Diese Ausführungen sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, daß der Kläger nicht als Arzt in die VergGr. 9 des ETV eingruppiert ist.
1. Die Feststellungsklage ist zulässig.
Es handelt sich um eine allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (zB 20. Juni 2002 – 8 AZR 499/01 –). Dies ist auch für die Privatwirtschaft anerkannt (vgl. BAG 23. September 1992 – 4 AZR 30/92 – BAGE 71, 195, 199 = AP BGB § 612 Diskriminierung Nr. 1 = EzA BGB § 612 Nr. 16; 20. April 1988 – 4 AZR 678/87 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 93; 20. Juni 1984 – 4 AZR 208/82 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Großhandel Nr. 2).
2. Die Klage ist nicht begründet.
a) Für das Arbeitsverhältnis gelten nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kraft beiderseitiger Tarifbindung (§ 3 Abs. 1, § 4 TVG) und kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme die Bestimmungen des ETV zwischen der Beklagten und der Deutschen Angestellten Gewerkschaft vom April 2000, gültig ab 1. April 2000. Der Kläger ist freigestelltes Betriebsratsmitglied. Nach § 37 Abs. 2 BetrVG sind Mitglieder des Betriebsrats unter bestimmten Voraussetzungen von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien. Das in dieser Vorschrift normierte Lohnfortzahlungsprinzip gilt auch für gemäß § 38 BetrVG freigestellte Betriebsratsmitglieder (BAG 18. September 1991 – 7 AZR 41/90 – BAGE 68, 292 = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 82 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 109; Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt BetrVG 21. Aufl. § 38 Rn. 85). Dementsprechend hätte der Kläger nur dann Anspruch auf Zahlung einer Vergütung nach VergGr. 9 des ETV, wenn er ohne seine Freistellung die tariflichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen würde. Das ist jedoch nicht der Fall.
b) Die Eingruppierung eines nicht freigestellten Arbeitnehmers richtet sich nach § 2 des ETV. Nach dessen Absatz 1 ist jeder Arbeitnehmer in eine der in § 4 aufgeführten Vergütungsgruppen eingruppiert. Nach § 2 Abs. 2 ist für die Eingruppierung des Arbeitnehmers die Art der von ihm ausgeübten Tätigkeit und – soweit dies in den einzelnen Gruppen vorausgesetzt wird – seine Berufsausbildung entscheidend, es sei denn, daß der Arbeitnehmer in dieser Tätigkeit demjenigen mit Berufsausbildung gleichwertig ist.
Der ETV unterscheidet nach § 4 “Tätigkeitsbereiche und Vergütungsgruppen”. Danach gibt es den ärztlichen Dienst, den Pflegedienst, den Diagnostischen Dienst, die Physikalische und balneologische Therapie, den Technischen Dienst, den Küchendienst, die Diätküche, den Service, den Verwaltungsdienst, die Aufnahme, die Buchhaltung, den Einkauf, die Therapieplanung und die “Sonstige Therapie”, zu der die Psychologie, die Sprachtherapie, die Freizeittherapie, die Ergotherapie und die Reha-Beratung zählen. Diese Einteilung nach Tätigkeitsfeldern ist nach der “Art der Tätigkeit” gemäß § 2 Abs. 1 ETV für die Eingruppierung entscheidend; lediglich innerhalb dieser Gruppen kann es auf die Berufsausbildung ankommen. Die Eingruppierung nach der objektiven Tätigkeit ist auch allgemein üblich und selbstverständlich. Auf die subjektiven Merkmale wie Ausbildung und ggf. Status kommt es demnach in zweiter Linie erst dann an, wenn die Tätigkeit feststeht.
Der ETV aus April 2000 unterscheidet damit – auch nach Inkrafttreten des PsychThG von 1998 – deutlich zwischen dem Tätigkeitsbereich der Psychologie, die zu den sonstigen Therapien gehört und dem ärztlichen Dienst. Es bestehen entgegen der Ansicht des Klägers keine Anhaltspunkte dafür, daß beim Bereich Psychologie nur der Tätigkeitsbereich der nicht approbierten Diplompsychologen erfaßt sein soll. Eine solche Sichtweise verbietet sich bereits auf Grund der Bezeichnung des Tätigkeitsbereichs als “Sonstige Therapie” mit der Untergruppe “Psychologie”. Diese Bezeichnung knüpft nämlich an den objektiven Inhalt der Tätigkeit und nicht an subjektive Merkmale der in diesem Bereich Tätigen an. Die Tarifvertragsparteien haben das Inkrafttreten des PsychThG auch nicht zum Anlaß genommen, die Eingruppierung der approbierten Psychotherapeuten anders zu regeln als die der nicht approbierten Diplompsychologen. Das ist für die in einer Klinik angestellten Psychologen auch verständlich, da dort die Approbation weder vom Arbeitgeber abgefordert wird noch die Tätigkeit Approbierter gegenüber den Krankenkassen als höherwertige Leistung abgerechnet werden kann.
Die auszuübende Tätigkeit des Klägers wäre hiernach die eines Psychologen in der “Sonstigen Therapie”, wenn er nicht freigestellt wäre. Als solcher ist der Kläger nach den Festlegungen des Arbeitsvertrages (“als Diplompsychologe”) eingestellt worden und auch bis zu seiner Freistellung beschäftigt worden.
Da innerhalb des Tätigkeitsbereichs Psychologie die VergGr. 9 nur für Psychologen als Ressortleiter in Betracht kommt, erfüllt der Kläger die Voraussetzungen der VergGr. 9 nicht.
c) Selbst wenn für die Eingruppierung in erster Linie subjektive Merkmale entscheidend wären, würde der Kläger nicht die Voraussetzungen der VergGr. 9 erfüllen. Der Kläger ist nämlich nicht als “Arzt” im Sinne des ETV anzusehen, da er weder ein Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens sechs Jahren absolviert hat noch ein Staatsexamen als Arzt abgelegt hat (vgl. § 3 Bundesärzteordnung). Er verrichtet demgemäß auch keine ärztliche Tätigkeit.
Das Landesarbeitsgericht hat den Begriff des Arztes im Sinne des ETV zutreffend ausgelegt.
Die Tarifvertragsparteien haben das Adjektiv “ärztlich” (bei dem “Ärztlichen Dienst”) synonym zu dem von ihnen gebrauchten Begriff des Arztes verwendet. Der streitgegenständliche ETV regelt selbst nicht, was unter “Arzt” im Sinne der Vergütungsgruppen für Ärzte zu verstehen ist. Die Tarifvertragsparteien verwenden hier einen Rechtsbegriff, der durch gesetzliche Regelungen wie die Bundesärzteordnung und die Approbationsordnung vorgegeben ist. Da sie die Rechtsverhältnisse dieses Personenkreises regeln wollen, ist davon auszugehen, daß sie den Begriff des Arztes im gesetzlichen Bedeutungsumfang verwenden. Von dieser Bedeutung ist der Vierte Senat in ständiger Rechtsprechung im Rahmen des Bundesangestelltentarifvertrages – anders als der Kläger meint und im übrigen auch nach dem Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes (vgl. zB 19. Januar 2000 – 4 AZR 837/98 – BAGE 93, 238 = AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 277) – ausgegangen; im Bereich der privaten Kliniken gilt nichts anderes. Bei dem Begriff des Arztes handelt es sich um einen feststehenden Begriff des Medizinalrechts der Bundesrepublik Deutschland, das für den ärztlichen Bereich in der Bundesärzteordnung geregelt ist. Danach ist die Ausübung des ärztlichen Berufes die Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung “Arzt” oder “Ärztin” (§ 2 Abs. 5 BÄrzteO). Diese Berufsbezeichnung darf nur führen, wer als Arzt oder Ärztin nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland approbiert, nach näherer gesetzlicher Maßgabe zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes befugt ist (§ 2 Abs. 2 BÄrzteO) oder nach § 2 Abs. 3 oder 4 BÄrzteO zur Ausübung des ärztlichen Berufes befugt ist (§ 2a BÄrzteO) (BAG 23. November 1983 – 4 AZR 432/81 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 81; 20. April 1983 – 4 AZR 375/80 – BAGE 42, 231, 235 = AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 71; 25. September 1996 – 4 AZR 200/95 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 218; 19. Januar 2000 – 4 AZR 837/98 – aaO). Mit dem Begriff der ärztlichen Tätigkeit knüpfen die Tarifvertragsparteien ohne Einschränkung an die Tätigkeit eines approbierten Arztes an (BAG 20. April 1983 – 4 AZR 375/80 – BAGE 42, 231, 236 = aaO; 25. September 1996 – 4 AZR 200/95 – aaO).
Dies gilt entgegen der Ansicht des Klägers auch noch nach Inkrafttreten des PsychThG vom 23. Juni 1998. Ein approbierter Psychotherapeut ist auch hiernach kein “Arzt” im Sinne des Medizinalrechts. Bei dem approbierten Psychotherapeuten im Sinne des PsychThG mag es sich nach Art. 1 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder – und Jugendlichenpsychotherapeuten zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311) um einen neuen, eigenständigen Beruf handeln (vgl. hierzu Schlund NJW 1998, 2722). Das PsychThG regelt jedoch keine zusätzliche Qualifikation, sondern lediglich den Berufszugang und die Berufsausübung neu (ebenso LAG Hamburg 21. November 2000 – 2 Sa 84/00 – ZTR 2001, 418; Hessisches LAG 4. September 2001 – 2/9 Sa 2093/00 – ZTR 2002, 32). Eine “ärztliche” Qualifikation wird durch die im PsychThG vorgesehene Approbation und die Änderungen des SGB V gemäß Art. 2 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16. Juni 1998 nicht verliehen. Diese Vorschriften stellen nur in Teilbereichen den approbierten Psychotherapeuten dem approbierten Arzt im Sinne des Medizinalrechts gleich, der approbierte Psychotherapeut wird dadurch jedoch nicht zum “Arzt”. Das ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers zum einen bereits dem Wortsinn nach gerade durch die gesonderte Nennung der Begriffe “Psychotherapie und Psychotherapeut” in § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 69, § 72 Abs. 1, § 101 Abs. 4, § 285 Abs. 4 SGB V, die nicht erforderlich wäre, wenn nach dem PsychThG der approbierte Psychotherapeut generell ohnehin als Arzt anzusehen wäre. Zum anderen regelt das SGB V nur die kassenärztliche Versorgung, an der der approbierte niedergelassene Psychotherapeut mitwirkt, also nur einen Teilbereich des Gesundheitswesens, der für den Kläger als klinischen Psychologen gerade nicht gilt. Der Kläger wäre auch dann nicht als Arzt anzusehen, wenn er Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung wäre und Kassenärztliche Leistungen erbringen würde. Auch daß der approbierte Psychotherapeut Teil einer Arztgruppe nach § 101 Abs. 4 SGB V ist, macht ihn nicht zum Arzt im medizinalrechtlichen Sinn. § 101 SGB V dient der Sicherstellung der bedarfsgerechten Versorgung der Versicherten. Die Berücksichtigung der approbierten Psychotherapeuten als Teil einer Arztgruppe soll lediglich der Überversorgung entgegenwirken.
Der Umstand, daß Psychotherapie ein “heilkundlicher” Beruf ist (§ 1 Abs. 3 PsychThG) macht den Psychotherapeuten ebenfalls nicht zum Arzt, denn heilkundliche Tätigkeit ist nicht mit ärztlicher Tätigkeit gleichzusetzen, der Begriff ist weiter. Insbesondere umfassen die Tätigkeitsmöglichkeiten des Psychotherapeuten erhebliche ärztliche Befugnisse wie zB die Verordnung von medizinischen Leistungen und Arzneimitteln gerade nicht (vgl. hierzu Schlund NJW 1998, 2723).