Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristung. Hochschule. Drittmittel. Wissenschaftlicher Mitarbeiter. Beschäftigung im Rahmen eines Forschungsprojekts. Intensität der Forschungstätigkeit. Redaktionelle Bearbeitung fremder Fachartikel als Tätigkeitsinhalt
Leitsatz (redaktionell)
1. Nach § 57b Abs. 2 Nr. 4 HRG i.d.F.v. 19.01.1999 ist die Befristung eines Arbeitsverhältnisses mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter nur gerechtfertigt, wenn dieser nach der arbeitsvertraglichen Vereinbarung innerhalb eines Forschungsvorhabens beschäftigt werden soll.
2. Eine Beschäftigung des Mitarbeiters innerhalb eines Forschungsvorhabens liegt vor, wenn seine Tätigkeit im Rahmen eines durch eine bestimmte Fragestellung beschriebenen Forschungsprojekts erfolgen soll.
3. Dem Projektcharakter eines Forschungsvorhabens steht dessen offener Beendigungszeitpunkt nicht entgegen, wenn über die für die Bearbeitung erforderlichen Drittmittel von den Drittmittelgebern periodisch neu entscheiden wird.
4. Der wissenschaftliche Mitarbeiter eines Forschungsprojekts muss nicht überwiegend selbst forschende Tätigkeiten ausüben. Tätigkeitsinhalt eines im Rahmen einer Drittmittelbefristung beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters kann auch die redaktionelle Bearbeitung fremder Fachartikel sein, die zur Veröffentlichung in einem Jahrbuch oder in einem Reallexikon bestimmt sind.
5. Die in den §§ 57a ff HRG i.d.F.v. 19.01.1999 enthaltene Regelung über die Befristung von Arbeitsverhältnissen wissenschaftlicher Mitarbeiter an Hochschulen und Forschungseinrichtungen genügt den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 1999/70/EG des Rates zu der EGB-UNICE-CEEP- Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 28.06.1999.
Normenkette
HRG (in der ab 25. August 1998 bis 30. Dezember 2004 geltenden Fassung) § 57b Abs. 2 Nr. 4; HRG (in der ab 31. Dezember 2004 geltenden Fassung) § 57f Abs. 1; EGRL 70/99; GG Art. 5 Abs. 3 S. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 8. Februar 2007 – 6 Sa 1285/06 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund Befristung am 31. Dezember 2005 geendet hat.
Der Kläger ist promovierter christlicher Archäologe und war seit dem 1. Januar 2001 auf Grund mehrerer befristeter Arbeitsverträge mit dem beklagten Land im D-Institut (im folgenden: D-Institut) der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn als wissenschaftlicher Angestellter beschäftigt. § 1 des zuletzt abgeschlossenen Arbeitsvertrags vom 6. Dezember 2004 lautet wie folgt:
Ҥ 1
Herr Dr. R… wird vom 01.01.2005 bis 31.12.2005 bei dem D-Institut zur Erforschung der Spätantike als wissenschaftlicher Angestellter im Sinne des § 59 (1) Hochschulgesetz (HG) in Verbindung mit den §§ 57b ff. HRG eingestellt. Dem Angestellten obliegen Dienstleistungen gem. § 59 Abs. 1 HG ohne Lehrverpflichtung. Der sachliche Grund für die Befristung ergibt sich aus dem als Anlage beigehefteten Schreiben vom 25.11.2004, wonach Aufgaben im Rahmen von Mitteln Dritter erledigt werden (§ 57b Abs. 2 Ziffer 4 des Hochschulrahmengesetzes). Der Inhalt des angehefteten Schreibens vom 25.11.2004 ist bekannt und Bestandteil dieses Vertrages. Das Beschäftigungsverhältnis endet mit dem 31.12.2005 durch Vertragsablauf, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
…”
In dem in § 1 des Arbeitsvertrags in Bezug genommenen Schreiben vom 25. November 2004 heißt es:
“…
Das Arbeitsverhältnis ist bis zum o.a. Zeitraum zu befristen, weil folgende im Rahmen von Mitteln Dritter bzw. Forschungsförderungs/-auftragsmitteln des Landes NW finanzierte wiss. Aufgaben erledigt werden (Kurzform):
In sich geschlossene Teilaufgaben im Rahmen von Mitteln Dritter (§ 57b 2, 4) wissenschaftliche Bearbeitung und Redaktion der Faszikel 164 – 167 des Reallexikons für Antike und Christentum.”
Nach § 2 der am 27. November 1975 zwischen der Universität Bonn, der Rheinisch-Westfälischen Akademie der Wissenschaften Düsseldorf und dem Verein zur Förderung des D-Instituts an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität zu Bonn e. V. geschlossenen Vereinbarung ist die Aufgabe des D-Instituts die Klärung der spätantiken Grundlagen der abendländischen Kultur unter Hinzuziehung von deutschen und ausländischen Gelehrten. Die Ergebnisse der Forschung sollen in dem “Reallexikon für Antike und Christentum” (Reallexikon) und dem “Jahrbuch für Antike und Christentum” (Jahrbuch) publiziert werden. Herausgeber des Reallexikons und des Jahrbuchs ist die Nordrhein-Westfälische Akademie der Wissenschaften. § 6 der Vereinbarung vom 27. November 1975 lautet wie folgt:
Ҥ 6
Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel wird die Universität wie bisher dem Institut als Arbeitsstelle der Akademie für die Herausgabe des Reallexikons für Antike und Christentum und des Jahrbuchs für Antike und Christentum die notwendigen Räume zuweisen und die Kosten für deren Bewirtschaftung tragen sowie neben der Planstelle für den Direktor des Instituts Mittel für eine wissenschaftliche Hilfskraft bereitstellen.”
Die weiteren Personalstellen im D-Institut, zu denen auch die Stellen der dort beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter zählen, werden von der Nordrhein-Westfälischen Akademie der Wissenschaften durch jeweils für einen Jahreszeitraum bewilligte Mittel finanziert. Die Tätigkeit des Klägers umfasste überwiegend die redaktionelle Bearbeitung der im Reallexikon zur Veröffentlichung bestimmten Artikel auswärtiger Autoren. Ihm oblag dabei auch die Korrektur, Umarbeitung, Kürzung und die sprachliche Zusammenfassung von inhaltlichen Veränderungsvorschlägen der Herausgeber sowie die Beurteilung, ob der Autor diesen Vorschlägen Rechnung getragen hat. Neben der Betreuung der seit den 60er Jahren im Institut bestehenden Kunst- und Studiensammlung war der Kläger daneben mit einem Anteil von ca. 1/5 seiner Arbeitszeit mit ITAngelegenheiten im Institut befasst.
Der Kläger hat mit seiner am 18. Januar 2006 beim Arbeitsgericht eingegangen Klage die Unwirksamkeit der Befristung geltend gemacht und gemeint, bei seinen Tätigkeiten für das Reallexikon und das Jahrbuch handele es sich nicht um Forschungstätigkeit. Das D-Institut sei auch keine Forschungseinrichtung im Sinne des Hochschulrahmengesetzes, da dort nur redaktionelle Tätigkeiten für das Reallexikon und das Handbuch erbracht würden. Der Befristungsgrund des § 57b Abs. 2 Nr. 4 HRG idF der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 sei zudem europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass nur Forschungstätigkeiten und Drittmittelfinanzierung mit zeitlich abgrenzbarem Projektcharakter erfasst werden, woran es bei der Tätigkeit des D-Instituts fehle.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht auf Grund der Befristungsvereinbarung vom 6. Dezember 2004 am 31. Dezember 2005 geendet hat.
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter. Das beklagte Land hat die Zurückweisung der Revision beantragt.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Befristungskontrollklage zu Recht abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat auf Grund der in dem Arbeitsvertrag vom 6. Dezember 2004 vereinbarten Befristung am 31. Dezember 2005 geendet. Die Befristung ist nach § 57b Abs. 2 Nr. 4 HRG idF der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (HRG aF) iVm. § 57f Abs. 1 Satz 2, 3 HRG in der ab dem 31. Dezember 2004 bis zum 17. April 2007 geltenden Fassung gerechtfertigt.
I. Auf den am 6. Dezember 2004 von den Parteien geschlossenen befristeten Arbeitsvertrag finden die Bestimmungen des Hochschulrahmengesetzes idF der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 Anwendung. Dies ergibt sich aus § 57f Abs. 1 Satz 3 iVm. § 57f Abs. 1 Satz 2 HRG idF des HdaVÄndG vom 27. Dezember 2004, wonach die §§ 57a bis 57e HRG in der vor dem 23. Februar 2002 geltenden Fassung für Arbeitsverträge gelten, die zwischen dem 27. Juli 2004 und dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurden.
II. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die in dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 6. Dezember 2004 vereinbarte Befristung durch den in § 57b Abs. 2 Nr. 4 HRG aF enthaltenen Sachgrund der Drittmittelfinanzierung gerechtfertigt ist.
1. Nach § 57b Abs. 2 Nr. 4 HRG aF liegt ein Sachgrund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter vor, wenn seine Vergütung überwiegend aus Mitteln Dritter erfolgt und er der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird. Der Sachgrund steht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den Vorschriften des § 25 Abs. 1 und Abs. 4 HRG und trägt den besonderen Finanzierungsbedingungen von Forschungsvorhaben und der Abhängigkeit der Hochschulen von Forschungsaufträgen Dritter Rechnung. Wegen dieser Zweckbestimmung hat der Senat angenommen, dass die Vorschrift nur die Befristung von Arbeitsverhältnissen von wissenschaftlichen Mitarbeitern rechtfertigen kann, die nach dem Vertragsinhalt innerhalb eines Forschungsvorhabens beschäftigt werden sollen (zu der bis zum 24. August 1998 geltenden Fassung des § 57b HRG: BAG 25. August 1999 – 7 AZR 760/97 – AP HRG § 57b Nr. 19 = EzA BGB § 620 Hochschulen Nr. 19, zu 2 der Gründe).
a) Eine Drittmittelfinanzierung iSd. § 57b Abs. 2 Nr. 4 HRG aF liegt vor, wenn ein Forschungsvorhaben nicht aus den der Hochschule zur Verfügung stehenden regulären Haushaltsmitteln, sondern anderweitig finanziert wird (BAG 15. Januar 2003 – 7 AZR 616/01 –, zu B I 1 der Gründe; 15. Januar 1997 – 7 AZR 158/96 – AP HRG § 57b Nr. 14 = EzA BGB § 620 Hochschule Nr. 12, zu I 4a der Gründe). Die Beschäftigung erfolgt entsprechend der Zweckbestimmung der Drittmittel, wenn der bei Vertragsabschluss vorgesehene Einsatz des wissenschaftlichen Mitarbeiters mit den Interessen und Erwartungen des Drittmittelgebers in Einklang steht (BAG 15. April 1999 – 7 AZR 645/97 – BAGE 91, 206 = AP HRG § 57b Nr. 18 = EzA BGB § 620 Hochschule Nr. 17, zu I 2b der Gründe).
b) Der wissenschaftliche Mitarbeiter wird innerhalb eines Forschungsvorhabens beschäftigt, wenn seine Tätigkeit im Rahmen eines durch eine bestimmte Fragestellung beschriebenen Forschungsprojekts erfolgen soll. Forschung ist eine geistige Tätigkeit mit dem Ziel, in methodischer, systematischer und nachprüfbarer Weise neue Erkenntnisse zu gewinnen (BVerfG 29. Mai 1973 – 1 BvR 424/71 und 325/72 – BVerfGE 35, 79, 113, unter Bezugnahme auf den Bundesbericht Forschung III BT-Drucks. V/4335 S. 4). Eine Tätigkeit ist nur als Forschung anzusehen, wenn sie wissenschaftlich betrieben wird (vgl. etwa Wendt in: v. Münch/Kunig GG 5. Aufl. Art. 5 Rn. 101). Wissenschaftliche Tätigkeit ist alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist (BVerfG 29. Mai 1973 – 1 BvR 424/71 und 325/72 – aaO; 1. März 1978 – 1 BvR 333/75 ua. – BVerfGE 47, 327, 367). Die Freiheit der Forschung umfasst insbesondere die Fragestellung und die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung (BVerfG 29. Mai 1973 – 1 BvR 424/71 und 325/72 – aaO). Dementsprechend handelt es sich nicht um wissenschaftliche Tätigkeit und damit auch nicht um Forschung, wenn lediglich vorgefassten Meinungen oder Ergebnissen der Anschein wissenschaftlicher Gewinnung oder Nachweisbarkeit verliehen werden soll (BVerfG 11. Januar 1994 – 1 BvR 434/87 – BVerfGE 90, 1, 13).
c) Den Begriff des wissenschaftlichen Mitarbeiters iSd. §§ 57a ff. HRG aF hat der Senat dahingehend verstanden, dass hiermit das Personal bezeichnet wird, das Dienstleistungen in Forschung und Lehre erbringt, für die in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium erforderlich ist (vgl. § 53 Abs. 1 bis 3 HRG aF) und das nicht dem Kreis der Professoren, Oberassistenten und Assistenten zuzurechnen ist. Hingegen gehören Hochschulmitarbeiter, die für die organisatorischen Grundlagen zuständig sind, auf denen Wissenschaft und Forschung überhaupt erst betrieben werden können, nicht zum Kreis der wissenschaftlichen Mitarbeiter (BAG 28. Januar 1998 – 7 AZR 667/96 – BAGE 87, 362 = AP HRG § 57a Nr. 3 = EzA BGB § 620 Hochschulen Nr. 15, zu II 3 der Gründe).
2. Danach ist die Befristung in dem letzten Arbeitsvertrag der Parteien vom 6. Dezember 2004 nach § 57b Abs. 2 Nr. 4 HRG aF gerechtfertigt. Der Kläger wurde als wissenschaftlicher Mitarbeiter aus Mitteln der Nordrhein-Westfälischen Akademie der Wissenschaften vergütet, die der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn für das im D-Institut betriebene Forschungsvorhaben “Erforschung der Spätantike” ua. zur Finanzierung der dort beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter im Jahr 2005 zur Verfügung gestellt worden sind. Der Kläger wurde in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2005 entsprechend der Zweckbestimmung dieser Mittel beschäftigt.
a) Der Kläger war im Rahmen des vom D-Institut mit Drittmitteln durchgeführten Forschungsvorhabens beschäftigt.
Die Aufgabe des D-Instituts besteht nach § 2 der Vereinbarung vom 27. November 1975 darin, “sich … um die Klärung der spätantiken Grundlagen der abendländischen Kultur zu bemühen”, wobei die Ergebnisse der Forschungen im Reallexikon und im Jahrbuch publiziert werden sollen. Bei der Bearbeitung der genannten Werke handelt es sich um ein zeitlich begrenztes Projekt im Rahmen der im D-Institut betriebenen Forschung. Dem steht nicht entgegen, dass ein Teil der im Reallexikon und im Jahrbuch veröffentlichten Forschungstätigkeit von “deutschen und ausländischen Gelehrten” (so § 2 der Vereinbarung vom 27. November 1975) außerhalb des Instituts erarbeitet wird. Die Arbeiten des D-Instituts für das Reallexikon und das Jahrbuch dienen der Erkenntnisgewinnung sowie der Bewertung der von externen Forschern erzielten Forschungsergebnisse und ihrer publizistischen Verbreitung. Der gegenwärtig noch nicht feststehende Beendigungszeitpunkt für die Fertigstellung des Reallexikons steht dem Projektcharakter des Vorhabens nicht entgegen, da über die für die Bearbeitung des Reallexikons notwendigen Drittmittel von den Drittmittelgebern jährlich neu entschieden wird.
b) Der Kläger war als wissenschaftlicher Mitarbeiter iSd. §§ 53 Abs. 1, 57a ff. HRG aF innerhalb eines Forschungsvorhabens tätig.
Der Kläger hat bei seiner Tätigkeit im D-Institut wissenschaftliche Dienstleistungen für das vom Institut betreute Vorhaben zur Erforschung der Spätantike erbracht, die ein abgeschlossenes Hochschulstudium auf dem Gebiet der Archäologie erforderten. Die vom Kläger während der Laufzeit des letzten Vertrags zu erledigenden Aufgaben umfassten die redaktionelle Bearbeitung der im Reallexikon zur Veröffentlichung bestimmten Artikel auswärtiger Autoren. Dem Kläger oblag dabei die Korrektur, Umarbeitung, Kürzung und die sprachliche Zusammenfassung von inhaltlichen Veränderungsvorschlägen der Herausgeber. Der Kläger hatte schließlich die Beiträge der auswärtigen Autoren dahingehend zu beurteilen, ob in ihnen den inhaltlichen Veränderungsvorschlägen der Herausgeber Rechnung getragen worden ist.
Entgegen der Auffassung der Revision muss es sich bei der überwiegend auszuübenden Tätigkeit des Klägers nicht selbst um “Forschung” handeln. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 25. August 1998 (– 7 AZR 760/97 – AP HRG § 57b Nr. 19 = EzA BGB § 620 Hochschulen Nr. 19) keine Vorgaben für die Tätigkeitsinhalte der im Rahmen einer Drittmittelbefristung beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter aufgestellt, sondern nur den möglichen Gegenstand der Vorhaben beschränkt, für die eine Sachgrundbefristung aus § 57b Abs. 2 Nr. 4 HRG aF in Betracht kommt. Die gegenüber dem allgemeinen Tatbestand der Drittmittelbefristung erleichterten Befristungsmöglichkeiten aus § 57b Abs. 2 Nr. 4 HRG aF sollten den Hochschulen wegen der besonderen Finanzierungsbedingungen von Forschungsvorhaben und der Abhängigkeit von Forschungsaufträgen Dritter nur für drittmittelfinanzierte Forschungsvorhaben zur Verfügung stehen, nicht aber für die Erledigung der ihnen durch § 2 HRG aF zugewiesenen Pflichtaufgaben (BAG 25. August 1998 – 7 AZR 760/97 – aaO, zu 2b, c der Gründe). Auf die zwischen den Parteien streitige Behauptung des beklagten Landes, ob der Kläger den Autoren des Reallexikons eigene Vorschläge für den Inhalt ihrer Beiträge gemacht hat und diese “substantiell” ergänzt hat, kommt es daher nicht an.
c) Nach den von der Revision nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist der Kläger während der Vertragslaufzeit aus den von der Nordrhein-Westfälischen Akademie der Wissenschaften ausgereichten Drittmitteln vergütet worden.
d) Dem Zitiergebot des § 57b Abs. 5 Satz 1 HRG aF ist genügt. In dem Arbeitsvertrag vom 6. Dezember 2004 ist angegeben, dass es sich um eine Befristung nach § 57b Abs. 2 Nr. 4 HRG aF handelt.
III. Die in den §§ 57a ff. HRG aF enthaltene Regelung über die Befristung von Arbeitsverhältnissen von wissenschaftlichen Mitarbeitern an Hochschulen und Forschungseinrichtungen genügt den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 1999/70/EG des Rates zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 28. Juni 1999 (ABl. EG 1999 L 175 S. 43).
Die in die Befristungsrichtlinie inkorporierte Rahmenvereinbarung verlangt von den Mitgliedstaaten nur die Ergreifung einer der drei in § 5 Abs. 1 Buchst. a) bis c) der Rahmenvereinbarung genannten Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs durch aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge. Durch die Regelung in § 57b Abs. 2 HRG aF wird die Möglichkeit zur Befristung der Arbeitsverhältnisse von wissenschaftlichen Mitarbeitern durch eine Kombination aus einer Sachgrundbefristung (§ 5 Abs. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung) und dem Erfordernis der Höchstbefristungsdauer (§ 5 Abs. 1 Buchst. b der Rahmenvereinbarung) begrenzt. § 57b Abs. 2 HRG aF enthält einen Katalog von Sachgründen für die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter. Selbst wenn die Auslegung des § 57b Abs. 2 Nr. 4 HRG aF in der vom Senat vorgenommenen Weise nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung genügen würde, wie die Revision meint, würde ein möglicher Missbrauch für den wiederholten Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen, die auf den Sachgrund des § 57b Abs. 2 Nr. 4 HRG aF gestützt werden, durch das Bestehen einer Höchstbefristungsdauer verhindert. Ein befristeter Arbeitsvertrag nach § 57b Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 HRG aF kann nur bis zur Dauer von fünf Jahren abgeschlossen werden. Mehrere befristete Arbeitsverträge nach § 57b Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 HRG aF bei derselben Hochschule dürfen diese Höchstgrenze insgesamt nicht überschreiten (§ 57c Abs. 2 Satz 1, 2 HRG aF). Dies genügt den Anforderungen der Befristungsrichtlinie.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Dörner, Gräfl, Koch, G. Güner, Gerschermann
Fundstellen
Haufe-Index 2097808 |
AP 2010 |
ArbRB 2009, 66 |