgesetzt worden."
b) Der Kläger kann einen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT nicht auf den im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Nichterfüllererlaß vom 20. November 1981 idF. des Runderlasses vom 17. November 1994 stützen. Dieser Erlaß enthält - soweit vorliegend von Interesse - folgende Regelungen:
mit abgeschlossener Ausbildung an einer wissenschaftlichen Hochschule und voller Lehrbefähigung ihres Heimatlandes sowie zusätzlich mindestens Erster Staatsprüfung für ein Lehramt nach nordrhein-westfälischem Recht, IV a die ausländischen Schülerinnen und Schülern muttersprachlichen Ergänzungsunterricht (MEU) erteilen nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe III
1.16 Ausländische Lehrer mit abgeschlossener Ausbildung an einer wissenschaftlichen Hochschule und voller Lehrbefähigung ihres Heimatlandes, die ausländischen Schülerinnen und Schülern IV b muttersprachlichen Ergänzungsunterricht (MEU) erteilen nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe IV a
1.17 Ausländische Lehrer ohne Ausbildung nach einer der Fallgruppen 1.15 oder 1.16 mit sonstiger Lehrerausbildung und voller Lehrbefähigung ihres Heimatlandes, die ausländischen Schülerinnen und Schülern V b muttersprachlichen Ergänzungsunterricht (MEU) erteilen nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe IV b
...
2. Lehrer an Realschulen
...
2.14 Ausländische Lehrer, die ausländischen Schülerinnen und Schülern muttersprachlichen Ergänzungsunterricht (MEU) erteilen, werden entsprechend den Fallgruppen 1.15 bis 1.17 eingruppiert.
...
2.16 Die übrigen Lehrer werden wie die entsprechenden Lehrer an Grund- oder Hauptschulen eingruppiert.
..."
aa) Die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die VergGr. III BAT als ausländischer Lehrer an einer Realschule entsprechend Ziff. 2.14 iVm. Ziff. 1.15 erfüllt der Kläger nicht.
Ausweislich seines Arbeitsvertrages ist der Kläger als Lehrer für türkische Kinder eingestellt und erteilt unstreitig ausschließlich türkischen muttersprachlichen Ergänzungsunterricht, und zwar überwiegend an einer Realschule. Er ist auch "ausländischer Lehrer" im Sinne des Nichterfüllererlasses. Dem steht nicht entgegen, daß er inzwischen die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen hat. Das Adjektiv "ausländisch" ist hier nicht im Sinne von "zum Ausland gehörend", sondern im Sinne von "aus dem Ausland stammend" zu verstehen. Gemeint sind somit nicht "Lehrer, die Staatsangehörige eines fremden Landes sind". Entscheidend ist nicht die Staatsangehörigkeit, sondern die Herkunft des Lehrers sowie der Umstand, daß er in seiner Muttersprache Kinder von Eltern gleicher Herkunft unterrichtet.
bb) Der Kläger hat keine Erste Staatsprüfung für ein Lehramt nach nordrhein-westfälischem Recht iSd. Ziff. 1.15 des Erlasses vom 20. November 1981 abgelegt. Dieses formale Kriterium wird auch nicht durch die vom Kläger nach seinem Studium der Erziehungswissenschaft abgelegte Diplomprüfung und den Erwerb des Titels Diplom-Pädagoge erfüllt. Bestandteil der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt ist nach den Vorschriften der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (idF der Bekanntmachung vom 23. August 1994, Landesprüfungsordnung - LPO) nicht nur eine Prüfung im Fach Erziehungswissenschaft, sondern darüber hinaus die nach einem ordentlichen Studium zu erbringende Prüfung in zwei wissenschaftlichen Fächern (vgl. §§ 31 ff. LPO für die Primarstufe, §§ 37 ff. LPO für die Sekundarstufe I und §§ 41 ff. LPO für die Sekundarstufe II). Der Kläger hat keine Prüfung in zwei in der Landesprüfungsordnung enthaltenen Prüfungsfächern abgelegt.
Da Ziff. 1.15 des Erlasses vom 20. November 1981 für eine Eingruppierung eines ausländischen Lehrers in die VergGr. IV a bzw. III BAT mindestens die Ablegung der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt nach nordrhein-westfälischem Recht fordert und keine Regelungen dahingehend vorsieht, daß auch andere Prüfungen ausreichen, die inhaltlich einer solchen Ersten Staatsprüfung entsprechen, kann nach dem eindeutigen Wortlaut der Ziff. 1.15 des Erlasses eine andere als die Erste Staatsprüfung dieses Eingruppierungserfordernis nicht ersetzen.
cc) Die Fallgruppen Ziff. 1.16 und 1.17, auf welche für ausländische Lehrer an Realschulen durch Ziff. 2.14 des Erlasses vom 20. November 1981 verwiesen wird, sehen eine Vergütung nach der VergGr. III BAT für ausländische Lehrer, die muttersprachlichen Ergänzungsunterricht erteilen, nicht vor.
c) Der Kläger kann seinen geltend gemachten Anspruch auf Eingruppierung in die VergGr. III BAT nicht auf die einzig in Frage kommenden Fallgruppen Ziff. 2.1 und 2.2 des Erlasses vom 20. November 1981 stützen. Diese lauten: "...
BAT
2. Lehrer an Realschulen
2.1 Lehrer in der Tätigkeit von Lehrern der Sekundarstufe I mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule (Staatsprüfung für ein Lehramt), die damit aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei IV a Fächern haben und die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden Fach erteilen nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe
III
2.2 Lehrer in der Tätigkeit von Lehrern der Sekundarstufe I ohne Ausbildung nach Fallgruppe 2.1 mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule, die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium IV a entsprechenden wissenschaftlichen Fach erteilen nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe
III
(Dieses Merkmal gilt nicht für Angestellte der Fallgruppen 2.5 bis 2.16.)
..."
Sowohl die Fallgruppe Ziff. 2.1 als auch die Fallgruppe Ziff. 2.2 verlangt neben einer mindestens sechsjährigen Bewährung als Voraussetzung für eine Eingruppierung in die VergGr. III BAT die überwiegende Erteilung von Unterricht in einem dem Studium des Lehrers an einer wissenschaftlichen Hochschule entsprechenden wissenschaftlichen Fach (Fallgruppe Ziff. 2.2) bzw. in einem dem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule entsprechenden Fach (Fallgruppe Ziff. 2.1).
Da der Kläger über kein wissenschaftliches Hochschulstudium für ein bestimmtes Unterrichtsfach verfügt, sondern lediglich den allgemeinen akademischen Grad eines Diplom-Pädagogen an der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln erworben hat, der ihn nicht zum Unterricht in einem oder mehreren bestimmten Fächern befähigt, sind diese Fallgruppen für den Kläger nicht einschlägig. Der von ihm erteilte "muttersprachliche Ergänzungsunterricht" ist kein Unterricht in einem einem "Studium entsprechenden Fach", da sich die allgemeine Ausbildung zum Diplom-Pädagogen nicht auf die Erteilung des konkreten Unterrichtsfaches "muttersprachlicher Ergänzungsunterricht" bezieht.
Ob für den Kläger als ausländischen Lehrer im Sinne der Fallgruppe Ziff. 2.14 auf Grund des Spezialitätsprinzips überhaupt eine Eingruppierung gemäß den allgemeinen Fallgruppen für sonstige Lehrer in Frage käme, brauchte der Senat deshalb nicht zu entscheiden.
d) Die Anwendung des Erlasses vom 20. November 1981 in der bis zum 31. Juli 1992 geltenden Fassung führt zu keinem für den Kläger günstigeren Ergebnis. Zwar enthielt dieser Erlaß keine speziellen Sonderregelungen für ausländische Lehrer an Realschulen, so daß der Grundsatz der Spezialität einer Anwendung der für Lehrer in der Tätigkeit von Realschullehrern geltenden Regelungen nicht entgegensteht. Die Voraussetzungen der insoweit in Betracht kommenden Fallgruppen Ziff. 2.2, 2.3 und 2.4 sind aber aus den og. Gründen nicht erfüllt, da der Kläger nicht überwiegend Unterricht in einem seinem Studium entsprechenden Fach erteilt (Fallgruppen Ziff. 2.2 und 2.4) bzw. nicht die Erste Staatsprüfung für das Lehramt der Sekundarstufe I abgelegt hat (Fallgruppe Ziff. 2.3).
e) Ein Anspruch auf Eingruppierung in die VergGr. III BAT ergäbe sich auch nicht aus dem Runderlaß des Kultusministeriums vom 16. Juli 1974, wenn dieser zugunsten des Klägers Anwendung finden sollte.
Dieser Erlaß enthält - soweit vorliegend von Bedeutung - folgende Regelungen:
"Vergütungs-
gruppe des BAT
2. Lehrer an Realschulen
...
2.2 Lehrer in der Tätigkeit von Realschullehrern mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule, die aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben III und die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden Fach erteilen nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe
II a
(Dieses Merkmal gilt nicht für Diplom-Dolmetscher und Diplom-Übersetzer und nicht für Lehrer, die die Erste oder Zweite Staatspüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen abgelegt haben.)
2.3 Lehrer in der Tätigkeit von Realschullehrern mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule, die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden wissenschaftlichen Fach erteilen IV a nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe III
..."
Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen der Ziff. 2.3 dieses Erlasses vom 16. Juli 1974.
Zwar kann davon ausgegangen werden, daß er Lehrer in der Tätigkeit von Realschullehrern im Sinne dieses Erlasses ist, da er an einer Realschule unterrichtet und es an einer Ausnahmevorschrift für ausländische Lehrer, die muttersprachlichen Ergänzungsunterricht erteilen, fehlt. Der Kläger verfügt zwar über ein abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule. Er erteilt jedoch keinen Unterricht in mindestens einem seinem Studium entsprechenden Fach. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden.
3. Ein Anspruch des Klägers auf Vergütung nach VergGr. III BAT ergibt sich schließlich auch nicht aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz.
a) Nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, der inhaltlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bestimmt wird, hat ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, gleichzubehandeln. Es ist ihm verwehrt, einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern von allgemein begünstigenden Regelungen auszunehmen, soweit hierfür keine sachlichen Gründe vorliegen (st. Rspr.; vgl. BAG 10. Juni 1998 - 10 AZR 103/97 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 72 mwN).
Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für eine Differenzierung nicht finden läßt (st. Rspr.; vgl. BAG 16. April 1997 - 4 AZR 653/95 - AP ArbGG 1979 § 72 Nr. 35 = EzA ZPO § 554 Nr. 6).
Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz findet grundsätzlich auch hinsichtlich der Arbeitsvergütung Anwendung. Zwar hat bei der Festlegung der Vergütung der Grundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang vor dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Dies gilt aber nur für individuell vereinbarte Arbeitsentgelte, nicht jedoch dann, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbaren und generalisierenden Prinzip festlegt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder bestimmte Zwecke festlegt (BAG 23. August 1995 - 5 AZR 293/94 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 134 mwN = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 69).
Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht oder bei einem Rechtsirrtum des Arbeitgebers nicht besteht, so daß ein Arbeitnehmer sich nicht darauf berufen kann, daß ein ihm vergleichbarer Arbeitnehmer zu Unrecht in eine höhere Vergütungsgruppe eingestuft und nach dieser vergütet wird. Auch bei einer rechtsirrtümlich falsch angewandten Rechtsnorm kann niemand aus Gründen der Gleichbehandlung für sich die gleiche Falschanwendung verlangen. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz greift nur bei einem gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers, nicht jedoch bei einem bloßen - auch vermeintlichen - Normenvollzug ein (BAG 13. August 1980 - 5 AZR 325/78 - AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 2 = EzA BetrVG 1972 § 77 Nr. 8).
b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Landesarbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen, daß der Kläger aus einer möglicherweise fehlerhaften Eingruppierung der von ihm namentlich benannten Arbeitnehmer einen Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. III BAT nicht herleiten kann. Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz ist durch das beklagte Land nicht verletzt worden.
Durch die Nichterfüllererlasse hat das beklagte Land generelle Regelungen zur Eingruppierung derjenigen angestellten Lehrer geschaffen, welche die Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllen. Zwar finden diese Erlasse - wie oben dargelegt - nur dann auf die einzelnen Arbeitsverhältnisse Anwendung, wenn sie einzelvertraglich vereinbart worden sind. Nachdem aber davon auszugehen ist, daß das beklagte Land die Anwendung der Nichterfüllererlasse in ihrer jeweils geltenden Fassung mit den betroffenen Arbeitnehmern einzelvertraglich vereinbart hat, richtet es sich bei der Eingruppierung der von den Nichterfüllererlassen erfaßten Lehrer im Angestelltenverhältnis grundsätzlich nach seinen Erlassen. Allein der Umstand, daß die vom Kläger namentlich benannten Lehrer eine höhere Vergütung erhalten als sie ihnen bei richtiger Anwendung der Eingruppierungserlasse zustünde, vermag einen Anspruch des Klägers auf Vergütung nach VergGr. III BAT nicht zu begründen. Es ist nicht ersichtlich, daß das beklagte Land ausländische Lehrer, die muttersprachlichen Ergänzungsunterricht erteilen, bzw. eine bestimmte Gruppe dieser Lehrer nach einem generellen, von den Eingruppierungserlassen abweichenden Systemen höher vergütet. Zwar hat der Kläger ausgeführt, die von ihm benannten, höher eingruppierten Lehrer seien ungefähr zur gleichen Zeit eingestellt worden wie er und erteilten ebenfalls muttersprachlichen Ergänzungsunterricht. Hinsichtlich der Ausbildung sowie der Schulform, an der die benannten Lehrer unterrichten, sind jedoch keine Gemeinsamkeiten erkennbar. Eine Gemeinsamkeit sieht der Kläger lediglich darin, daß die von ihm angeführten Lehrer - ebenso wie er - die Voraussetzungen für eine Vergütung nach der VergGr. III BAT auf der Grundlage der Nichterfüllererlasse nicht erfüllen und dennoch Vergütung nach der VergGr. III oder sogar VergGr. II BAT erhalten.
Dieser Umstand allein ist jedoch nicht geeignet, einen Anspruch auf Gleichbehandlung zu begründen. Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz soll verhindern, daß der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer oder eine Gruppe von Arbeitnehmern hinsichtlich der Vergütung schlechter behandelt als vergleichbare Arbeitnehmer, die er nach einem generellen Prinzip vergütet. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet aber grundsätzlich nicht die Begünstigung eines oder einzelner Arbeitnehmer. Allein der Umstand, daß der Arbeitgeber von einem generellen Prinzip - bewußt oder unbewußt - bei einigen Arbeitnehmern zu deren Gunsten abweicht, begründet für die anderen, nach dem generellen Prinzip behandelten Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Nur wenn die Besserstellung einiger Arbeitnehmer einem bestimmten System folgt, dürfen vergleichbare Arbeitnehmer nicht ohne sachlichen Grund hiervon ausgenommen werden. Es muß insoweit erkennbar sein, daß die Abweichungen ebenfalls eine gewisse Regelmäßigkeit aufweisen und der Kläger mit den bevorzugten Arbeitnehmern vergleichbar ist.
Auch der Vierte Senat hat mit Urteil vom 21. Juli 1993 (- 4 AZR 489/92 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 64) entschieden, daß die Auflistung einer Anzahl von türkischen Kollegen, welche die von einem Kläger begehrte oder sogar eine höhere Vergütung erhalten, ein gleichförmiges Arbeitgeberverhalten nicht erkennen lasse, da der Kläger nicht dargetan habe, inwieweit jeder der von ihm genannten türkischen Lehrer eine vergleichbare Ausbildung besitze und dieselben Fächer unterrichte.
Vorliegend ist zwar auf Grund des nicht bestrittenen Sachvortrages des Klägers davon auszugehen, daß alle von ihm benannten Lehrer ausschließlich muttersprachlichen Ergänzungsunterricht erteilen, es ist aber nicht ersichtlich, daß die Ausbildungen dieser Lehrer untereinander bzw. mit der Ausbildung des Klägers vergleichbar sind.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Dr. Freitag
Böck Marquardt v. Baumgarten
Trümner
Fundstellen