Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an Berufungsbegründung. Bezugnahme auf eine frühere Entscheidung derselben Kammer des Landesarbeitsgerichts
Orientierungssatz
1. Zweck des § 520 ZPO ist es, die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und den Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorzubereiten.
2. Ausgehend von diesem Konzentrations- und Beschleunigungszweck des Begründungserfordernisses nach § 520 ZPO kann der bloße Hinweis auf die Entscheidung eines anderen Gerichts, die zu dem vom Berufungsführer mit der Berufung angestrebten Ergebnis gekommen ist, eine eigene Auseinandersetzung des Berufungsführers mit der angefochtenen Entscheidung grundsätzlich nicht ersetzen.
3. Auch der bloße Verweis auf eine frühere Entscheidung derselben Kammer des Landesarbeitsgerichts, die zu dem mit der Berufung angestrebten Ergebnis gekommen ist, genügt den Anforderungen an die Berufungsbegründung nicht. Das Berufungsgericht ist nicht gezwungen, sich aufgrund des bloßen Hinweises des Berufungsführers auf eine frühere Entscheidung der Kammer aus dieser und der angefochtenen Entscheidung die Gesichtspunkte herauszusuchen, die gegen das erstinstanzliche Urteil und für das mit der Berufung angestrebte Ergebnis sprechen. Der Berufungsführer muss zumindest den Kern der Argumentation, mit der er die Entscheidung des Arbeitsgerichts angreifen will, darlegen und muss damit ein Mindestmaß an eigenem Begründungsaufwand betreiben.
4. Liegt nach diesen Maßstäben keine den Anforderungen des § 520 ZPO genügende Auseinandersetzung mit den Gründen des angegriffenen Urteils vor, verlangt § 139 ZPO vom Gericht nicht, die Partei auf diesen Mangel der Berufung hinzuweisen. Dies gilt auch dann, wenn diese um die Erteilung eines solchen Hinweises bittet.
5. Wer die Verletzung des § 139 ZPO durch das Berufungsgericht rügt, muss im Einzelnen vortragen, was er auf einen entsprechenden Hinweis vorgebracht hätte. Dies gilt auch, wenn der Revisionsbeklagte eine verfahrensrechtliche Gegenrüge aus § 139 ZPO erhebt.
Normenkette
ZPO §§ 139, 520
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 6. Januar 2010 – 2 Sa 1125/09 – teilweise aufgehoben.
2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Marburg vom 17. April 2009 – 2 Ca 114/09 – wird im Umfang der Feststellung, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger aufgrund seiner Teilzeittätigkeit als Lehrer Grundvergütung nach der Vergütungsgruppe IIa der Anlage 1a zum BAT nach der höchsten Lebensaltersstufe dieser Vergütungsgruppe für die Zeit vom 1. August 2008 bis zum 31. Dezember 2009 zu zahlen, als unzulässig verworfen.
3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Rz. 1
Die Parteien streiten – soweit für die Revision noch von Bedeutung – über die Höhe der Vergütung für die Zeit vom 1. August 2008 bis zum 31. Dezember 2009.
Rz. 2
Der 1977 geborene Kläger ist seit dem 1. Februar 2008 beim beklagten Land als Lehrer in Teilzeit beschäftigt. Darüber hinaus ist er als wissenschaftliche Lehrkraft an einer vom beklagten Land unterhaltenen Universität tätig. Aus diesem Arbeitsverhältnis heraus betreibt er das Parallelverfahren – 6 AZR 116/10 –. Auf das Arbeitsverhältnis fand bis zum 31. Dezember 2009 noch der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) vom 1. September 2009 gilt erst seit dem 1. Januar 2010. Der Kläger war in die VergGr. IIa der Anlage 1a zum BAT eingruppiert. Er erhielt eine Vergütung aus der jeweils für ihn maßgeblichen Lebensaltersstufe.
Rz. 3
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger aufgrund seiner Teilzeittätigkeit als Lehrer Grundvergütung nach der Vergütungsgruppe IIa der Anlage 1a zum BAT nach der höchsten Lebensaltersstufe dieser Vergütungsgruppe rückwirkend für die Zeit vom 1. Februar 2008 bis zum 21. Juni 2008 und vom 29. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2009 zu zahlen.
Rz. 4
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das ihm am 27. Mai 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25. Juni 2009 Berufung eingelegt und diese am 22. Juli 2009 begründet. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert. Für die Zeit seit dem 1. August 2008 hat es dem Antrag entsprochen. Für den davorliegenden Zeitraum hat es die Klage abgewiesen, weil die Ansprüche verfallen seien. Die Revision hat es nur für das beklagte Land zugelassen.
Entscheidungsgründe
Rz. 5
Die Revision führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger hat seine hiergegen eingelegte Berufung nicht in zulässiger Weise begründet, so dass sie als unzulässig zu verwerfen war.
Rz. 6
I. Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessvoraussetzung. Von ihr hängt das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung der Berufung, mithin auch das Verfahren der Revisionsinstanz in seiner Rechtswirksamkeit ab. Sie ist deshalb vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen (BAG 15. August 2002 – 2 AZR 473/01 – AP ZPO § 519 Nr. 55 = EzA ZPO § 519 Nr. 14).
Rz. 7
II. Zweck des § 520 ZPO ist es, die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und den Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorzubereiten. Ausgehend von diesem Zweck genügt die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann zwar nicht verlangt werden, doch muss die Berufungsbegründung auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (Senat 25. April 2007 – 6 AZR 436/05 – Rn. 14, BAGE 122, 190; BAG 28. Mai 2009 – 2 AZR 223/08 – Rn. 14, AP ZPO § 520 Nr. 2).
Rz. 8
Hat das erstinstanzliche Gericht seine Entscheidung auf mehrere, voneinander unabhängige, das Urteil selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung das Urteil in allen diesen Punkten angreifen. Es ist deshalb für jede der mehreren, rechtlich selbständig tragenden Erwägungen darzulegen, warum sie nach Auffassung des Berufungsführers die Entscheidung nicht rechtfertigt. Andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig (Senat 8. Mai 2008 – 6 AZR 517/07 – Rn. 28, AP BGB § 620 Aufhebungsvertrag Nr. 40 = EzA ZPO 2002 § 520 Nr. 6).
Rz. 9
Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung nicht gerecht.
Rz. 10
1. Das Arbeitsgericht hat angenommen, jüngere Arbeitnehmer würden durch die Lebensaltersstufen des § 27 Abschn. A BAT gegenüber älteren Arbeitnehmern benachteiligt. Diese unterschiedliche Behandlung sei jedoch nach § 10 AGG gerechtfertigt, weil sie durch ein angemessenes und legitimes Ziel der Tarifvertragsparteien gerechtfertigt sei. “Im Übrigen” ist es “auch” der Ansicht des beklagten Landes gefolgt, dass eine gerichtliche Anpassung des § 27 Abschn. A BAT “nach oben” wegen eines Verstoßes gegen die Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG unzulässig sei. Die Zuerkennung der geforderten Vergütung nach der höchsten Lebensaltersstufe greife in die Tarifautonomie der Tarifvertragsparteien unzulässig ein.
Rz. 11
2. Mit der das Urteil selbständig tragenden Zweitbegründung, die Tarifautonomie stehe der mit der Klage angestrebten “Anpassung nach oben” entgegen, setzt sich die Berufungsbegründung nicht eigenständig auseinander.
Rz. 12
a) Anders als der Kläger meint, sind die Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Unzulässigkeit einer Anpassung “nach oben” selbständig tragend. Das Arbeitsgericht hat mit seiner Formulierung, dass es “im Übrigen auch” der Ansicht des beklagten Landes folge, wonach einer Anpassung des § 27 Abschn. A BAT “nach oben” Art. 9 Abs. 3 GG entgegenstehe, zum Ausdruck gebracht, dass es auf diesen zweiten rechtlichen Gesichtspunkt die Klageabweisung zusätzlich zu der Erwägung, die Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer im Vergütungssystem des BAT sei nach § 10 AGG gerechtfertigt, stützen wollte. Die Klageabweisung ergibt sich aus jedem der beiden angeführten rechtlichen Gesichtspunkte allein; jede der beiden Begründungen kann für sich allein genommen hinweggedacht werden, ohne dass sich das Ergebnis der rechtlichen Würdigung des Arbeitsgerichts ändern würde.
Rz. 13
b) Die Berufungsbegründung führt diese Zweitbegründung des Arbeitsgerichts lediglich an und verweist zur Begründung des diesbezüglichen Berufungsangriffs im Übrigen lediglich auf zwei der Berufungsbegründung nicht beigefügte Entscheidungen des Hessischen Landesarbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg im Wortlaut wie folgt:
“Schließlich hat das Arbeitsgericht Marburg angenommen, dass eine gerichtliche Anpassung nach oben unzulässig wäre.
Das Hessische Landesarbeitsgericht hat am 22.04.2009 (Az.: 2 Sa 1689/08) das Urteil aufgehoben und das beklagte Land zur Zahlung der höheren Vergütungsgruppe verurteilt. Dieses Urteil stimmt überein mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts Berlin/Brandenburg, das in erster Instanz Grundlage der Argumentation war und dort zitiert worden ist. Das Hessische Landesarbeitsgericht fügt eigene Erwägungen hinzu. Die Unterzeichnerin findet es eher peinlich, hier der Vorsitzenden die eigenen Argumente zu referieren. Falls dies für sachdienlich gehalten wird, wird um einen Hinweis und Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist für weiteren Vortrag gebeten. Ansonsten wird auf die Ausführung in der Entscheidung Bezug genommen.”
Dies stellt keine den Anforderungen des § 520 ZPO genügende Auseinandersetzung mit der Zweitbegründung des Arbeitsgerichts dar.
Rz. 14
aa) Ausgehend von dem dargelegten Konzentrations- und Beschleunigungszweck des Begründungserfordernisses nach § 520 ZPO kann der bloße Hinweis auf die Entscheidung eines anderen Gerichts, die zu dem vom Berufungsführer mit der Berufung angestrebten Ergebnis gekommen ist, eine eigene Auseinandersetzung des Berufungsführers mit der angefochtenen Entscheidung grundsätzlich nicht ersetzen. Aus einer solchen Bezugnahme lässt sich ohne eigenständige Würdigung dieser Entscheidung durch den Berufungsführer und ihre Anwendung auf die anzufechtende Entscheidung nicht andeutungsweise entnehmen, mit welchen rechtlichen Argumenten die in Bezug genommene Entscheidung zu ihrem Ergebnis gekommen ist. Insbesondere lässt sich nicht erkennen, ob und inwieweit sich die Argumentation der in Bezug genommenen Entscheidung auf die tragenden Gründe der angefochtenen Entscheidung bezieht und damit überhaupt geeignet ist, diese in Frage zu stellen. Der Bezug auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg erfüllt daher die Anforderungen des § 520 ZPO nicht.
Rz. 15
bb) Auch der Verweis auf die Entscheidung der für die Berufung im vorliegenden Rechtsstreit zuständigen 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts vom 22. April 2009 (– 2 Sa 1689/08 –) reicht für die Zulässigkeit der Berufung nicht aus.
Rz. 16
(1) Zwar ist die Bezugnahme auf einen die beantragte Prozesskostenhilfe für die Berufung bewilligenden, dies näher begründenden Beschluss als ausreichende Berufungsbegründung angesehen worden. Sind dem Berufungsgericht aus einem dem Berufungsverfahren vorgeschalteten Prozesskostenhilfe-Bewilligungsverfahren die Gesichtspunkte, die gegen das Urteil der ersten Instanz sprechen, bereits nach Inhalt und Umfang bekannt und von ihm selbst – wenn auch nur summarisch – erörtert, wäre es eine leere Förmelei, vom Berufungsführer die ausdrückliche Wiederholung der für ihn günstigen Argumente des Berufungsgerichts zu verlangen. In diesem Fall reicht es aus, dass dieser deutlich macht, dass er sich diese Argumente zu eigen macht und seine Berufung darauf stützen will (BGH 29. September 1993 – XII ZR 209/92 – zu 2c der Gründe, MDR 1994, 828).
Rz. 17
(2) Hier ist jedoch keine im Vorstadium des Berufungsverfahrens ergangene Entscheidung des Berufungsgerichts in Bezug genommen worden, sondern eine frühere Entscheidung derselben Kammer. Wegen der Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, in dem die Kammer zu jeder Sitzung mit unterschiedlichen ehrenamtlichen Richtern zusammentritt, also in unterschiedlicher Besetzung tagt, kann der Berufungsführer schon nicht davon ausgehen, dass dem gesamten Spruchkörper der Inhalt der in Bezug genommenen früheren Entscheidung der Kammer bekannt ist. Ohnehin ergibt sich selbst bei Kenntnis der Argumentation der in der Berufungsbegründung angeführten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts nicht, inwiefern diese nach Auffassung des Klägers gegen das hier angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts sprechen und auch dessen Argumentation zu Fall bringen könnte.
Rz. 18
cc) Entgegen der Auffassung des Klägers liegt in diesen Anforderungen keine “Spiegelfechterei”, die ihn zwänge, das landesarbeitsgerichtliche Urteil sprachlich umzuformulieren, um so den Schein einer Auseinandersetzung zu wahren. Derartige Anforderungen stellt § 520 ZPO nicht. Der Beschleunigungs- und Konzentrationszweck des Begründungserfordernisses steht jedoch einer Auslegung dieser Vorschrift entgegen, die das Berufungsgericht zwänge, sich aufgrund des bloßen Hinweises des Berufungsführers auf eine frühere Entscheidung der Kammer aus dieser und der angefochtenen Entscheidung die Gesichtspunkte selbst zusammenzusuchen, die gegen das erstinstanzliche Urteil und für das mit der Berufung angestrebte Ergebnis sprechen. Es überspannt die an die Berufungsbegründung zu stellenden Anforderungen nicht, wenn vom Berufungsführer verlangt wird, zumindest den Kern der Argumentation, mit der er die Entscheidung des Arbeitsgerichts angreifen will, darzulegen und damit ein Mindestmaß an eigenem Begründungsaufwand zu betreiben. Ein solches Minimum an Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung ist nach Sinn und Zweck des Begründungserfordernisses nach § 520 ZPO erforderlich. Das sieht im Übrigen auch der Kläger nicht anders, wenn er geltend macht, für eine zulässige Berufungsbegründung reiche es aus, die Kritikpunkte zu benennen und die Argumente zu präsentieren, die sich damit auseinandersetzen, auch wenn es nicht die eigenen Argumente seien. Er übersieht dabei, dass die Berufungsbegründung diese Anforderungen gerade nicht erfüllt.
Rz. 19
3. Die Berufung ist auch nicht auf neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel gestützt worden, was eine Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils entbehrlich gemacht hätte (vgl. Senat 25. April 2007 – 6 AZR 436/05 – Rn. 18, BAGE 122, 190; BGH 27. März 2007 – VIII ZB 123/06 – Rn. 8, MDR 2007, 966).
Rz. 20
4. Ein rechtlicher Hinweis der Vorsitzenden auf die Unzulässigkeit der Berufung war nicht erforderlich.
Rz. 21
a) Das Berufungsgericht hat gemäß § 139 Abs. 3 ZPO auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen. Dazu gehört auch die Frage der form- und fristgerechten Einlegung und Begründung der Berufung (§ 522 Abs. 1 ZPO). Eine solche Verpflichtung kommt vor allem bei offenkundigen Versehen (vgl. BGH 21. März 1991 – IX ZB 6/91 – NJW 1991, 2081 für das versehentliche Unterlassen des Beifügens einer Ablichtung des angefochtenen Urteils) oder rein formalen Bedenken (vgl. BAG 31. Juli 2007 – 3 AZN 326/07 – Rn. 17, AP ArbGG 1979 § 77 Nr. 11 = EzA GG Art. 103 Nr. 9 zum Hinweis auf die Umdeutung einer wegen Unterschreitung der Berufungsgrenze unzulässigen Berufung in eine zulässige Anschlussberufung; BGH 28. Oktober 1975 – VI ZR 81/75 – VersR 1976, 192 zur Hinweispflicht bei Zweifeln über den rechtzeitigen Eingang einer Berufungsbegründungsschrift) in Betracht. Erfolgt jedoch wie im vorliegenden Fall eine Auseinandersetzung mit einer der beiden das Urteil selbständig tragenden Gründe des angegriffenen Urteils auch nicht andeutungsweise, sondern wird ausschließlich durch die gänzlich unsubstantiierte Bezugnahme auf ein nach Auffassung des Berufungsführers dem Gericht bekanntes Urteil ersetzt, verlangt § 139 ZPO von dem Gericht nicht, die Partei auf diesen Mangel der Berufung hinzuweisen, auch wenn diese wie hier um die Erteilung eines solchen Hinweises bittet. Unkenntnis oder Missachtung der formalen Anforderungen an die Berufung kann nicht durch die Bitte um einen Hinweis ersetzt werden. Im Gegenteil würde sich das Gericht mit einem solchen Hinweis über das Prozessrecht hinwegsetzen, sich zum Berater des Berufungsführers machen und diesem zulasten des Berufungsgegners bei seiner Prozessführung helfen. Eine solche prozessordnungswidrige Verfahrensweise wäre mit der gebotenen Neutralität und Äquidistanz des Richters gegenüber den Verfahrensbeteiligten nicht vereinbar (vgl. BVerfG 29. Dezember 1993 – 2 BvR 65/93 – NJW 1994, 1210; BGH 2. Oktober 2003 – V ZB 22/03 – BGHZ 156, 269).
Rz. 22
b) Auch im Hinblick auf das in § 139 Abs. 2 ZPO normierte Verbot einer Überraschungsentscheidung war kein Hinweis geboten. Das Ausbleiben von Hinweisen, für die nach § 139 Abs. 1 bzw. Abs. 3 ZPO kein Raum besteht, macht eine Entscheidung nicht überraschend im Sinne des § 139 Abs. 2 ZPO (BGH 2. Oktober 2003 – V ZB 22/03 – BGHZ 156, 269).
Rz. 23
c) Jedenfalls könnte ein Verstoß des Landesarbeitsgerichts gegen die Hinweispflicht aus § 139 Abs. 3 ZPO in der Revision nicht berücksichtigt werden, denn der Kläger als Revisionsbeklagter hat keine ordnungsgemäße verfahrensrechtliche Gegenrüge aus § 139 ZPO erhoben. Wer die Verletzung des § 139 ZPO durch das Berufungsgericht rügt, muss im Einzelnen vortragen, was er auf einen entsprechenden Hinweis vorgebracht hätte. Der zunächst unterbliebene Vortrag muss vollständig nachgeholt und über die Rüge aus § 139 ZPO schlüssig gemacht werden. Nur so kann das Revisionsgericht feststellen, ob die gerügte Verletzung möglicherweise für das Urteil kausal war, ob also bei Erteilung des erforderlichen Hinweises noch eine ausreichende Berufungsbegründung erfolgt wäre (vgl. BAG 5. Juli 1979 – 3 AZR 197/78 – BAGE 32, 56, 66; BGH 3. März 1998 – X ZR 14/95 – NJW-RR 1998, 1268). Derartiger Vortrag des Klägers ist auch auf den rechtlichen Hinweis des Vorsitzenden wegen der Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung nicht erfolgt.
Rz. 24
III. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts unterliegt nur der Aufhebung, soweit es Gegenstand des Revisionsverfahrens ist. Die Klageabweisung hinsichtlich der Ansprüche für die Zeit vom 1. Februar 2008 bis zum 21. Juni 2008 und vom 29. Juli 2008 bis zum 31. Juli 2008 ist in Rechtskraft erwachsen. Die Revision ist vom Landesarbeitsgericht wirksam auf den Zeitraum vom 1. August 2008 bis 31. Dezember 2009 beschränkt worden, weil dieser Teil des Gesamtstreitstoffes tatsächlich und rechtlich selbständig und abtrennbar war und über ihn auch durch Teilurteil hätte entschieden werden können (BAG 25. März 2004 – 2 AZR 380/03 – AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 40 = EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 3).
Rz. 25
IV. Der Kläger hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Revisions- und des Berufungsverfahrens zu tragen. Für eine Nichterhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG) besteht kein Anlass, weil das Landesarbeitsgericht keinen schweren, offen zutage tretenden Verfahrensfehler begangen hat (vgl. BGH 10. März 2003 – IV ZR 306/00 – NJWRR 2003, 1294 zur Vorgängerregelung in § 8 Abs. 1 GKG).
Unterschriften
Fischermeier, Brühler, Spelge, Beus, Uwe Zabel
Fundstellen
Haufe-Index 2565491 |
DB 2011, 540 |
FA 2011, 50 |
FA 2011, 93 |
NZA 2011, 62 |
ZTR 2011, 108 |
AnwBl 2011, 113 |
EzA-SD 2011, 14 |
EzA 2011 |
ArbR 2011, 71 |