Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristeter Arbeitsvertrag. Abgrenzung der Sachgründe zeitlich nur begrenzt verfügbarer Haushaltsmittel und der Vertretung. Abgrenzung der Befristungsgrundformen Zeitangestellter und Aushilfsangestellter. Befristungsrecht. Tarifrecht öffentlicher Dienst
Leitsatz (amtlich)
- Wird der befristet Beschäftigte lediglich aus Haushaltsmitteln vergütet, die auf Grund der vorübergehenden Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung von Stammarbeitnehmern frei werden, kann dies im Anwendungsbereich der SR 2y BAT die Befristung nur rechtfertigen, wenn im Arbeitsvertrag die Befristungsgrundform des Zeitangestellten (Nr. 1a SR 2y BAT) vereinbart wurde.
- Der Sachgrund der Vertretung kann auch gegeben sein, wenn der Vertretene nicht die Aufgaben des zu vertretenden Mitarbeiters übernimmt.
Orientierungssatz
- Im Anwendungsbereich der SR 2y BAT darf sich der Arbeitgeber zur Rechtfertigung der Befristung nur auf Sachgründe berufen, die sich der im Arbeitsvertrag vereinbarten Befristungsgrundform zuordnen lassen.
- Der Sachgrund zeitlich nur begrenzt verfügbarer Haushaltsmittel ist nicht der Befristungsgrundform des Aushilfsangestellten (Nr. 1c SR 2y BAT), sondern derjenigen des Zeitangestellten (Nr. 1a SR 2y BAT) zuzuordnen. Dies gilt auch, wenn der befristet eingestellte Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die auf Grund der vorübergehenden Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung anderer Mitarbeiter vorübergehend frei werden.
- Der Sachgrund der Vertretung erfordert zwar nicht, daß der befristet eingestellte Arbeitnehmer die Aufgaben des vorübergehend an der Arbeitsleistung verhinderten Stammarbeitnehmers übernimmt. Die Einstellung des befristet Beschäftigten muß jedoch durch den auf Grund des zeitweiligen Ausfalls des Stammarbeitnehmers entstandenen Arbeitskräftebedarf veranlaßt sein.
Normenkette
BGB § 620; Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) SR 2y Nr. 1; Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) SR 2y Nr. 2
Verfahrensgang
Tenor
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund einer Befristung am 31. Dezember 1999 geendet hat.
Die Klägerin war vom 1. Juli 1993 bis zum 31. Dezember 1999 auf Grund von sieben aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen im Versorgungsamt Köln des beklagten Landes beschäftigt. Nach den vertraglichen Vereinbarungen bestimmte sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Die Sonderregelungen für Zeitangestellte, Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer und für Aushilfsangestellte (SR 2y BAT) enthalten ua. folgende Bestimmungen:
“Nr. 1
Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich -
Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte,
- deren Arbeitsverhältnis mit Ablauf einer kalendermäßig bestimmten Frist enden soll (Zeitangestellte),
- die für eine Aufgabe von begrenzter Dauer eingestellt sind und bei denen das Arbeitsverhältnis durch Eintritt eines bestimmten Ereignisses oder durch Ablauf einer kalendermäßig bestimmten Frist enden soll (Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer),
- die zur Vertretung oder zeitweiligen Aushilfe eingestellt werden (Aushilfsangestellte).
- …
Nr. 2
Zu § 4 – Schriftform, Nebenabreden -
(1) Im Arbeitsvertrag ist zu vereinbaren, ob der Angestellte als Zeitangestellter, als Angestellter für Aufgaben von begrenzter Dauer oder als Aushilfsangestellter eingestellt wird.
…”
Die Klägerin war bis zum 31. Januar 1997 in Teilzeit “als Aushilfsangestellte zur Aushilfe” beschäftigt. Seit dem 1. Februar 1997 war sie auf der Grundlage eines Vertrags vom 31. Januar 1997 befristet bis zum 31. August 1997 vollzeitbeschäftigt. Als Sachgrund für die Befristungen ist in den Arbeitsverträgen jeweils die Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung anderer namentlich bezeichneter Mitarbeiterinnen angegeben. Seit dem 23. Januar 1997 war die Klägerin als Assistentin des Controllers in der Abteilung III, S – Gruppe 6, einem von dem beklagten Land neu geschaffenen Arbeitsplatz im erstmals eingerichteten Bereich Controlling, eingesetzt. Daneben war sie vertretungsweise im Vorzimmer des Leiters des Versorgungsamtes tätig.
Mit Schreiben vom 22. April 1997 informierte der Leiter des Versorgungsamtes den Personalrat über ein “Konzept für die Weiterbeschäftigung von Aushilfsangestellten, deren Arbeitsverträge in den nächsten Monaten auslaufen”. Danach sollte die Klägerin bis zum 31. Dezember 1999 weiterbeschäftigt und aus den beiden jeweils zur Hälfte unbesetzten Stellen der Regierungsinspektorin zA R , die vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 1999 teilzeitbeschäftigt war und in der Abteilung III, S – Gruppe 7 (Schwerbehindertengesetz) arbeitete, und der Angestellten B , die vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 2001 teilzeitbeschäftigt war und vom sog. ärztlichen Dienst in den Arbeitsbereich “Schwerbehindertengesetz” versetzt wurde, vergütet werden.
Am 5. Mai 1997 schlossen die Parteien einen “Vertrag zur Änderung des Arbeitsvertrages vom 31. Januar 1997”, dessen § 1 wie folgt lautet:
Ҥ 1
des Vertrages wird mit Wirkung vom 01.09.1997 wie folgt geändert:
Frau H wird als vollbeschäftigte Aushilfsangestellte auf bestimmte Zeit nach SR 2y BAT bis zum 31.12.1999 weiterbeschäftigt.
Der sachliche Grund für die Befristung liegt ab sofort in der Teilzeitbeschäftigung der Beamtin R und der Angestellten B .”
Mit der am 17. September 1999 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die Unwirksamkeit der Befristung im letzten Arbeitsvertrag geltend gemacht. Sie hat die Auffassung vertreten, ein sachlicher Grund für die Befristung liege nicht vor.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt
festzustellen, daß das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung zum 31. Dezember 1999 nicht beendet worden ist.
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und sich zur Rechtfertigung der Befristung auf einen nur vorübergehenden Vertretungsbedarf berufen. Zwar habe die Klägerin weder die Beamtin R noch die Angestellte B unmittelbar oder mittelbar vertreten. Sie sei jedoch aus den durch die Teilzeitbeschäftigung dieser Mitarbeiterinnen freigewordenen Haushaltsmitteln vergütet worden.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht auf Grund Befristung am 31. Dezember 1999 geendet, da diese im Vertrag vom 5. Mai 1997 nicht wirksam vereinbart wurde. Das beklagte Land hat den der Befristungsgrundform des Aushilfsangestellten (Nr. 1c SR 2y BAT) zuzuordnenden Sachgrund der Vertretung nicht hinreichend dargelegt. Auf den Sachgrund der zeitlich nur begrenzt verfügbaren Haushaltsmittel kann die Befristung nicht gestützt werden, weil die Befristungsgrundform des Zeitangestellten (Nr. 1a SR 2y BAT), der dieser Sachgrund zuzuordnen ist, im Arbeitsvertrag nicht vereinbart wurde.
Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, daß das beklagte Land die Befristung nicht auf den Sachgrund zeitlich nur begrenzt verfügbaren Haushaltsmittel stützen kann, da dieser Sachgrund nicht der arbeitsvertraglich vereinbarten Befristungsgrundform des Aushilfsangestellten (Nr. 1c SR 2y BAT), sondern derjenigen des Zeitangestellten (Nr. 1a SR 2y BAT) zuzuordnen ist und diese im Arbeitsvertrag nicht vereinbart wurde.
- Nach Nr. 2 Abs. 1 SR 2y BAT ist im Arbeitsvertrag zu vereinbaren, ob der Angestellte als Zeitangestellter, als Angestellter für Aufgaben von begrenzter Dauer oder als Aushilfsangestellter eingestellt wird. Das Erfordernis der Vereinbarung bestimmter Befristungsgrundformen dient der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Dieser Normzweck hat zur Folge, daß der Arbeitgeber sich nicht auf Sachgründe berufen darf, die einer Befristungsgrundform zuzuordnen sind, die im Arbeitsvertrag nicht vereinbart wurde (BAG 29. Oktober 1998 – 7 AZR 477/97 – AP BAT SR 2y § 2 Nr. 17 = EzA BErzGG § 21 Nr. 3, zu 3 der Gründe; 20. Februar 1991 – 7 AZR 81/90 – AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 137 = EzA BGB § 620 Nr. 109, zu II 1c der Gründe). Eine bestimmte Ausdrucksweise ist für die Vereinbarung der Befristungsgrundform nicht vorgeschrieben. Vielmehr ist jeweils durch Auslegung des Arbeitsvertrags zu ermitteln, welche Befristungsgrundform die Parteien vereinbart haben (BAG 29. Oktober 1998 – 7 AZR 477/97 – aaO, zu 3 der Gründe mwN; 20. Februar 1991 – 7 AZR 81/90 – aaO, zu II 1a der Gründe). Liegen bei Vertragsschluß mehrere Sachgründe vor, die verschiedenen tariflichen Befristungsgrundformen zuzuordnen sind, so müssen die verschiedenen Grundformen im Arbeitsvertrag vereinbart sein, damit die Befristungsgründe bei der gerichtlichen Befristungskontrolle Berücksichtigung finden können. Ob dies im Einzelfall geschehen ist, haben grundsätzlich die Tatsachengerichte durch Auslegung der getroffenen Vereinbarungen festzustellen (BAG 20. Februar 1991 – 7 AZR 81/90 – aaO, zu II 1d der Gründe).
Das Landesarbeitsgericht hat den Vertrag vom 5. Mai 1997 dahingehend ausgelegt, daß die Parteien die Befristungsgrundform des Aushilfsangestellten iSd. Nr. 1c SR 2y BAT vereinbart haben. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
- Dem Änderungsvertrag vom 5. Mai 1997 liegen sog. nichttypische Willenserklärungen zugrunde, deren Auslegung durch das Gericht der Tatsacheninstanz revisionsrechtlich nur daraufhin überprüft werden kann, ob die gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) richtig angewandt, allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verletzt oder für die Auslegung wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen wurden (st. Rspr., vgl. BAG 20. Februar 1991 – 7 AZR 81/90 – aaO, zu II 2a der Gründe). Solche Rechtsfehler sind nicht ersichtlich und von der Revision auch nicht aufgezeigt.
- Das Landesarbeitsgericht ist bei seiner Auslegung zutreffend vom Vertragswortlaut ausgegangen. Danach wurde die Klägerin als Aushilfsangestellte eingestellt. Auch die als Befristungsgrund genannte Teilzeitbeschäftigung der Beamtin R und der Angestellten B läßt sich dem Sachgrund der Vertretung und damit der Befristungsgrundform des Aushilfsangestellten zuordnen. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht bei der Vertragsauslegung das vom Leiter des Versorgungsamtes erstellte “Konzept für die Weiterbeschäftigung von Aushilfsangestellten” vom 22. April 1997 nicht berücksichtigt. Dabei handelte es sich um eine Mitteilung an den Personalrat. Sie war nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts der Klägerin zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht bekannt und nicht Gegenstand der Vereinbarungen. Sie ist deshalb für die Auslegung des Vertrags unbeachtlich. Zwar hat das beklagte Land in der Revisionsbegründung vorgetragen, die Klägerin hätte das Konzept vom 22. April 1997 ihrer Personalakte entnehmen können, außerdem habe der Leiter des Versorgungsamtes die Probleme mit der Klägerin als seiner “Vorzimmerdame” erörtert. Bei diesem – letztlich substanzlosen – Vorbringen handelt es sich jedoch um neuen Tatsachenvortrag, der nach § 561 ZPO (in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden kann.
Der Sachgrund zeitlich nur begrenzt verfügbarer Haushaltsmittel ist nicht der Befristungsgrundform des Aushilfsangestellten, sondern derjenigen des Zeitangestellten zuzuordnen. Dies gilt auch, wenn der befristet eingestellte Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die wegen der vorübergehenden Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung anderer Mitarbeiter frei werden.
Die Befristungsgrundformen der Nr. 1a bis c SR 2y BAT stehen selbständig nebeneinander (BAG 29. Oktober 1998 – 7 AZR 477/97 – aaO, zu 2 der Gründe). Daher kann ein Sachgrund nicht zugleich verschiedenen Befristungsgrundformen zugeordnet werden. Dies widerspräche dem tariflichen Normzweck der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Der Senat hat den Sachgrund der nur vorübergehenden Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln wiederholt der Befristungsgrundform des Zeitangestellten zugeordnet (vgl. 13. März 1991 – 7 AZR 37/90 – nv., zu II 2b der Gründe; 6. August 1997 – 7 AZR 619/96 – nv., zu II der Gründe; 28. März 2001 – 7 AZR 701/99 – AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 227 = EzA BGB § 620 Nr. 175, zu B I 2 der Gründe). Daran hält der Senat fest. Zwar mag die zeitlich nur begrenzte Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln des öfteren mit einem der Befristungsgrundform des Aushilfsangestellten zuzuordnenden vorübergehenden Bedarf an Arbeitskräften zur Vertretung zusammentreffen. Dennoch unterscheiden sich die beiden Sachgründe hinsichtlich ihres Inhalts und der an sie zu stellenden Anforderungen. Dies wird insbesondere bei der vom Arbeitgeber zu erstellenden Prognose deutlich. Während sich diese beim Sachgrund der Vertretung darauf zu beziehen hat, ob der Vertretene seine Tätigkeit wieder aufnimmt (BAG 24. September 1997– 7 AZR 669/96 – AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 192 = EzA BGB § 620 Nr. 147, zu II 3 der Gründe), muß sie bei der Befristung aus Haushaltsgründen darauf gerichtet sein, ob die Haushaltsmittel voraussichtlich entfallen werden (BAG 7. Juli 1999 – 7 AZR 609/97 – BAGE 92, 121 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 215, zu II 1 der Gründe; 28. März 2001 – 7 AZR 701/99 – aaO, zu B I 2a der Gründe mwN). Diese Prognose ist auch anzustellen, wenn der befristet eingestellte Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die durch die Beurlaubung oder die Teilzeitbeschäftigung anderer Mitarbeiter frei werden. Auch in diesem Fall muß im Zeitpunkt des Vertragsschlusses damit zu rechnen sein, daß nach dem vereinbarten Vertragsende Haushaltsmittel zur Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers nicht mehr zur Verfügung stehen werden.
Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, daß die Befristung nicht durch den der vereinbarten Befristungsgrundform des Aushilfsangestellten zuzuordnenden Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt ist. Die Klägerin hat weder die Beamtin R noch die Angestellte B vertreten.
Zwar steht dem Sachgrund der Vertretung nicht entgegen, daß der Klägerin nicht die von der Beamtin R und der Angestellten B zu erledigenden Aufgaben übertragen wurden. Dies war nach den der Befristungskontrolle zugrunde liegenden Wertungsmaßstäben nicht erforderlich. Der Vertreter kann auch mit anderen Aufgaben betraut werden.
Die befristete Beschäftigung zur Vertretung läßt nämlich die Versetzungs- und Umsetzungsbefugnisse des Arbeitgebers unberührt (BAG 13. April 1983 – 7 AZR 51/81 – BAGE 42, 203 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 76, zu II 4 der Gründe; 20. Januar 1999 – 7 AZR 640/97 – BAGE 90, 335 = AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 138, zu II 1c der Gründe). Der Arbeitgeber kann bei einem vorübergehenden Ausfall eines Stammarbeitnehmers darüber bestimmen, ob er den Arbeitsausfall überhaupt überbrücken will, ob er im Wege der Umverteilung die von dem zeitweilig verhinderten Arbeitnehmer zu erledigenden Arbeitsaufgaben anderen Mitarbeitern zuweist oder ob er dessen Aufgaben ganz oder teilweise von einer Vertretungskraft erledigen läßt (BAG 21. Februar 2001 – 7 AZR 107/00 – EzA BGB § 620 Nr. 176, zu 3 der Gründe mwN). Der zeitweilige Ausfall eines Mitarbeiters und die dadurch bedingte Einstellung einer Ersatzkraft können auch eine Umorganisation erfordern, die dazu führt, daß ein völlig neuer Arbeitsplan erstellt wird, in dem die Aufgaben des zeitweilig ausgefallenen Mitarbeiters einem dritten Mitarbeiter übertragen werden, dieser für andere Aufgaben nicht mehr zur Verfügung steht und für diese anderen Aufgaben nunmehr eine Vertretungskraft eingestellt wird (BAG 21. März 1990 – 7 AZR 286/89 – AP BGB § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 135 = EzA BGB § 620 Nr. 106, zu III 1c aa der Gründe). Notwendig, aber auch ausreichend ist, daß zwischen dem zeitweiligen Ausfall von Stammarbeitnehmern und der befristeten Einstellung von Aushilfsarbeitnehmern ein ursächlicher Zusammenhang besteht (BAG 21. März 1990 – 7 AZR 286/89 – aaO, zu III 1c aa der Gründe). Es muß sichergestellt sein, daß die Vertretungskraft gerade wegen des durch den zeitweiligen Ausfall des zu vertretenden Mitarbeiters entstandenen vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs eingestellt worden ist (BAG 21. Februar 2001 – 7 AZR 107/00 – aaO, zu 3 der Gründe).
Dieses Erfordernis hat der Senat auch in der Entscheidung vom 20. Januar 1999 (– 7 AZR 640/97 – BAGE 90, 335 = AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 138, zu II 1c der Gründe) vorausgesetzt. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. Dort ist allerdings ausgeführt, durch die vom Arbeitgeber vorgenommene Umorganisation könne auch ein neuer Arbeitsplatz entstehen. Diese Ausdrucksweise ist im Hinblick auf die zitierte Entscheidung vom 21. März 1990 mißverständlich. Deshalb stellt der Senat klar: Die vom Arbeitgeber anläßlich der vertretungsbedingten befristeten Einstellung vorgenommene Umorganisation kann auch dazu führen, daß infolge des nunmehr geschaffenen Arbeitsplanes ein nach seinen Inhalten neuer Arbeitsplatz entsteht, der nach der bisherigen Arbeitsorganisation in dieser Form noch nicht vorhanden war. Damit ist jedoch entgegen der Revision nicht gemeint, daß es für den Sachgrund der Vertretung ausreicht, wenn der Arbeitgeber den vorübergehenden Ausfall eines Mitarbeiters zum Anlaß nimmt, zeitweilig frei werdende Mittel dazu zu verwenden, andere Aufgaben durch den befristet eingestellten Arbeitnehmer erledigen zu lassen, die in keiner, auch nur mittelbaren Beziehung zu denjenigen des zeitweilig ausgefallenen Mitarbeiters stehen (vgl. dazu bereits BAG 6. Juni 1984 – 7 AZR 458/82 – AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 83 = EzA BGB § 620 Nr. 71, zu III 2b der Gründe). Auch in diesem Fall rechtfertigt der Sachgrund der Vertretung die Befristung nur, wenn der befristet eingestellte Arbeitnehmer gerade wegen des Arbeitskräftebedarfs eingestellt wird, der durch den zeitweiligen Ausfall des zu vertretenden Mitarbeiters entsteht. Der Arbeitgeber muß rechtlich und tatsächlich die Möglichkeit gehabt haben, den ausfallenden Mitarbeiter in den Arbeitsbereich des Vertreters umzusetzen.
- Nach diesen Grundsätzen kann das beklagte Land die Befristung im Arbeitsvertrag vom 5. Mai 1997 nicht mit dem Sachgrund der Vertretung rechtfertigen. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht das Vorbringen des beklagten Landes gewürdigt, es sei nicht erkennbar, daß es die Arbeitsorganisation so verändert habe, daß die zuvor von der Beamtin R und der Angestellten B ausgeübten Tätigkeiten im Rahmen der bestehenden Versetzungs- und Umsetzungsbefugnisse anderen Mitarbeitern übertragen seien und deren Tätigkeiten gegebenenfalls nach weiteren Zwischenschritten der Klägerin zugewiesen seien. Nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und damit für den Senat bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts konnte der Arbeitsplatz der Klägerin als Assistentin im Bereich Controlling der Beamtin Röser nicht zugewiesen werden. Die gegenteilige, erst in der Revisionsbegründung aufgestellte Behauptung des beklagten Landes ist als neuer Sachvortrag gemäß § 561 ZPO (in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung; jetzt: § 559 ZPO) unbeachtlich. Damit ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Einstellung der Klägerin und einem durch die vorübergehende Teilzeitbeschäftigung der Beamtin R und der Angestellten B entstandenen zusätzlichen Arbeitskräftebedarf nicht erkennbar.
- Die Kostenentscheidung folgt beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Dörner, Gräfl, Linsenmaier, Knapp, G. Güner
Fundstellen
Haufe-Index 797376 |
BAGE 2003, 84 |
BB 2002, 2236 |
DB 2002, 2329 |
NWB 2002, 3525 |
ARST 2003, 44 |
EWiR 2002, 989 |
JR 2003, 220 |
ZTR 2002, 599 |
AP, 0 |
EzA-SD 2002, 9 |
MDR 2002, 1376 |
PersV 2003, 272 |
RiA 2003, 105 |
ZfPR 2003, 49 |
AUR 2002, 436 |
ArbRB 2002, 362 |
SPA 2002, 4 |
Tarif aktuell 2002, 12 |