Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Übertragung vorübergehender Tätigkeit als Lohnrechnerin bei einer Sachbearbeiterin in der Lohnstelle einer Standortverwaltung der Bundeswehr
Leitsatz (redaktionell)
Für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit sieht § 24 BAT keine zeitliche Begrenzung vor. Der sachliche Grund für die vorübergehende Übertragung muß aber auch für deren Dauer vorliegen.
Normenkette
BAT § 24; BAT Anlage 1a; BAT § 23 Fassung: 1975-03-17, § 22 Fassung: 1975-03-17
Verfahrensgang
LAG Hamburg (Entscheidung vom 06.10.1982; Aktenzeichen 4 Sa 93/82) |
ArbG Hamburg (Entscheidung vom 18.06.1982; Aktenzeichen 20 Ca 94/81) |
Tatbestand
Die Klägerin ist seit dem 15. Januar 1971 als Sachbearbeiterin in der Lohnstelle der Standortverwaltung H beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem BAT und den diesen ergänzenden Regelungen. Die Klägerin erhält Vergütung nach VergGr. VII BAT.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 1974 wurde der Klägerin mit Wirkung vom 1. November 1974 die Tätigkeit einer Lohnerrechnerin vorübergehend übertragen. Diese Tätigkeit entspricht nach Auffassung der Parteien den Tätigkeitsmerkmalen der VergGr. VI b BAT Fallgruppe 7. Mit Schreiben vom 15. Juli 1975 teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß einer Übertragung der Tätigkeiten einer Lohnerrechnerin auf Dauer aus haushaltstechnischen Gründen nicht zugestimmt worden sei. Gleichzeitig wurde ihr jedoch die Tätigkeit einer Lohnerrechnerin rückwirkend ab 1. Juli 1975 vertretungsweise übertragen. Mit Verfügung vom 10. Dezember 1975 wurde der Klägerin mit Wirkung vom 1. Oktober 1975 die Tätigkeit einer Lohnerrechnerin wiederum vorübergehend bis auf Widerruf übertragen. Dieser Maßnahme lag ein Erlaß des Bundesministers der Verteidigung vom 12. September 1975 zugrunde, wonach die Lohnfestsetzungs- und Lohnerrechnungsaufgaben nur noch vorübergehend übertragen werden sollten, da durch die bis zum Jahre 1979/1980 geplante Einführung des Datenverarbeitungsverfahrens diese Aufgaben bei der Standortverwaltung H entfallen sollten.
Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 14. März 1979 darauf hingewiesen, daß die Voraussetzungen für die vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit längstens bis zur Auflösung der Lohnstelle H, die für ca. 1980 geplant sei, gegeben seien. Durch Erlaß vom 5. Juli 1979 teilte das Ministerium mit, daß sich die Einführung des Datenverarbeitungsverfahrens voraussichtlich bis Ende 1982 verschiebe. Durch Erlaß vom 6. April 1982 wurde mitgeteilt, daß mit der Einführung des maschinellen Lohnzahlungsverfahrens nicht vor dem Jahre 1984 zu rechnen sei.
Die Klägerin erhält seit dem 1. November 1974 eine persönliche Zulage nach § 24 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BAT in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den VergGrn. VI b und VII BAT. Mit Schreiben vom 26. November 1980 hat die Klägerin die Höhergruppierung in die VergGr. VI b BAT erfolglos geltend gemacht.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, sie ab dem 1. Mai 1980 nach VergGr. VI b BAT zu vergüten. Dazu hat sie vorgetragen, in der Lohnstelle H sei seit dem 1. November 1974 keine Maßnahme vorgenommen worden, die auf eine Umorganisation schließen lasse, so daß die Planungen für die Einführung des Datenverarbeitungsverfahrens noch in kein konkretes Stadium getreten seien. Für die vorübergehende Übertragung der Lohnerrechnertätigkeit liege daher kein sachlicher Grund vor. Zudem sei ihr der Grund für die vorübergehende Übertragung erstmals mit Schreiben vom 14. März 1979 mitgeteilt worden. Durch die ständige Verschiebung der beabsichtigten Maßnahme sei absehbar, daß sich die Übertragung der vorübergehenden Tätigkeit wenigstens über 10 Jahre hinziehe. Eine vorübergehende Übertragung der Lohnerrechnertätigkeit über einen derartigen Zeitraum sei jedoch rechtsmißbräuchlich, da hiermit die richtige tarifliche Eingruppierung von der Beklagten umgangen werde.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, sie ab dem 1. Mai 1980 nach der VergGr. VI b BAT zu entlohnen.
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt. Es hat vorgetragen, die erste vorübergehende Übertragung im Jahre 1974 sei erfolgt, weil noch keine Haushaltsstelle vorhanden gewesen sei. Diese sei später abgelehnt worden. Die vorübergehende Übertragung der Lohnerrechnertätigkeit ab dem 1. Oktober 1975 habe ihren sachlichen Grund in der geplanten Einführung des Datenverarbeitungsverfahrens und des damit verbundenen Wegfalls der Lohnerrechnertätigkeiten in der Lohnstelle H Die mehrfache Aufschiebung der tatsächlichen Einführung der maschinellen Lohnabrechnung sei durch die außergewöhnliche Komplexität und dem ganz ungewöhnlichen Umfang der geplanten Umstellung bedingt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht das arbeitsgerichtliche Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt das beklagte Land die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision. Beide Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Der Revision war stattzugeben. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht.
Das Landesarbeitsgericht bestätigt zunächst die Feststellung des Arbeitsgerichts, wonach im vorliegenden Fall der sachliche Grund für die vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit eines Lohnerrechners in der geplanten Umstellung der Lohnabrechnung auf Datenverarbeitung zu sehen sei und zeitliche Grenzen für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit vom BAT nicht vorgesehen seien. Da der sachliche Grund aber nicht weggefallen sei, liege auch kein Rechtsmißbrauch vor, weil allein das Vorliegen des sachlichen Grundes für die vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit entscheidend sei. Auf die wiederholte Verschiebung des Einführungstermins komme es deshalb nicht an. Das Landesarbeitsgericht hält diese Feststellung des Arbeitsgerichts für fehlerfrei, sofern man von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausgehe. Es sieht jedoch im vorliegenden Fall Anlaß für eine Überprüfung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 24 BAT und meint, daß § 24 Abs. 1 BAT entgegen dieser Rechtsprechung eine zeitliche Grenze enthalte. Diese ergebe sich aus dem Wort "vorübergehend". Dieses Wort habe ein in absehbarer Zukunft liegendes Ende zum Inhalt. Darin liege eine objektive Grenze, die auch mit dem Argument des sachlichen Grundes nicht überschritten werden könne. Im vorliegenden Fall handele es sich um einen Zeitraum von 5 1/2 Jahren vom 1. Oktober 1975 bis zum 1. Mai 1980, dem die vorangegangene erste vorübergehende Übertragung sowie die Vertretungstätigkeit hinzuzurechnen sei. Die Umstellung habe einen ganz ungewöhnlichen Umfang die tatsächliche Durchführung sei außergewöhnlich komplex, so daß es objektiv und von Anfang an voraussehbar gewesen sei, daß die Planung nicht innerhalb kurzer oder auch nur mittlerer Frist habe durchgeführt werden können. Es handele sich um ein Projekt, das eher in Jahrzehnten als in Jahren oder Monaten abzuwickeln sei. Mit Verzögerungen und Fehlschlägen sei von vornherein zu rechnen. Deshalb sei die Beklagte in keinem Fall schon 1974 berechtigt gewesen, die Lohnerrechnung der Klägerin nur vorübergehend zu übertragen.
Mit Recht rügt die Revision, daß dieser Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht gefolgt werden kann. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung seit der Entscheidung vom 22. März 1967 - 4 AZR 107/66 - (BAG 19, 295 = AP Nr. 9 zu § 1 TVG Tarifverträge: BAVAV) entschieden, daß für die Dauer der vorübergehenden Übertragung einer Tätigkeit eine zeitliche Grenze nicht besteht. In diesem Fall ging es darum, daß ein Arbeitnehmer für ein freigestelltes Personalratsmitglied vorübergehend andere Tätigkeiten übernehmen mußte. Dieses Personalratsmitglied war dreimal in den Personalrat gewählt worden, so daß die vorübergehende Tätigkeit 12 Jahre andauerte. In der Entscheidung vom 25. Oktober 1967 - 4 AZR 12/67 - (AP Nr. 1 zu § 24 BAT) ist dann noch einmal ausdrücklich gesagt worden, daß der BAT für die nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit keine zeitliche Begrenzung vorsieht. Das ist von der Rechtsprechung so beibehalten worden und nochmals im Urteil vom 31. August 1983 - 4 AZR 66/81 - auch für den Fall der vorübergehenden Tätigkeit als Lohnerrechner bei einer Standortverwaltung im Hinblick auf deren Übertragung wegen elektronischer Datenverarbeitung nach Ha bestätigt worden. Den Tarifvertragsparteien war diese Rechtsprechung des Senats zu § 24 BAT bekannt. Trotzdem haben sie eine Änderung nicht vorgenommen und keinerlei zeitliche Begrenzung eingeführt, obwohl vor allem die §§ 22 ff. BAT ab 1. Januar 1975 grundlegend geändert worden sind. Die Bestimmung des § 24 BAT ist also in Kenntnis dieser Rechtsprechung des Senats beibehalten worden. Es muß deshalb davon ausgegangen werden, daß die Tarifvertragsparteien diese Rechtsprechung in ihre Überlegungen einbezogen haben. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts muß deshalb dabei verblieben werden, daß grundsätzlich § 24 BAT keine zeitliche Grenze für die vorübergehende Übertragung vorsieht (vgl. BAG vom 5. Juli 1967 - 4 AZR 162/66 -, vom 11. Oktober 1967 - 4 AZR 448/66 - = AP Nr. 10, 11 zu § 1 TVG Tarifverträge: BAVAV; vom 25. Oktober 1967 - 4 AZR 12/67 - AP Nr. 1 zu § 24 BAT und seither ständig; vgl. BAG vom 5. September 1973 - 4 AZR 549/72 - AP Nr. 3 zu § 24 BAT; BAG 32, 1 = AP Nr. 4 zu § 24 BAT; BAG 36, 245 = AP Nr. 49 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 8. Juni 1983 - 4 AZR 608/80 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Dem Landesarbeitsgericht ist aber gleichwohl darin zuzustimmen, daß nach der Lage des Einzelfalles die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nicht ohne weiteres unbefristet erfolgen kann. Das Arbeitsgericht und ihm insoweit folgend das Landesarbeitsgericht übersehen nämlich, daß auch nach der Rechtsprechung des Senats die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nicht rechtsmißbräuchlich sein darf, d.h. daß sie eines sachlichen Grundes bedarf. Dieses Erfordernis bezieht sich nicht nur auf den ursprünglich sachlich rechtfertigenden Grund, den Arbeits- und Landesarbeitsgericht nicht leugnen. Vielmehr muß die vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit auch hinsichtlich ihrer Dauer von einem sachlichen Grund getragen sein und darf im Hinblick darauf nicht rechtsmißbräuchlich werden. Ebenso wie beim Begriff des sachlichen Grundes für die Befristung des Arbeitsvertrages muß auch hier der sachliche Grund nicht nur für die vorübergehende Übertragung selbst, sondern auch für deren Dauer gegeben sein (vgl. BAG AP Nr. 38, 40, 46 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). Die Ungewißheit der Dauer der Übertragung einer vorübergehenden Tätigkeit kann einen sachlichen Grund entfallen lassen. Deshalb ist z.B. die vorübergehende Übertragung der Tätigkeit für ein freigestelltes Personalratsmitglied auf einen längeren Zeitraum möglich als etwa die vorübergehende Übertragung einer Tätigkeit zur Erprobung, ob der Angestellte der höherwertigen Tätigkeit auch gewachsen ist, wobei wiederum für die Dauer auch in diesem Falle unterschieden werden muß, für welche Tätigkeit die Erprobung erfolgt, so daß sie in der Regel für eine einfache Tätigkeit kürzer sein muß als etwa für wissenschaftliche Aufgaben. Soweit objektive Merkmale - wie die Wahlperiode eines Personalratsmitgliedes, die Dauer der Krankheit eines Arbeitnehmers oder der vorübergehende Anfall einer anderen Tätigkeit - vorliegen, läßt sich der sachliche Grund für die Dauer verhältnismäßig leicht bestimmen. In Fällen wie dem vorliegenden, in dem der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit bestimmte Planungen zugrunde liegen, besteht ein verhältnismäßig großer Beurteilungsspielraum sowohl des Arbeitgebers als auch der Tatsacheninstanz. Zwar müssen die Gründe für die vorübergehende Übertragung und deren Dauer nicht ausdrücklich mitgeteilt werden. Sie können sich auch aus den Umständen ergeben. Im Prozeß müssen jedoch sachlich rechtfertigende Gründe sowohl für die vorübergehende Übertragung als auch für deren Dauer substantiiert dargelegt und nachgewiesen werden.
Soweit diese rechtfertigenden sachlichen Gründe vom Arbeitgeber selbst gesetzt werden, wie hier durch eine entsprechende Planung der Übertragung der Lohnerrechnertätigkeit auf zentrale Datenverarbeitung, muß dargetan und gegebenenfalls nachgewiesen werden, daß diese Planung konkrete Formen angenommen hatte und auch ein realisierbares Konzept zugrunde lag. Verschiebungen der ursprünglichen Annahme, die in der Sphäre des Arbeitgebers liegen, sind dabei anders zu beurteilen als Verschiebungen, die durch Einwirkungen Dritter oder andere unerwartete Hindernisse zustande kommen. Insoweit ist dem Landesarbeitsgericht zuzugeben, daß die mehrfache Verschiebung des Überganges der Tätigkeiten der Klägerin auf Datenverarbeitung jedenfalls dann sehr stark dafür spricht, daß die vorübergehende Übertragung der Tätigkeit eines Lohnerrechners auf die Klägerin jedenfalls nicht mehr durch einen sachlichen Grund hinsichtlich der Dauer getragen wird und daher rechtsmißbräuchlich ist, wenn die häufigen Verschiebungen auf immer neue Termine sich als Planungsfehler des Arbeitgebers herausstellen und nicht durch objektive, nicht vorhersehbare Hindernisse begründet werden können. Dementsprechend hat auch der Senat bereits in seinem den Parteien mitgeteilten Urteil vom 31. August 1983 - 4 AZR 66/81 - ausgeführt, daß es im Beurteilungsspielraum der Tatsacheninstanz liege, bei einer vorübergehenden Übertragung der Lohnerrechnertätigkeit ab 1. Februar 1979 davon auszugehen, daß diese Aufgaben nur für einen überschaubaren vorübergehenden Zeitraum anfallen würden, wenn der 1. Januar 1983 als äußerster Zeitpunkt der Tätigkeitsverlagerung festgelegt werde und davon ausgegangen werden könnte, daß diese Zeitvorgaben im wesentlichen eingehalten werden könnten. Die neuerlichen weiteren Verschiebungen mußten im damaligen Rechtsstreit nach § 561 ZPO unberücksichtigt bleiben. Sie wurden allerdings auch nicht von der Rechtskraft des Urteils erfaßt. Dementsprechend hat der Senat auch hinzugefügt, ob unter veränderten Umständen ein sachlicher Grund für die vorübergehende Übertragung der Tätigkeit eines Lohnerrechners noch vorliege, müsse gegebenenfalls in einem neuen Rechtsstreit geklärt werden, da es weitgehend im Beurteilungsspielraum der Tatsacheninstanz liege, wann vom Wegfall eines ursprünglich gegebenen sachlichen Grundes auszugehen sei. Deshalb kann der Senat auch im vorliegenden Falle nicht abschließend entscheiden, ob die Verlagerung der Tätigkeit der Klägerin von H nach Ha auch hinsichtlich der Dauer noch vom sachlichen Grund für eine vorübergehende Übertragung getragen wird und nicht rechtsmißbräuchlich ist. Es liegt im Beurteilungsspielraum der Tatsacheninstanz, im vorliegenden Fall je nach Angemessenheit der ursprünglichen Planung als auch nach den Gründen für die mehrfache Verschiebung einen sachlichen Grund der vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit eines Lohnerrechners noch anzunehmen oder abzulehnen. Dabei sind an den sachlichen Grund um so strengere Anforderungen zu stellen, je öfter sich die ursprüngliche Zeitdauer verschiebt.
Die Sache mußte deshalb an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen werden, das auch über die Kosten der Revision mitzubefinden haben wird.
Fundstellen
Haufe-Index 439517 |
AP § 24 BAT (LT1), Nr 8 |
EzBAT § 24 BAT, Nr 6 (LT1) |
PersV 1986, 168-170 (LT1) |