Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergleich
Leitsatz (redaktionell)
Soll ein außergerichtlich vereinbarter Vergleich noch gerichtlich protokolliert werden, so ist in der Regel anzunehmen, daß der Vergleich erst mit der Protokollierung abgeschlossen ist.
Normenkette
BGB §§ 779, 154 Abs. 2
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger war bei dem beklagten Bauunternehmer seit 1. Februar 1990 als Spezialbaufacharbeiter tätig. Mit Schreiben vom 19. Januar 1994 kündigte der Beklagte dem Kläger ordentlich zum 4. Februar 1994 mit der Begründung, da der Kläger seit 15. Januar 1994 krankheitsbedingt für einen längeren Zeitraum ausfalle, müsse sein Arbeitsplatz umgehend auf Dauer neu besetzt werden. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage und beantragte seine Weiterbeschäftigung. Nach erfolgloser Güteverhandlung am 17. Februar 1994 telefonierten die Prozeßbevollmächtigten der Parteien am 18. Februar 1994 miteinander und verhandelten über eine noch zu protokollierende vergleichsweise Regelung dahingehend, daß der Beklagte zum Ausgleich aller Ansprüche an den Kläger 4.000,00 DM Abfindung zahlen sollte. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers bat um Bedenkzeit, weil er noch mit seinem Mandanten Rücksprache nehmen wollte. Nachdem dieser dem Vergleich zugestimmt hatte, sandte der Klägervertreter dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 21. Februar 1994 per Fax ein Schreiben, in dem es u.a. heißt:
"In der vorbezeichneten Angelegenheit nehme ich
Bezug auf unser Telefonat vom 18.02.1994 und
teile Ihnen mit, daß mein Mandant den von Ihnen
unterbreiteten Vergleichsvorschlag akzeptiert.
Ich habe die zuständige Arbeitsrichterin gebeten,
einen Vergleichstermin kurzfristig bekanntzuge-
ben, damit die Regelung protokolliert werden
kann.
Die Formulierung könnte wie folgt lauten:
...
Ihr Mandant wird gebeten, dem Kläger ein sich auf
Führung und Leistung erstreckendes Zeugnis zu er-
teilen, das seinem weiteren beruflichen Werdegang
dienlich ist."
Gleichzeitig beantragte er beim Arbeitsgericht einen Protokollierungstermin. Am 22. Februar 1994 forderte der Beklagte den Kläger über dessen Ehefrau telefonisch auf, bei ihm die Arbeit wieder aufzunehmen. Mit Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 4. März 1994 teilte der Beklagte dem Arbeitsgericht mit, die Parteien hätten sich keineswegs außergerichtlich geeinigt, es seien lediglich Vergleichsgespräche geführt worden. Er habe den Vergleich abgelehnt, nachdem er erfahren habe, daß der Kläger bereits seit dem 21. Februar 1994 bei einem neuen Arbeitgeber seine Arbeit aufgenommen habe.
Der Kläger verlangt Zahlung der Vergleichssumme von 4.000,00 DM mit der Begründung, bei dem Telefonat habe der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten verbindlich und unwiderruflich ein Vergleichsangebot unterbreitet, das durch das Fax vom 21. Februar 1994 angenommen worden sei. Diesem Schreiben könne nicht entnommen werden, daß der Vergleich erst mit der gerichtlichen Protokollierung hätte zustandekommen sollen.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 4.000,00 DM
netto zu zahlen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat das Zustandekommen eines Vergleichs bestritten und geltend gemacht, sein Prozeßbevollmächtigter habe kein Vergleichsangebot, sondern lediglich einen Vergleichsvorschlag gemacht und dabei erklärt, er habe zwar noch nicht das Einverständnis des Beklagten, ein Termin zur Protokollierung könne aber gleichwohl schon beantragt werden.
Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch steht dem Kläger nicht zu.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, nach dem Parteiwillen habe der Abschluß des Vergleichs eine gerichtliche Protokollierung vorausgesetzt. Eine solche Protokollierungsabrede habe im Zweifel konstitutive Bedeutung. Anhaltspunkte, weshalb die Protokollierung im Streitfall nicht Wirksamkeitserfordernis habe sein sollen, lägen nicht vor. Die bloße Einigung über den Inhalt des Vergleichs, ohne daß dessen Wortlaut genau fixiert gewesen sei, lasse nicht erkennen, daß die Anwälte schon vor der Protokollierung eine endgültige Bindung gewollt hätten. Hätten die Prozeßbevollmächtigten anläßlich der Festlegung des Inhalts der Einigung über die Bindung keinerlei Erwägungen angestellt, wofür bei einem fernmündlich abgesprochenen Vergleich alles spreche, so bleibe es bei der gesetzlichen Regelung des § 154 Abs. 2 BGB, wonach im Zweifel der Vergleich erst mit der gerichtlichen Protokollierung zustandekomme.
II. Dem folgt der Senat.
1. Zu Unrecht rügt der Beklagte, es liege keine zulässige Revisionsbegründung vor. § 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO verlangt eine sachliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen des angefochtenen Urteils, deren Mindestgehalt vom Gehalt der Urteilsbegründung abhängt (BAG Urteil vom 4. September 1975 - 3 AZR 230/75 - AP Nr. 15 zu § 554 ZPO). Wenn § 554 ZPO weitergehend als § 519 ZPO eine Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm verlangt, so macht dies nicht die Angabe der Paragraphenziffer erforderlich, es muß nur die Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sein (Zöller/Gummer, ZPO, 19. Aufl., § 554 Rz 12). Diesen Anforderungen entspricht die Revisionsbegründung des Klägers. Sie setzt sich hinreichend deutlich mit der in dem angefochtenen Urteil behandelten Frage auseinander, ob die Vergleichsprotokollierung nach der Auslegung der Parteivereinbarungen konstitutive oder nur deklaratorische Bedeutung hat und welche Bedeutung in diesem Zusammenhang der gesetzlichen Regelung des § 154 Abs. 2 BGB zukommt.
2. Die Zulässigkeit der Zahlungsklage unterliegt keinen Bedenken. Ist, worauf sich der Kläger beruft, ein wirksamer materiell-rechtlicher Vergleich zustandegekommen, so kann der Kläger aus diesem Vergleich unmittelbar auf Zahlung klagen. Nichts anderes würde gelten, wenn der Beklagte aufgrund der Vereinbarungen der Prozeßbevollmächtigten lediglich verpflichtet wäre, an einer Protokollierung des vorgesehenen Vergleichs mitzuwirken. Dann hätte der Kläger zwar in erster Linie nur einen Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung (§ 894 ZPO). Eine Klage auf Mitwirkung bei der gerichtlichen Protokollierung wäre jedoch nur ein nutzloser Umweg gegenüber der sofortigen Klage auf Leistung der Vergleichssumme. Dem Einwand des Beklagten, ein Vergleich sei mangels der an seinem eigenen Verhalten gescheiterten Protokollierung nicht wirksam zustandegekommen, könnte der Kläger mit dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung bzw. der Arglist begegnen (HansOLG Hamburg Urteil vom 12. November 1964 - 7 b U 56/64 - MDR 1965, 200, 201).
3. Die Annahme des Berufungsgerichts, zwischen den Parteien sei kein wirksamer Vergleich zustandegekommen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
a) Die Auslegung von nicht typischen Verträgen und Willenserklärungen ist Sache der Tatsachengerichte und in der Revision grundsätzlich nicht nachprüfbar. Der Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt allein, ob bei der Auslegung dieser Verträge und Willenserklärungen die Rechtsvorschriften über die Auslegung, §§ 133, 157 BGB, richtig angewandt worden sind, ob dabei gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen bzw. der Tatsachenstoff nicht vollständig verwertet wurde (st. Rspr., vgl. z.B. BAG Urteil vom 26. Mai 1992 - 9 AZR 27/91 - AP Nr. 63 zu § 74 HGB, zu 1 der Gründe) oder ob eine gebotene Auslegung unterlassen wurde (BAG Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 AZR 611/90 - AP Nr. 115 zu § 4 TVG Ausschlußfristen, zu II 2 c der Gründe; zur Vergleichsauslegung vgl. BGH Urteil vom 4. April 1968 - VII ZR 152/65 - LM Nr. 4 zu § 133 (D) BGB). Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab wird das angefochtene Urteil gerecht.
b) Zutreffend geht das Berufungsgericht von § 154 Abs. 2 BGB aus. Nach dieser gesetzlichen Auslegungsregel (MünchKomm-Kramer, BGB, 3. Aufl., § 154 Rz 12; Soergel/Wolf, BGB, 12. Aufl., § 154 Rz 11) ist bei Vereinbarung einer Vertragsbeurkundung im Zweifel anzunehmen, daß keine Vertragsbindung entsteht, solange die Beurkundung nicht erfolgt ist. Im Zweifelsfall ist damit von der Konstitutivität der Beurkundung auszugehen. Dies schließt allerdings nicht den Nachweis aus, daß die Beurkundung lediglich deklaratorisch sein, d.h. insbesondere Beweiszwecken dienen sollte. Die Beweislast dafür, daß eine unstreitig vereinbarte Beurkundung nur Beweiszwecken dienen sollte, trifft angesichts der gesetzlichen Auslegungsregel denjenigen, der aus der formlosen Vereinbarung Rechte herleiten will (Staudinger/Bork, BGB, 13. Aufl., § 154 Rz 17; MünchKomm-Kramer, aaO, Rz 20).
c) Bei der Anwendung des § 154 Abs. 2 BGB auf Prozeßvergleiche ist, worauf die Revision zu Recht hinweist, nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich die Doppelnatur des Prozeßvergleichs zu beachten (Senatsurteil vom 26. November 1959 - 2 AZR 242/57 - BAGE 8, 228, 235 f. = AP Nr. 4 zu § 794 ZPO, zu II 1 der Gründe; BAG Urteil vom 22. April 1960 - 5 AZR 494/59 - BAGE 9, 172, 174 f. = AP Nr. 7 zu § 794 ZPO, zu 2 der Gründe). Der Umstand, daß von den Parteien ein Vergleich als Prozeßvergleich geschlossen wird, kann dabei bedeuten, daß die Parteien den materiell-rechtlichen Vergleich mit dem Prozeßvergleich untrennbar verbinden wollten und einen bloßen materiell-rechtlichen Vergleich i.S.v. § 779 BGB ohne Abschluß im Wege des Prozeßvergleichs nicht getätigt hätten. In den zitierten Entscheidungen stellt das Bundesarbeitsgericht allerdings darauf ab, von einem solchen Parteiwillen sei nicht ohne weiteres auszugehen, weil sich beim Prozeßvergleich die prozessualen Zwecke der Prozeßbeendigung und der Schaffung eines vollstreckbaren Titels (§ 794 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO) einerseits und der Zweck der materiell-rechtlichen Regelung von Rechtsbeziehungen (§ 779 BGB) andererseits ohne weiteres trennen ließen. Zu Unrecht versucht die Revision jedoch, daraus herzuleiten, im vorliegenden Fall sei die Auslegungsregel des § 154 Abs. 2 BGB nicht anwendbar. Die Revision berücksichtigt bei ihrer Argumentation nicht hinreichend, daß in den Ausgangsfällen der zitierten Entscheidungen jeweils ein vom Arbeitsgericht tatsächlich protokollierter Vergleich die materiell-rechtliche Einigung und den Prozeßvergleich enthielt. Damit stellte sich bei Unwirksamkeit des Prozeßvergleichs die Frage, ob der Vergleich nach den Parteivereinbarungen wenigstens als materiell-rechtlicher Vergleich wirksam blieb. Auf den vorliegenden Fall, daß - wie vom Kläger geltend gemacht - einer außergerichtlichen Einigung eine gerichtliche Protokollierung des abgeschlossenen Vergleichs nachfolgen sollte, aber tatsächlich nicht stattgefunden hat, sind die von der Rechtsprechung zum unwirksamen Prozeßvergleich aufgestellten Rechtsgrundsätze nicht ohne weiteres zu übertragen.
d) Soll ein außergerichtlich vereinbarter Vergleich noch gerichtlich protokolliert werden, so ist in der Regel anzunehmen, daß der Vergleich erst mit der Protokollierung abgeschlossen ist (Staudinger/Bork, BGB, 13. Aufl., § 154 Rz 12; Soergel/Wolf, BGB, 12. Aufl., § 154 Rz 11; Palandt/Heinrichs, BGB, 53. Aufl., § 154 Rz 4; OLG Schleswig Urteil vom 16. August 1983 - 3 U 167/82 - MDR 1984, 51; OLG Karlsruhe Urteil vom 1. Dezember 1994 - 2 UF 131/94 - NJW 1995, 1561; ebenso HansOLG Hamburg Urteil vom 12. November 1964 - 7 b U 56/64 - MDR 1965, 200 zu einem angenommenen Vergleichsvorschlag des Gerichts; a.A. insoweit LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 4. Februar 1965 - 1 Sa 317/64 - BB 1965, 688). Wenn die Parteien in einem anhängigen Rechtsstreit ihre materiell-rechtlichen Rechtsbeziehungen vergleichsweise regeln, so verfolgen sie mit der Vereinbarung der gerichtlichen Protokollierung vor allem den Zweck, dem Kläger einen Vollstreckungstitel zu verschaffen und den Rechtsstreit zu beenden. Der Vergleichsprotokollierung kommt damit eine wesentliche Bedeutung zu. Zumindest aus der Sicht des Klägers werden mit der Protokollierung nicht nur Nebenzwecke verfolgt. Ob es sich bei einem fernmündlich zwischen den Prozeßbevollmächtigten abgesprochenen Vergleich "an sich von selbst versteht", daß der außergerichtlich geschlossene Vergleich auch gerichtlich protokolliert werden soll (so OLG Schleswig, aaO), kann hier dahinstehen, denn die Prozeßbevollmächtigten haben unstreitig die gerichtliche Protokollierung ausdrücklich vereinbart. Ist aber eine solche Vereinbarung erfolgt, so sind besondere Anhaltspunkte dafür erforderlich, daß die Prozeßbevollmächtigten schon dem außergerichtlichen Vergleich, der weder die Prozeßbeendigung herbeiführen, noch einen Vollstreckungstitel schaffen konnte, eine konstitutive Bedeutung beimessen wollten. Sind solche besonderen Anhaltspunkte nicht ersichtlich bzw. von der Partei, die sich auf die lediglich deklaratorische Beurkundung beruft, nicht bewiesen, bleibt es bei der Auslegungsregel des § 154 Abs. 2 BGB.
e) Es ist danach revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn es das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob die Prozeßbevollmächtigten überhaupt telefonisch einen außergerichtlichen Vergleich abgeschlossen haben, und davon ausgegangen ist, daß ein solcher Vergleich jedenfalls mangels der vereinbarten Protokollierung nicht wirksam zustandegekommen ist. Die Würdigung des Parteivorbringens durch das Landesarbeitsgericht läßt keine Rechtsfehler erkennen. Das Landesarbeitsgericht hat berücksichtigt, daß die Prozeßbevollmächtigten ohne Mitwirkung des Gerichts und ohne vorherige Rücksprache mit ihren Parteien lediglich telefonisch Vergleichsmöglichkeiten erörtert haben, ohne daß es zu einer genauen Fixierung des Wortlauts eines Vergleichs gekommen wäre. Wenn das Berufungsgericht darüber hinaus aus den bloß fernmündlichen Verhandlungen der Prozeßbevollmächtigten hergeleitet hat, diese hätten über eine etwaige Bindung aufgrund ihrer Absprachen keinerlei Erwägungen angestellt, so war es angesichts weiterer Umstände nur konsequent, die ausdrückliche Protokollierungsabrede dahingehend auszulegen, daß die Prozeßbevollmächtigten sich mit der - vom Kläger behaupteten - materiell-rechtlichen Einigung noch nicht endgültig binden wollten. Dabei hat das Berufungsgericht noch nicht einmal auf die ebenfalls gegen eine endgültige Bindung sprechenden Umstände abgestellt, daß in dem Schriftsatz des Klägervertreters vom 21. Februar 1994 ausdrücklich von einem vom Gegner "unterbreiteten Vergleichsvorschlag" die Rede ist, nur erklärt wird, wie die Formulierung "lauten könnte", und ausdrücklich auf den zuvor nicht erörterten Wunsch des Klägers auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses Bezug genommen wird.
Zumindest wäre es angesichts der einleuchtenden Auslegung des Parteivorbringens durch das Berufungsgericht Aufgabe des insoweit darlegungspflichtigen Klägers gewesen, im einzelnen konkret anzugeben, welchen Tatsachenstoff das Landesarbeitsgericht seiner Ansicht nach unberücksichtigt gelassen oder falsch gewertet haben soll. Dies ist jedoch nicht geschehen.
Etzel Fischermeier Bröhl
Nielebock Engelmann
Fundstellen
Haufe-Index 437821 |
BB 1997, 1262-1263 (LT1) |
BB 1997, 792 (L1) |
DB 1997, 882 (LT1) |
NJW 1997, 1597 |
NJW 1997, 1597-1598 (LT) |
BRAK-Mitt 1997, 180 (L) |
EBE/BAG 1997, 58-59 (LT1) |
EBE/BAG Beilage 1997, Ls 71/97 (L1) |
ARST 1997, 116-117 (LT1) |
JR 1997, 264 (L) |
NZA 1997, 789 |
NZA 1997, 789-791 (LT1) |
RdA 1997, 192 (L1) |
ZAP, EN-Nr 379/97 (L) |
AP § 779 BGB (LT1), Nr 14 |
AR-Blattei, ES 1660 Nr 3 (LT1) |
ArbuR 1997, 213 (L1) |
EzA-SD 1997, Nr 7, 6-7 (LT1) |
EzA § 154 BGB, Nr 2 (LT1) |