Entscheidungsstichwort (Thema)
Anfechtung des Arbeitsvertragsangebots wegen Täuschung über MfS-Mitarbeit. Verwirkung des Anfechtungsrechts
Orientierungssatz
1. Das Recht zur Anfechtung eines Arbeitsvertrages gemäß § 123 BGB kann verwirken, wenn der Anfechtungsberechtigte das Recht längere Zeit nicht ausübt, obwohl ihm dies möglich und zumutbar war - Zeitmoment - , und wenn dadurch beim Anfechtungsgegner das berechtigte Vertrauen genährt wurde, die Anfechtung werde unterbleiben, so daß er sich auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses eingerichtet hat - Umstandsmoment -.
2. Im vorliegenden Fall lag zwischen dem Eingang der Gauck-Auskunft und dem Zugang der Anfechtungserklärung ein Zeitraum von gut elf Monaten und zwischen der ersten und zweiten Anhörung ein Zeitraum von zehn Monaten.
Tenor
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 24. Februar 1999 - 3 Sa 151/98 - wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen.
Tatbestand
Der am 25. August 1950 geborene, seiner Ehefrau und einem Kind unterhaltspflichtige Kläger war ausweislich des Berichts des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR vom 17. September 1996 in der Zeit vom 31. März 1971 bis 3. November 1979 als inoffizieller Mitarbeiter für Sicherheit (IMS) des MfS erfaßt. Die Tätigkeit endete nach Darstellung des Staatssicherheitsdienstes wegen Entlassung des Klägers aus der NVA. Zur Zusammenarbeit verpflichtete sich der Kläger unter dem 31. März 1971. Er erklärte dabei, daß er schriftliche Berichte mit dem Decknamen "Doktor" unterzeichnen werde. Nach dem Bericht des Bundesbeauftragten liegen neben sieben Treffberichten der Führungsoffiziere bzw. Führungs-IM zehn handschriftliche, mit Decknamen unterzeichnete Berichte des Klägers vor.
Der Kläger bewarb sich im Jahre 1991 bei dem beklagten Land um eine Einstellung als Justizangestellter (Justizwachtmeister) bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht und unterzeichnete am 18. Dezember 1991 eine Erklärung, wonach er zu keiner Zeit Angehöriger des Ministeriums für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit gewesen sei und keine Verpflichtung zur inoffiziellen Mitarbeit mit einer der genannten Dienststellen eingegangen sei. Er erhielt sodann einen Arbeitsvertrag vom gleichen Tage mit Wirkung zum 2. Januar 1992.
Die Mitteilung des Bundesbeauftragten vom 17. September 1996 ging bei dem beklagten Land am 26. September 1996 ein. Der Kläger wurde daraufhin am 30. September 1996 angehört und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich zu dem möglichen Abschluß eines Auflösungsvertrages zu äußern. Unter dem 4. Oktober 1996 beantragte das beklagte Land die Zustimmung des Bezirkspersonalrats zur außerordentlichen Kündigung des Klägers. Der Bezirkspersonalrat widersprach dem Antrag mit Schreiben vom 9. Oktober 1996 und erklärte unter dem 24. Oktober 1996, er halte seinen Widerspruch aufrecht.
Unter dem 18. August 1997 erklärte das beklagte Land die Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung, wobei dieser Anfechtung ein Gespräch mit dem Kläger vom 30. Juli 1997 vorausging
Der Kläger hat behauptet, er könne sich nicht erinnern, vor fast 27 Jahren eine Verpflichtungserklärung unterschrieben zu haben. Kontakte zum MfS habe er nicht gehabt. Berichte, wie sie von ihm stammen sollen, habe jeder Soldat gefertigt, der - wie er - für ein Fahrzeuglager verantwortlich gewesen sei. Es sei anzunehmen, daß das beklagte Land ihn auch bei voller Kenntnis der Umstände eingestellt hätte. Jedenfalls habe die Täuschung, so die Ansicht des Klägers, zum Zeitpunkt der Anfechtung soviel an Bedeutung verloren, daß sie eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr rechtfertigen könne. Das folge auch aus den guten Zeugnissen, die ihm das beklagte Land erteilt habe. Einen Auflösungsvertrag habe er bereits einen Tag nach der Anhörung vom 30. September 1996 endgültig abgelehnt. Die Anfechtung sei zu spät erfolgt und verstoße gegen Treu und Glauben.
Der Kläger hat beantragt festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis
zwischen den Parteien über den 18. August 1997 fortbesteht.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Es hat die Auffassung vertreten, die angeblich fehlende Erinnerung an seine Verpflichtungserklärung und IM-Tätigkeit sei eine bloße Schutzbehauptung des Klägers. Wenn dieser in seiner Erklärung seine MfS-Mitarbeit nicht in Abrede gestellt hätte, wäre er nicht eingestellt worden. Die darauf gestützte Anfechtung sei fristgerecht erfolgt und das Recht hierzu nicht verwirkt gewesen. Für eine Interessenabwägung sei bei der Anfechtung kein Raum.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des beklagten Landes blieb erfolglos.
Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt das beklagte Land weiterhin Klageabweisung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision des beklagten Landes ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben zutreffend das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses der Parteien festgestellt.
I. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, der Kläger habe das beklagte Land vorsätzlich über seine frühere MfS-Mitarbeit getäuscht und dadurch seine Einstellung erreicht. Deshalb sei das beklagte Land an sich zur Anfechtung berechtigt gewesen, ohne daß insoweit eine Interessenabwägung vorzunehmen sei. Das Land habe jedoch sein Anfechtungsrecht verwirkt, weil es den Kläger nach Feststellung der arglistigen Täuschung lange Zeit vorbehaltlos weiterbeschäftigt habe; zumal die MfS-Tätigkeit des Klägers nicht als besonders schwerwiegend einzustufen und die Erfolgsaussicht einer Kündigung fraglich gewesen sei, habe der Kläger davon ausgehen können, mit dem Widerspruch des Bezirkspersonalrats und der fortdauernden Weiterbeschäftigung sei die Angelegenheit auch aus der Sicht seines Arbeitgebers erledigt.
II. Dem folgt der Senat im Ergebnis und überwiegend auch in der Begründung.
1. Nach den für den Senat gemäß § 561 ZPO verbindlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger auf eine zulässige Frage des beklagten Landes (vgl. BAG 28. Mai 1998 - 2 AZR 549/97 - AP BGB § 123 Nr. 46 = EzA BGB § 123 Nr. 49 zu II 1 a der Gründe mwN) dieses vorsätzlich mit der Unwahrheit bedient, indem er erklärte, er sei zu keiner Zeit eine Verpflichtung zur inoffiziellen Mitarbeit mit dem MfS eingegangen, und diese arglistige Täuschung war auch kausal für den Abschluß des Arbeitsvertrages. Der Kläger hat insoweit beachtliche Gegenrügen nicht erhoben; der bloße Hinweis, nach seiner Auffassung könne ein Grund zur Anfechtung des Arbeitsvertrages nicht angenommen werden, ist unzureichend. Läßt man zunächst den Ausnahmefall außer Betracht, daß die Anfechtung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeschlossen sein könnte (vgl. BAG aaO zu II 1 f und 2 der Gründe), konnte das beklagte Land seine den Abschluß des Arbeitsvertrages mit dem Kläger betreffende Willenserklärung gemäß § 123 Abs. 1 BGB anfechten.
2. Dieses Anfechtungsrecht hatte das beklagte Land entgegen der Ansicht des Klägers nicht dadurch verloren, daß es das anfechtbare Rechtsgeschäft gemäß § 144 BGB bestätigt hatte. Zwar kann eine solche Bestätigung auch durch schlüssige Handlung erfolgen, jedoch muß das Verhalten den eindeutigen Willen offenbaren, trotz der Anfechtbarkeit an dem Rechtsgeschäft festzuhalten; jede andere den Umständen nach einigermaßen verständliche Deutung muß ausgeschlossen sein (BGH 2. Februar 1990 - V ZR 266/88 - BGHZ 110, 220, 222 und 1. April 1992 - XII ZR 20/91 - NJW-RR 1992, 779 f. jeweils mwN).
Vorliegend mußte der Kläger in Rechnung stellen, daß die zunächst vorbehaltlose Weiterbeschäftigung auf der nicht ungewöhnlichen Langsamkeit der behördlichen Entscheidungsfindung beruhen konnte, zumal er dem nach Aufdeckung der Täuschung mit seinem Dienstvorgesetzten, dem leitenden Oberstaatsanwalt N., geführten Personalgespräch entnehmen konnte, daß hier möglicherweise Meinungsverschiedenheiten zwischen dem leitenden Oberstaatsanwalt und dem Generalstaatsanwalt bestanden, die erst noch beigelegt werden mußten.
3. Das beklagte Land hat die Anfechtung ferner innerhalb der Jahresfrist des § 124 Abs. 1 BGB erklärt. § 626 Abs. 2 BGB findet auf die Erklärung der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder Drohung keine entsprechende Anwendung (BAG 19. Mai 1983 - 2 AZR 171/81 - AP BGB § 123 Nr. 25 = EzA BGB § 123 Nr. 23).
4. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis aber mit Recht angenommen, das beklagte Land habe sein Anfechtungsrecht verwirkt (§ 242 BGB).
a) Auch das Recht zur Anfechtung eines Arbeitsvertrages gemäß § 123 BGB kann verwirken, wenn der Anfechtungsberechtigte das Recht längere Zeit nicht ausübt, obwohl ihm dies möglich und zumutbar war - Zeitmoment -, und wenn dadurch beim Anfechtungsgegner das berechtigte Vertrauen genährt wurde, die Anfechtung werde unterbleiben, so daß er sich auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses eingerichtet hat - Umstandsmoment - (offengelassen von BAG 19. Mai 1983 aaO; grundsätzlich vorausgesetzt, wenn auch im konkreten Fall verneint, von BAG 28. Mai 1998 aaO zu II 1 f der Gründe; 20. Mai 1999 - 2 AZR 320/98 - AP BGB § 123 Nr. 50 = EzA BGB § 123 Nr. 52 zu B I 5 der Gründe).
Allerdings ergibt sich aus der dem Getäuschten vom Gesetzgeber gewährten Jahresfrist, daß er das Interesse des Täuschenden an baldiger Entscheidung über die Anfechtung gering einschätzt (BAG 6. November 1997 - 2 AZR 162/97 - AP BGB § 242 Verwirkung Nr. 45 = EzA BGB § 242 Prozeßverwirkung Nr. 2 zu II 3 der Gründe; 28. Mai 1998 aaO; 20. Mai 1999 aaO). Ein Zeitraum von weit unter einem Jahr zwischen vollständiger Kenntnis der Anfechtungsgründe und Zugang der Anfechtungserklärung erfüllt deshalb das Zeitmoment nicht. Daß andererseits die Jahresfrist zur Erfüllung des Zeitmoments nicht überschritten sein muß, ist selbstverständlich, weil sonst ein Rückgriff auf das Rechtsinstitut der Verwirkung ohnehin überflüssig wäre.
b) In der Entscheidung vom 28. Mai 1998 (aaO) hat der Senat einen Zeitraum von siebeneinhalb Monaten zwischen dem Eingang des Gauck-Berichts bis zur Anfechtung bzw. einen Zeitraum von knapp vier Monaten seit der ersten Stellungnahme des Klägers als von vornherein ungeeignet angesehen, das Zeitmoment zu erfüllen. Im Urteil vom 20. Mai 1999 (aaO) hat er den seit der vollständigen Kenntnis des Arbeitgebers verstrichenen Zeitraum von gut fünf Monaten nicht ausreichen lassen. Vorliegend lag dagegen zwischen dem Eingang der Gauck-Auskunft und dem Zugang der Anfechtungserklärung ein Zeitraum von gut elf Monaten und zwischen der ersten und zweiten Anhörung des Klägers immerhin ein Zeitraum von zehn Monaten. Bei einer derart langen, der Jahresfrist des § 124 Abs. 1 BGB nahekommenden Untätigkeit des Anfechtungsberechtigten ist die Erfüllung des Zeitmoments jedenfalls dann zu bejahen, wenn auch das Umstandsmoment nicht nur gerade noch erfüllt, sondern von einigem Gewicht ist.
c) Eben dies ist hier der Fall. Schon die Ansicht des Landesarbeitsgerichts, die vorbehaltlose tatsächliche Weiterbeschäftigung des Klägers sei grundsätzlich geeignet, bei diesem berechtigtes Vertrauen auf ein Unterbleiben der Anfechtung und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu nähren, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl., allerdings bezogen auf das Kündigungsrecht, BAG 20. August 1998 - 2 AZR 736/97 - RzK I 5 h Nr. 46 zu II 2 der Gründe) und steht auch nicht im Widerspruch zum Urteil des Senats vom 28. Mai 1998 (aaO; vgl. ferner Senatsurteil vom 20. Mai 1999 aaO). Der Senat hat insoweit entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts keineswegs eine entsprechende ausdrückliche Erklärung des Arbeitgebers verlangt; er hat lediglich beispielhaft und in Erläuterung des Fehlens ausreichenden Sachvortrags des Arbeitnehmers zum Umstandsmoment ausgeführt, der Kläger habe nicht einmal vorgetragen, daß der Arbeitgeber einen Abschluß der Prüfung der Vorwürfe "zu erkennen gegeben habe", so daß der Eindruck hätte entstehen können, eine Anfechtung werde nicht mehr erfolgen.
Ob und unter welchen Umständen die vorbehaltlose tatsächliche Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers durch den anfechtungsberechtigten Arbeitgeber für sich genommen ausreichen kann, für eine Verwirkung des Rechts zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung das Umstandsmoment zu erfüllen, braucht der Senat jedoch vorliegend nicht zu entscheiden. Hier kommt nämlich hinzu, daß das beklagte Land dem Kläger in der Anhörung vom 30. September 1996 neben der Alternative einer Anfechtung gemäß § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung oder eines Auflösungsvertrages vorhielt, daß der Kläger einen Auflösungsvertrag alsbald ablehnte, und daß das beklagte Land daraufhin nicht die Anfechtung erklärte, sondern durch entsprechende Beteiligung des Bezirkspersonalrats die Möglichkeit einer Kündigung weiterverfolgte. Von einer Kündigung sah das beklagte Land allerdings ab, als der Bezirkspersonalrat dieser mit Schreiben vom 9. und 24. Oktober 1996 widersprach. Das Landesarbeitsgericht ging davon aus, daß der Kläger von dem Widerspruch des Bezirkspersonalrats Kenntnis hatte, ohne daß die Revision dies mit Rügen angegriffen oder auch nur in Zweifel gezogen hätte. Wenn das beklagte Land nach dem Widerspruch des Bezirkspersonalrats den Kläger bis zu seiner zweiten Anhörung am 30. Juli 1997 mehr als acht Monate vorbehaltlos tatsächlich weiterbeschäftigte, so konnte dieser davon ausgehen, das beklagte Land habe sich von den Argumenten des Bezirkspersonalrats beeindrucken lassen und strebe keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses mehr an.
Dies gilt um so mehr, als sich die vorgelegten Berichte des Klägers an das MfS weitgehend auf dienstliche Vorkommnisse bezogen und keine gravierenden Denunziationen erkennen lassen. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Landesarbeitsgericht dies und die relativ geringe Anzahl der Berichte bei Erörterung des Umstandsmoments zugunsten des Klägers berücksichtigt sowie ausgeführt hat, die Tätigkeit des Klägers für das MfS sei als nicht sehr schwerwiegend einzustufen, es sei durchaus fraglich, ob eine darauf gestützte Kündigung einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung standgehalten hätte. Damit hat das Landesarbeitsgericht entgegen der Ansicht der Revision nicht rechtsfehlerhaft eine Interessenabwägung hinsichtlich des prinzipiellen Anfechtungsrechts des beklagten Landes vorgenommen, sondern nur zutreffend zum Ausdruck gebracht, je geringer die Verstrickung eines Arbeitnehmers in die rechtsstaatswidrigen Machenschaften des MfS sei, um so eher könne in ihm das Vertrauen wachsen, sein Arbeitgeber werden von einer Anfechtung Abstand nehmen, wenn er längere Zeit von seinem Anfechtungsrecht keinen Gebrauch mache.
Hinzu kommt weiter, daß das beklagte Land den Vortrag des Klägers mit der Folge des § 138 Abs. 3 ZPO unbestritten gelassen hat, der leitende Oberstaatsanwalt N. als sein Dienstvorgesetzter und Unterzeichner des Arbeitsvertrages habe, als der Verdacht einer Täuschung durch den Kläger über seine inoffizielle Mitarbeit beim MfS aufgekommen sei, in einem Personalgespräch zum Ausdruck gebracht, daß er ihn nicht verlieren wolle, und er habe ihm geraten, gegen eine Vertragsbeendigung "zu kämpfen". Auch deshalb konnte der Kläger berechtigt annehmen, mit dem Abstandnehmen des beklagten Landes von einer Kündigung sei sein Arbeitsverhältnis durch die vor der Einstellung erfolgte Täuschung nicht weiterhin gefährdet.
Daß der Kläger sich auf das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses eingerichtet hat, folgt daraus, daß er sich - wie das ausgesprochen positive Zeugnis des beklagten Landes vom 29. August 1997 belegt - weiter um eine gute Arbeitsleistung bemüht hat; es ist weder vorgetragen noch bestehen irgendwelche Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger gleichwohl Zweifel am Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses gehegt und sich deshalb um eine anderweitige Arbeitsstelle bemüht hätte. Nach alledem hat das Landesarbeitsgericht die Berufung des beklagten Landes im Ergebnis mit Recht zurückgewiesen.
Bröhl
Hauck Fischermeier
Beckerle
Lenz
Fundstellen
Haufe-Index 610863 |
RiA 2001, 66 |