Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifgeltung im Beitrittsgebiet. Gleichbehandlung
Normenkette
Bundes-Angestelltentarifvertrag vom 23. Februar 1961 § 46; Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) § 26 Abs. 1 S. 1 Buchst. c, § 38 Abs. 1; BGB § 242
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 14. Mai 1997 – 18 Sa 111/96 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (fortan: VBL) zu versichern.
Der am 28. November 1931 geborene Kläger war seit dem 1. September 1966 beim Magistrat von Berlin in der ehemaligen DDR als Hauptreferent und aufgrund Änderungsvertrags seit dem 1. Juli 1990 in der Magistratskanzlei des Magistrats von Berlin als Mitarbeiter beschäftigt. Seit dem 7. Juni 1990 war der Kläger im Rathaus Schöneberg im ehemaligen Westberlin tätig, da damals zwischen der Ostberliner Magistratskanzlei und der Westberliner Senatskanzlei zur Vorbereitung der Vereinigung beider Verwaltungen ein gegenseitiger Personalaustausch stattfand.
Der Regierende Bürgermeister und der Ostberliner Oberbürgermeister teilten dem Kläger mit Schreiben vom 12. Dezember 1990 mit, er sei kraft Einigungsvertrags ab dem 1. Januar 1991 im Wartestand, der für ihn am 30. September 1991 ende. Ab dem 1. Januar 1991 wurde der Kläger aber von dem beklagten Land als Verwaltungsangestellter im Bereich des Regierenden Bürgermeisters von Berlin in VergGr. IVa BAT-O weiterbeschäftigt. Gemäß Arbeitsvertrag vom 15. Oktober 1991 wurde das Arbeitsverhältnis für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1993 befristet geschlossen.
Die Tätigkeit des Klägers im Rathaus Schöneberg endete am 31. August 1991. Vom 1. September 1991 an wurde der Kläger im Roten Rathaus im ehemaligen Ostberlin beschäftigt. Am 14. Februar 1992 schlössen die Parteien einen unbefristeten Arbeitsvertrag für die Zeit ab dem 1. Januar 1992, in dem eine Beschäftigung des Klägers als Angestellter im Bereich des Regierenden Bürgermeisters von Berlin und eine Vergütung nach VergGr. IVa BAT-O vereinbart wurden.
Mit Rundschreiben II Nr. 156/1992 vom 11. November 1992 teilte die Senatsverwaltung für Inneres mit, entsprechend den Urteilen des Bundesarbeitsgerichts vom 30. Juli 1992 (– 6 AZR 11/92 – BAGE 71, 68 = AP Nr. 1 zu § 1 TV Ang Bundespost, sog. “Post-Urteil” und – 6 AZR 12/92 –) seien auf die Arbeitnehmer, die dauerhaft bzw. auf nicht absehbare Zeit im Westteil Berlins beschäftigt würden, der BAT bzw. der BMT-G anzuwenden. Mit Schreiben vom 1. Dezember 1992 teilte das beklagte Land dem Kläger unter dem Betreff “Überführung in den Tarifkreis BAT (West), hier: Umsetzung des Urteils des BAG vom 30. Juli 1992” folgendes mit:
“…
wie ich Ihnen bereits in der außerordentlichen Personalversammlung am 24. November 1992 mitgeteilt habe, konnten wir Sie nach einer entsprechenden Beschlußfassung im Senat dem vom o. g. Urteil begünstigten Personenkreis zuordnen. Somit ist für die Ausgestaltung Ihres Arbeitsverhältnisses ab sofort der Bundesangestellten-Tarifvertrag (BAT-West) maßgebend.
…
– Sie erhalten rückwirkend ab 1. Februar 1992 (Ausschlußfrist) Ihre Vergütung zu 100 % anstatt bisher zu 80 %. Seitens unseres Hauses wurden alle Anstrengungen unternommen, damit diese Änderung noch mit der Auszahlung des Dezembergehaltes für Sie wirksam wird.
…
Des weiteren erwerben Sie einen Anspruch auf zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung durch Versicherung bei der VBL.
…”
Ab Januar 1996 gewährte das beklagte Land dem Kläger unter Berufung auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats im Urteil vom 26. Oktober 1995 (– 6 AZR 125/95 – BAGE 81, 207 = AP Nr. 7 zu § 1 BAT-O, sog. “Feuerwehrurteil”) die Leistungen nach BAT nur noch unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Für das zweite Halbjahr 1995 forderte es unter Beachtung der sechsmonatigen Ausschlußfrist des § 70 BAT-O den Differenzbetrag zwischen der Vergütung nach BAT und BAT-O von dem Kläger zurück, unterstellte aber gleichzeitig einen “Wegfall der Bereicherung”, so daß es im Ergebnis nicht zur Rückzahlung kam.
Am 28. November 1996 erreichte der Kläger das 65. Lebensjahr. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete am 30. November 1996.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er habe gegen das beklagte Land einen tariflichen Anspruch auf Versicherung bei der VBL. Der Anspruch ergebe sich auch aus einzelvertraglicher Zusage, u. a. aufgrund des Schreibens des beklagten Landes vom 1. Dezember 1992. Ferner habe er den Anspruch aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes, da alle aus dem ehemaligen Ostberlin stammenden Arbeitnehmer der Senatskanzlei mit Wirkung vom 1. Februar 1992 zur VBL angemeldet worden seien. Zumindest eine Arbeitnehmerin sei auch gegenwärtig noch nicht wieder abgemeldet worden.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger ab dem 4. Oktober 1990 bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) zu versichern oder den Kläger im Versicherungsfall so zu stellen, als wäre er ab dem 4. Oktober 1990 bei der VBL versichert worden.
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, der Kläger habe keinen Anspruch auf Versicherung bei der VBL gehabt. Er habe bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres die nach der VBL-Satzung erforderliche Wartezeit von 60 Monaten nicht erfüllen können, da der BAT auf sein Arbeitsverhältnis nur für die Dauer seiner Tätigkeit im ehemaligen Westberlin anzuwenden gewesen sei. Einzelvertragliche Zusagen seien dem Kläger nicht erteilt worden. In dem Schreiben vom 1. Dezember 1992 sei nur wiedergegeben worden, was nach der damaligen Auffassung des beklagten Landes tariflich gegolten habe. Dieses habe nach Kenntnis seines Irrtums alle betroffenen Arbeitnehmer rückwirkend aus der VBL abgemeldet, und zwar ohne Ausnahme.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufung hat der Kläger unter entsprechender Erweiterung seines Klageantrags die Ansicht vertreten, er habe einen Anspruch auf Versicherung bei der VBL bereits ab dem 7. Juli 1990, da er seit diesem Zeitpunkt auf unbestimmte Zeit im ehemaligen Westberlin beschäftigt gewesen sei. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch im zuletzt erhobenen Umfang weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I. Die Klage ist zulässig. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht den Antrag des Klägers als einen einheitlichen Antrag ausgelegt. Der Kläger möchte erreichen, daß er die Versicherungsleistung erhält, die er erhalten hätte, wenn er in der Zeit ab dem 7. Juni 1990 bei der VBL versichert worden wäre. Wie dieses Ziel erreicht wird, ob durch Nachversicherung bei der VBL oder durch ergänzende Zahlungen des beklagten Landes ist für den Kläger nicht entscheidend. Ein solcher einheitlicher Alternativantrag ist zulässig (vgl. BAG Urteile vom 12. Mai 1992 – 3 AZR 226/91 – AP Nr. 35 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen und vom 15. September 1992 – 3 AZR 438/91 – AP Nr. 39 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen, m.w.N.).
II. Zu Recht haben die Vorinstanzen die Klage als unbegründet abgewiesen.
Der Kläger hat gegen das beklagte Land keinen Anspruch auf Versicherung bei der VBL oder auf entsprechenden Schadensersatz. Ein Anspruch auf Versicherung folgt nicht aus § 46 BAT in Verbindung mit dem Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe (Versorgungs-TV) vom 4. November 1966.
Ein Arbeitnehmer kann nach § 5 Abs. 1 Buchst. b Versorgungs-TV i. V. m. § 26 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder vom 27. Juli 1966 i.d.F. der 26. Satzungsänderung vom 7. Oktober 1994 (fortan: VBL-Satzung) nur versichert werden, wenn er vom Beginn der Versicherungspflicht bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die nach § 38 Abs. 1 VBL-Satzung erforderliche Wartezeit von 60 Umlagemonaten erfüllen kann. Dies war dem Kläger bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres, am 28. November 1996, nicht möglich.
1. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, konnte der Kläger ab dem 1. September 1991 tariflich nur Leistungen nach dem BAT-O verlangen.
Nach § 1 Abs. 1 BAT-O gilt dieser Tarifvertrag für Angestellte, deren Arbeitsverhältnisse im Beitrittsgebiet begründet sind. Letzteres ist nach der ständigen Senatsrechtsprechung immer dann zu bejahen, wenn das Arbeitsverhältnis einen Bezug zum Beitrittsgebiet aufweist, der gegenwärtig noch besteht. Dies gilt für den Fall, daß ein Arbeitnehmer für eine Tätigkeit im Beitrittsgebiet eingestellt und dort auf unbestimmte Zeit beschäftigt wird (BAG Urteil vom 24. Februar 1994 – 6 AZR 588/93 – BAGE 76, 57, 60 = AP Nr. 1 zu § 1 BAT-O, zu II 2a cc der Gründe; zuletzt Urteil vom 25. Juni 1998 – 6 AZR 515/97 – AP Nr. 2 zu § 1 TV Arb Bundespost, zu II 1a der Gründe, m.w.N.). So liegt der Fall hier.
Das Arbeitsverhältnis des Klägers bestand ursprünglich zum Ostberliner Magistrat. Daraus ergab sich sein Bezug zum Beitrittsgebiet (vgl. Urteil des Senats vom 24. Februar 1994, a a O). Nach Rückkehr des Klägers aus dem dienstlichen Aufenthalt im ehemaligen Westberlin auf einen Arbeitsplatz im ehemaligen Ostberlin hatte das Arbeitsverhältnis seit dem 1. September 1991 bis zuletzt seinen gegenwärtigen Bezug im Beitrittsgebiet. Das kommt auch sowohl im befristeten Arbeitsvertrag vom 1. Oktober 1991 als auch in dem unbefristeten Arbeitsvertrag vom 14. Februar 1992 zum Ausdruck, die beide für eine Tätigkeit im Beitrittsgebiet geschlossen wurden, nämlich im Bereich des Regierenden Bürgermeisters von Berlin, der schon im Zeitpunkt des ersten Vertragsschlusses den Arbeitsplatz des Klägers seit dem 1. September 1991 in das ehemalige Ostberlin verlegt und in den Verträgen demgemäß den BAT-O als Rechtsgrundlage der Vergütung bezeichnet hatte.
Das beklagte Land hat somit vom 1. September 1991 an zu Recht die tariflichen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des BAT-O als gegeben angesehen.
2. Auch die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien führen nicht zur Anwendbarkeit des BAT.
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich gemäß § 5 der Arbeitsverträge vom 15. Oktober 1991 und vom 14. Februar 1992 ausdrücklich nach den Vorschriften des BAT-O. Seinem vorübergehenden und bei Abschluß der Verträge bereits beendeten Einsatz im ehemaligen Westberlin, der dem Erfahrungsaustausch diente, konnte der Kläger nicht entnehmen, ihm werde unabhängig von der tariflichen Rechtslage auf Dauer die Behandlung seines Arbeitsverhältnisses nach BAT zugesagt.
3. Der BAT war auch nicht aufgrund einer dem späteren Verhalten des beklagten Landes zu entnehmenden einzelvertraglichen Zusage über den 31. August 1991 hinaus anwendbar.
a) Zwar hat das beklagte Land dem Kläger die Vergütung nach BAT über diesen Zeitpunkt hinaus weiter gezahlt. Dies geschah jedoch in der irrigen Annahme, dazu auch nach Rückkehr des Klägers in das Beitrittsgebiet rechtlich verpflichtet zu sein. Diesen Irrtum hat das beklagte Land nach Bekanntwerden der Entscheidung des erkennenden Senats vom 26. Oktober 1995 – 6 AZR 125/95 – (BAGE 81, 207 = AP Nr. 7 zu § 1 BAT-O, sog. “Feuerwehrurteil”) dadurch berichtigt, daß es die übertariflichen Zahlungen eingestellt und die überzahlten Beträge, soweit rechtlich möglich, zurückgefordert hat. Nach Rückkehr des Klägers in das Beitrittsgebiet hat das beklagte Land somit kein das Arbeitsverhältnis des Klägers betreffendes gestaltendes Verhalten gezeigt, das einen Anspruch des Klägers aufgrund einzelvertraglicher Zusage begründet hat (vgl. auch Senatsentscheidungen vom 26. November 1998 – 6 AZR 307/97 – n. v. und – 6 AZR 335/97 –, zur Veröffentlichung vorgesehen).
b) Das Landesarbeitsgericht hat die schriftlichen Mitteilungen des beklagten Landes an den Kläger vom 1. Dezember 1992 und vom 3. Februar 1993 nicht im Sinne einer Zusage ausgelegt, sondern in ihnen nur Mitteilungen darüber gesehen, aus welchen Gründen das beklagte Land künftig den BAT anwenden wolle. Dem ist zuzustimmen. Dabei kann offenbleiben, ob der erkennende Senat diese tatrichterliche Würdigung nur eingeschränkt auf Rechtsfehler überprüfen kann oder ob die Mitteilungsschreiben als typische Erklärungen seiner uneingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegen (zum unterschiedlichen Prüfungsmaßstab vgl. Senatsurteile vom 20. März 1997 – 6 AZR 453/96 – ZTR 1997, 568, zu I 1 der Gründe; vom 15. Mai 1997 – 6 AZR 123/96 – n. v., zu II 1a der Gründe, jeweils m.w.N.). Auch in diesem Fall ist die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden.
Das beklagte Land nimmt sowohl im Rundschreiben II Nr. 156/1992 vom 11. November 1992 wie im Schreiben an den Kläger vom 1. Dezember 1992 ausdrücklich auf die sog. “Posturteile” des Senats vom 30. Juli 1992 Bezug und teilt den Arbeitnehmern mit, daß diese Rechtsprechung vollzogen werde und daher der BAT anzuwenden sei. Wörtlich heißt es auch in dem Schreiben vom 2. Februar 1993: “Aufgrund der Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 30. Juli 1992 – 6 AZR 11 und 12/92 – bestimmt sich ihr Arbeitsverhältnis daher nach dem BAT …”. Einen Hinweis auf eine von der tariflichen Praxis abweichende besondere Vereinbarung enthält das Schreiben nicht. Es gilt somit der Grundsatz, daß im Bereich des öffentlichen Dienstes im Zweifel der Normvollzug gilt und die Arbeitnehmer daher regelmäßig davon ausgehen müssen, der öffentliche Arbeitgeber gewähre (nur) das, was ihnen tariflich zusteht (vgl. BAG Urteil vom 24. März 1993 – 5 AZR 16/92 – BAGE 73, 1, 3 = AP Nr. 38 zu § 242 BGB Betriebliche Übung, zu I 1 der Gründe; BAG Urteil vom 18. Januar 1996 – 6 AZR 314/95 – AP Nr. 25 zu § 242 BGB Auskunftspflicht, zu III 3 der Gründe; BAG Urteil vom 11. Juni 1997 – 10 AZR 724/95 – AP Nr. 6 zu § 20 BMT-G-II, zu II 2c der Gründe).
4. Der Kläger konnte auch nicht aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ab dem 1. September 1991 die Anwendung des BAT verlangen.
Der Senat verweist insoweit auf sein Urteil vom 26. November 1998 (– 6 AZR 335/97 –), wo er entschieden und ausführlich begründet hat, daß die irrtümliche Weiterzahlung von BAT-Vergütung nach Rückkehr des Arbeitnehmers in das Beitrittsgebiet einen Anspruch auf Gleichbehandlung nicht begründet. Außerdem hat der Kläger, worauf das Landesarbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat, die tatsächlichen Voraussetzungen des Anspruchs nicht dargelegt. Das beklagte Land hat vorgetragen und unter Beweis gestellt, daß alle Arbeitnehmer, die irrtümlich bei der VBL angemeldet und versichert waren, obwohl ihr Arbeitsvertrag bereits wieder dem BAT-O unterfiel, rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Rückkehr in das ehemalige Ostberlin aus der VBL abgemeldet worden sind. Unter diesen Umständen hätte der Kläger darlegen müssen, daß entgegen der Behauptung des beklagten Landes bei Arbeitnehmern, mit denen er gleichgestellt werden möchte, von der rückwirkenden Abmeldung abgesehen wurde. An einer solchen Darlegung hat der Klägers es fehlen lassen.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Dr. Peifer, Dr. Armbrüster, Gräfl, Gebert, Schneider
Fundstellen