Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz wegen Entzugs des Dienstwagens. Widerrufsvorbehalt
Normenkette
BGB § 325 Abs. 1 S. 1, § 315
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 31. Juli 1996 – 15 Sa 51/96 – aufgehoben, soweit es die Beklagte verurteilt und über die Kosten entschieden hat.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Schlußurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 7. März 1996 – 85 Ca 1927/95 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges hat die Klägerin zu 57/100, die Beklagte zu 43/100 zu tragen. Von den Kosten des zweiten Rechtszuges fallen der Klägerin 2/3, der Beklagten 1/3 zur Last. Die Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin wegen Entzuges des Dienstwagens für die Zeit vom 21. März 1995 bis 31. Juli 1995 Schadensersatz zu leisten.
Die Klägerin war seit 1991 bei der Beklagten als Bezirksleiterin zu einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt 4.250,00 DM beschäftigt. Mach § 4 Abs. 2 Satz 2 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrages vom 4. Juni 1991 war die Klägerin berechtigt, den ihr zur Verfügung gestellten Firmen-Pkw auch für private Zwecke zu nutzen. Weiter war dazu im Arbeitsvertrag (§ 4 Abs. 2 Satz 3) festgelegt, daß die Beklagte berechtigt sei, diese Vereinbarung aufzuheben, „wenn die Voraussetzungen für die Überlassung eines firmeneigenen Kraftfahrzeuges nicht mehr gegeben sind”. Nach § 10 Abs. 2 des Arbeitsvertrages war die Beklagte im Falle einer Kündigung berechtigt die Klägerin „für die Dauer der Kündigungsfrist unter Fortzahlung der Bezüge und unter Anrechnung evtl. bestehender Urlaubsansprüche von der Arbeit freizustellen”.
In der zwischen den Parteien am 4. März 1994 getroffenen Vereinbarung über die Nutzung von firmeneigenen Fahrzeugen war u.a. unter Nr. 10 folgendes festgelegt:
„Das Recht zur Nutzung des Fahrzeuges endet spätestens bei Beendigung des Anstellungsvertrages.
Unabhängig davon hat die Firma jederzeit das Recht, die Rückgabe des Fahrzeuges zu verlangen. Der Übernehmer ist verpflichtet, das Fahrzeug sofort an die Firma herauszugeben, sobald diese es verlangt.
Wird die Herausgabe des Fahrzeuges durch die Firma verlangt, hat der Übernehmer keinen Anspruch auf einen Nachteileausgleich bzw. Schadensersatz”.
Der Klägerin wurde von der Beklagten ein VW Golf CLD Variant als Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt. Am 10. Januar 1995 begehrte die Beklagte von der Klägerin die Herausgabe des Firmenfahrzeuges. Am selben Tage wurde das Fahrzeug der Beklagten übergeben. Am 12. Januar 1995 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin aus betriebsbedingten Gründen zum 31. Juli 1995.
Die Klägerin hat die Unwirksamkeit der Kündigung geltend gemacht und Weiterbeschäftigung verlangt. Außerdem hat die Klägerin Schadensersatz wegen Entzuges des Dienstwagens begehrt. Dazu hat sie vorgetragen: Sie könne von der Beklagten Zahlung einer Nutzungsentschädigung für den Entzug des Dienstfahrzeuges nach der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch beanspruchen. Die vertragliche Vereinbarung der Parteien vom 4. März 1994 sei insoweit unwirksam, als unter Nr. 10 der Nutzungsvereinbarung geregelt sei, daß ein Nachteilsausgleich bzw. Schadensersatz nicht beansprucht werden könne, wenn die Beklagte die Herausgabe des Fahrzeuges verlange. Hierin sei ein Vorbehalt des Rechtes zur Teilkündigung zu sehen, was eine unzulässige und deswegen unwirksame Umgehung des Kündigungsschutzgesetzes bedeute. Im übrigen widerspreche die Nutzungsentziehung allein aufgrund der Freistellung billigem Ermessen. Ihrem berechtigten Nutzungsinteresse hätten dringende betriebliche Interessen der Beklagten an der Nutzung des Fahrzeuges für andere Arbeitnehmer nicht entgegengestanden.
Die Klägerin hat, soweit in der Revision von Bedeutung, beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.246,00 DM als Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit vom 21. März bis 31. Juli 1995 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, der Klägerin stehe der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu. Dazu hat sie vorgetragen: Im Rahmen der vertraglichen Regelung über die Nutzung von firmeneigenen Fahrzeugen sei mit der Klägerin vereinbart worden, daß die Beklagte jederzeit das Recht habe, die Rückgabe des Fahrzeuges zu verlangen, ohne daß hierdurch ein Anspruch auf Nachteilsausgleich bzw. Schadensersatz entstehe. Diese Vereinbarung der Parteien sei wirksam. Sie verstoße insbesondere nicht gegen zwingende Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes. Die Ausübung des Widerrufs stelle keine Teilkündigung des Arbeitsverhältnisses dar. Eine Umgehung zwingender kündigungsrechtlicher Vorschriften sei zu verneinen. Dies sei nur dann anzunehmen, wenn wesentliche Elemente des Arbeitsvertrages einseitig geändert werden sollten, wodurch das Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung grundlegend gestört würde. Eine solche Störung des Synallagmas liege im Streitfall nicht vor. Denn das Zurverfügungstellen des Pkw zur eingeschränkten privaten Nutzung habe nicht im Mittelpunkt des Vertragsverhältnisses mit der Klägerin gestanden, so daß die Aufforderung zur Rückgabe das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung nicht grundlegend gestört habe. Grund für das Zurverfügungstellen eines Pkw sei in erster Linie die Außendiensttätigkeit der Klägerin gewesen. Diese habe als Bezirksleiterin insgesamt acht Filialen im Umkreis von 100 km zu betreuen gehabt. Diese Filialen seien durchschnittlich einmal in der Woche angefahren worden. Nur mit Hilfe eines Fahrzeuges habe die Klägerin ihre Tätigkeit ausüben können. Damit habe die dienstliche, nicht die private Nutzung des Pkw im Vordergrund gestanden. Dies ergebe sich auch aus dem Fahrzeugtyp „Variant” selbst, mit welchem die Klägerin auch Ware und Dekorationsmittel zwischen den Filialen bzw. dem Sitz der Beklagten und den Filialen habe transportieren können.
Jedenfalls habe sie die private Nutzung des Pkw durch die Klägerin nach billigem Ermessen widerrufen können. Die Überlassung des Firmen-Pkw auch zur privaten Nutzung sei lediglich in eingeschränktem Umfang erfolgt. Die Klägerin sei nur berechtigt gewesen, im Monat 430 Kilometer ohne finanziellen Ausgleich zu fahren. Eine Nutzung durch Dritte habe der Genehmigung der Beklagten bedurft. Die dienstliche Nutzung sei im Zeitraum der Freistellung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Juli 1995 vollständig entfallen. Die Beklagte habe das Fahrzeug für Dienstfahrten dringend benötigt.
Der Anspruch der Klägerin sei aber auch deswegen unbegründet, weil der Beklagten bei Ausübung des Widerrufsrechts ein Verschulden nicht vorgeworfen werden könne. Die Beklagte habe davon ausgehen können, daß die vertragliche Vereinbarung mit der Klägerin nicht zu beanstanden sei.
Letztlich sei ein Schadensersatzanspruch der Klägerin jedenfalls in der geltend gemachten Höhe nicht begründet. Die Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch gehe davon aus, daß ein im Eigentum des Geschädigten stehender Pkw entzogen werde und daß dem Geschädigten der Pkw unbegrenzt zur Nutzung zur Verfügung stehe. Dies sei im Fall der Klägerin zu verneinen. Die Nutzung des Pkw zu Privatfahrten sei der Klägerin nur außerhalb der Arbeitszeiten möglich gewesen. Bei Überschreitung der Freikilometergrenze habe die Klägerin pro Kilometer 0,36 DM zu zahlen gehabt.
Das Arbeitsgericht hat durch Teilurteil dem Kündigungsschutzantrag und dem Antrag auf Wetterbeschäftigung stattgegeben. Außerdem hat es die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 4.278,00 DM als Nutzungsausfallsentschädigung für die Zeit vom 11. Januar 1995 bis zum 20. März 1995 zu zahlen. Durch Teilvergleich vom 18. Mai 1995 haben die Parteien eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Juli 1995 gegen Zahlung einer Abfindung gem. §§ 9, 10 KSchG vereinbart. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen.
Das Arbeitsgericht hat durch Schlußurteil die Beklagte zur Zahlung von Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 8.246,00 DM für die Zeit vom 21. März 1995 bis 31. Juli 1995 verurteilt. Das Landesarbeitsgericht hat das Schlußurteil des Arbeitsgerichts auf die Berufung der Beklagten teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, die 8.246,00 DM Nutzungsausfallentschädigung nicht als Netto-, sondern als Bruttovergütung zu bezahlen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Die Klägerin kann wegen des Entzuges des Firmenwagens in der Zeit vom 21. März 1995 bis 31. Juli 1995 keinen Schadensersatz verlangen.
I. Das Landesarbeitsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:
Die Beklagte habe der Klägerin die beantragte Nutzungsentschädigung als Schadensersatz wegen zu vertretender Unmöglichkeit nach § 325 Abs. 1 Satz 1 BGB zu zahlen. Nach § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrages sei die Beklagte verpflichtet gewesen, der Klägerin einen Dienstwagen im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten auch für private Zwecke zur Verfügung zu stellen. Die Überlassung des Dienstwagens habe Vergütungscharakter und stehe daher im Synallagma des Arbeitsvertrages. Der Dienstwagen hätte bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Juli 1995 der Klägerin zur Verfügung gestellt werden müssen.
Der Widerruf des Nutzungsrechts durch die Beklagte sei unwirksam. Dabei könne dahinstehen, ob das vertraglich vereinbarte Widerrufsrecht wirksam sei. Der Widerruf entspreche jedenfalls nicht billigem Ermessen nach § 315 BGB, zumal die Beklagte das zurückgegebene Fahrzeug nicht benötigt habe. Der gegenteilige Vortrag der Beklagten sei angesichts des detaillierten Vortrags der Klägerin über das „Rumstehen” des Pkw und des späteren Freiwerdens eines anderen Dienstfahrzeuges nicht ausreichend.
Die Nutzungsentschädigung berechne sich mit der Tabelle Sanden/Danner/Küppersbusch in Höhe von 62,00 DM täglich. Die Tabelle sei für die Ermittlung des privaten Nutzwertes die geeignete Schätzungsgrundlage. Dem stehe nicht entgegen, daß die Klägerin pro Kilometer über die Freikilometergrenze hinaus zu den Kosten des Pkw einen Betrag von 0,36 DM hinzuzahlen mußte. Denn der Klägerin hätten bis zum 31. Juli 1995 3.033 Freikilometer zur Verfügung gestanden, bei denen sie keinerlei Beitrag zu den Kosten des Fahrzeuges einschließlich Dieselkraftstoff und Öl hätte tragen müssen.
Der Schadensersatzanspruch stehe der Klägerin allerdings nicht als Nettovergütung, sondern lediglich als Bruttoforderung zu. Die Nutzungsentschädigung sei nämlich steuerlich in gleicher Weise zu behandeln wie die Überlassung des Pkw zur privaten Nutzung, an deren Stelle sie trete.
II. Diesen Ausführungen folgt der Senat nicht. Der Klägerin steht die geltend gemachte Nutzungsentschädigung nach § 325 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zu.
1. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht die arbeitsvertragliche Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin einen Dienstwagen mit privater Nutzungsberechtigung zur Verfügung zu stellen als eine Hauptleistungspflicht angesehen. Die Möglichkeit, einen Dienstwagen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses auch für Privatfahrten nutzen zu können, ist eine zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung (vgl. Urteil des Senats vom 16. November 1995 – 8 AZR 240/95 – BAGE 81, 294, 297 = AP Nr. 4 zu § 611 BGB Sachbezüge, zu B I 1 der Gründe).
2. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts hat die Beklagte der Klägerin die private Nutzungsberechtigung des Dienstwagens allerdings wirksam entzogen.
a) Nach § 4 Abs. 2 Satz 3 des Arbeitsvertrages vom 4. Juni 1991 ist die Beklagte jederzeit berechtigt, die Vereinbarung über die Überlassung das Firmen-Pkw aufzuheben, „wenn die Voraussetzungen für die Überlassung eines firmeneigenen Kraftfahrzeuges nicht mehr gegeben sind”. Die Beklagte hat den Firmen-Pkw im Zusammenhang mit der am 12. Januar 1995 ausgesprochenen Kündigung und der am selben Tage erklärten Freistellung zurückgefordert. Mit ihrer Freistellung hatte die Klägerin keine Dienstfahrten mehr durchzuführen. Die Voraussetzungen für die Überlassung des Dienstwagens waren aus der Sicht der Beklagten somit nicht mehr gegeben.
Damit entfiel auch die Möglichkeit der Klägerin, den Dienstwagen privat zu nutzen. Die entgangene private Nutzungsmöglichkeit ist nach der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung über die Nutzung von firmeneigenen Fahrzeugen vom 4. März 1994 nicht zu entschädigen. Denn nach Nr. 10 Abs. 3 dieser Vereinbarung hat der Übernehmer des firmeneigenen Fahrzeuges „keinen Anspruch auf Nachteilsausgleich bzw. Schadensersatz”, wenn der Arbeitgeber die Herausgabe des Fahrzeuges verlangt.
b) Die zwischen den Parteien vereinbarten Regelungen § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrages und Nr. 10 Abs. 3 der Nutzungsvereinbarung sind entgegen der Auffassung der Klägerin wirksam. Sie enthalten hinsichtlich der Nutzung des Firmenfahrzeuges einen zulässigen Widerrufsvorbehalt.
Ist einem Vertragspartner das Recht eingeräumt, einzelne Vertragsbedingungen einseitig zu ändern, so handelt es sich um einen Widerrufsvorbehalt. Die Vereinbarung eines solchen Widerrufsvorbehalts ist grundsätzlich zulässig. Sie ist nur dann gem. § 134 BGB unwirksam, wenn sie zur Umgehung des zwingenden Kündigungsschutzes führt. Das ist in aller Regel der Fall, wenn wesentliche Elemente des Arbeitsvertrages einer einseitigen Änderung unterliegen sollen, durch die das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung grundlegend gestört würde (vgl. BAG Urteil vom 15. November 1995 – 2 AZR 521/95 – AP Nr. 20 zu § 1 TVG Tarifverträge: Lufthansa, zu II 1 der Gründe, m.w.N.). Eine Umgehung des Kündigungsschutzes hat das Bundesarbeitsgericht in einem Widerrufsvorbehalt dann nicht gesehen, wenn die zu ändernden Nebenbestandteile nicht mehr als 15 % der Gesamtbezüge des Arbeitnehmers ausmachen (BAG, aaO, zu II 5 der Gründe).
Im Streitfall liegt durch den Entzug des Dienstwagens zur privaten Nutzung eine solche Störung des Gleichgewichts zwischen Leistung und Gegenleistung nicht vor. Der Widerruf des privaten Nutzungsrechts knüpft an dem Entzug des Firmenfahrzeugs an. Nach den vertraglichen Vereinbarungen soll der Klägerin die private Nutzungsmöglichkeit entzogen werden können, wenn die Voraussetzungen für die Nutzung des Firmenfahrzeugs für Dienstreisen entfallen. Nach dem Willen der Parteien stand damit erkennbar die dienstliche Nutzung des Firmenfahrzeugs im Vordergrund. Dies wird auch durch die Zuteilung eines „Kombifahrzeugs” unterstrichen, der für Transporte für dienstliche Zwecke besonders geeignet ist. Die private Nutzung ist damit an die Leistung von Dienstfahrten mit dem Firmen-Pkw geknüpft. In einem solchen Fall ist durch das vorbehaltene Recht, bei Wegfall der Verpflichtung zu Dienstfahrten den Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zu entziehen, keine Störung des Gleichgewichts zwischen Leistung und Gegenleistung anzunehmen.
c) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts entspricht die Ausübung des vertraglich vereinbarten Widerrufsrechtes durch die Beklagte auch billigem Ermessen gem. § 315 BGB.
Hat der Arbeitgeber sich für eine Leistung ein Widerrufsrecht vorbehalten, so ist der Widerruf nur zulässig, wenn er nach § 315 BGB billigem Ermessen entspricht. Im Streitfall ist zu beachten, daß der Widerruf der privaten Nutzung das Firmen-Pkw im Zusammenhang mit einer Freistellung aufgrund einer ordentlichen Kündigung steht. Nach § 10 Abs. 2 des Arbeitsvertrages ist die Beklagte im Falle einer Kündigung berechtigt, die Klägerin für die Dauer der Kündigungsfrist unter Fortzahlung der Bezüge von der Arbeit freizustellen. Von dieser vereinbarten Freistellungsmöglichkeit hatte die Beklagte Gebrauch gemacht. Die Klägerin hatte somit bis zum Kündigungstermin des 31. Juli 1995 keine Arbeitsleistung zu erbringen, insbesondere entfielen Dienstfahrten mit dem Firmen-Pkw. Der Firmen-Pkw konnte der Klägerin entzogen werden, weil er für Dienstfahrten nicht mehr benötigt wurde (§ 4 Abs. 2 Satz 3 Arbeitsvertrag). Unter diesen Umständen war es nicht unbillig, wenn der Klägerin aufgrund des vereinbarten Widerrufsvorbehalts der Firmenwagen auch zur privaten Nutzung entzogen wurde.
Der Entzug des Dienstwagens zur privaten Nutzung ist nicht deshalb unbillig, weil die Beklagte, wie die Klägerin behauptet, den Firmen-Pkw gar nicht benötigt habe. Bereits das Interesse der Beklagten, ihren Firmenwagen der Klägerin nicht während der Freistellung zur privaten Nutzung zu überlassen, reicht aus, um die Ausübung des Widerrufsrechts nicht unbillig erscheinen zu lassen. Auf die Beweisanträge der Klägerin zu ihrer Behauptung, der Dienstwagen habe nach Rückgabe an die Beklagte „nutzlos herumgestanden”, kommt es somit nicht an.
III. Damit hat die Klägerin keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen des Entzuges des Firmenwagens in der Zeit vom 21. März 1995 bis 31. Juli 1995. Die Klage ist insoweit abzuweisen. Dem steht nicht entgegen, daß der Klägerin durch rechtskräftiges Teilurteil wegen Entzuges des Firmenwagens in der Zeit vom 11. Januar 1995 bis 20. März 1995 eine Entschädigung zuerkannt wurde. Insoweit liegen unterschiedliche Streitgegenstände vor. Da der Klageanspruch für den hier maßgeblichen Zeitraum bereits dem Grunde nach nicht besteht, kommt es auf die Frage, ob im Streitfall eine Entschädigung nach der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch berechnet werden könnte (vgl. dazu Urteil des Senats vom 16. November 1995, aaO), nicht mehr an.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 91 ZPO. Sie berücksichtigt das gesamte Verfahren einschließlich des rechtskräftigen Teilurteils und bezieht die insoweit ausgesprochenen rechtskräftigen Kostenentscheidungen ein. Hinsichtlich des beim Arbeitsgericht durch Teilvergleich erledigten Teils des Rechtsstreits ist von einer Kostenteilung auszugehen (§ 98 Satz 2 ZPO). Die Kosten der erfolgreichen Revision der Beklagten waren der Klägerin aufzuerlegen (§ 91 ZPO).
Unterschriften
Ascheid, Dr. Wittek, Müller-Glöge, Dr. E. Vesper, B. Hennecke
Fundstellen