Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifgeltung im Beitrittsgebiet. Begründung des Arbeitsverhältnisses. Versetzung in die alten Bundesländer. Anwendbarkeit der Vergütungsordnung zum BAT auf den Geltungsbereich des BAT-O
Leitsatz (redaktionell)
1. Wird das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers ursprünglich im Beitrittsgebiet begründet und der Arbeitnehmer dann dauerhaft auf einen Arbeitsplatz im westlichen Tarifgebiet versetzt, ist eine Vergleichbarkeit mit einem Arbeitnehmer, der von vornherein für eine Tätigkeit in den alten Bundesländern eingestellt worden ist, nicht gegeben. Für die Tarifgeltung ist insoweit neben dem Bezug zum Beitrittsgebiet entscheidend, ob der Angestellte für eine Tätigkeit im Beitrittsgebiet eingestellt wurde, da § 1 Abs. 1 BAT-O darauf abstellt, ob das Arbeitsverhältnis im Beitrittsgebiet begründet worden ist.
2. Da es keine eigenständige Vergütungsordnung zum BAT-O gibt, richtet sich die Eingruppierung der unter den Geltungsbereich des BAT-O fallenden Angestellten grundsätzlich auch nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung zum BAT.
Normenkette
Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 § 1; BGB §§ 133, 157
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 12. Juli 2001 – 1 Sa 469/00 – aufgehoben.
2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 28. September 2000 – 2 Ca 161/00 – wird zurückgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger ab dem 17. Mai 1999 Vergütung nach VergGr. II a der Vergütungsordnung zum BAT in der sich aus dem jeweiligen Vergütungstarifvertrag zum BAT ergebenden Höhe zusteht.
Der Kläger wurde 1990 von der Beklagten in ein Arbeitsverhältnis übernommen. Er wurde bis zum 5. Februar 1995 im Bereich des Marinekommandos Ost in Rostock beschäftigt. Nach § 2 des Arbeitsvertrags vom 26. Juni 1991 bestimmte sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen sowie nach den für Angestellte des Bundes im Gebiet nach Art. 3 des Einigungsvertrags jeweils geltenden sonstigen Regelungen. Vom 6. Februar 1995 bis zum 20. April 1997 war der Kläger nach Stuttgart abgeordnet und erhielt Vergütung nach BAT. Mit Wirkung vom 21. April 1997 wurde er zum Programmierzentrum der Luftwaffe in Birkenfeld in Rheinland-Pfalz versetzt. Am 30. Juni 1997 schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag. Danach bestimmt sich das Arbeitsverhältnis einschließlich der Eingruppierung und Vergütung nach dem BAT und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber jeweils geltenden Fassung. Die Eingruppierung erfolgte nach VergGr. II a BAT. Im März 1999 bewarb sich der Kläger auf eine Stelle beim Marineamt in Rostock. In der Stellenausschreibung hieß es:
„Beim Marineamt in Rostock ist der mit VergGr. II a BAT bewertete Dienstposten Wissenschaftlicher Mitarbeiter/Wissenschaftliche Mitarbeiterin im SpezSt Abt Ostan schnellstmöglich zu besetzen …”.
Der Kläger wurde mit Wirkung vom 17. Mai 1999 auf diese Stelle versetzt. Mit Schreiben vom 11. Juni 1999 teilte ihm die Wehrbereichsverwaltung I ua. mit, die Höhe der Vergütung ändere sich nicht. Diese Mitteilung wurde durch Schreiben vom 29. Juni 1999 dahingehend berichtigt, daß er lediglich die der VergGr. II a entsprechende „Ost-Vergütung” erhalte und ab dem Versetzungsdatum der BAT-O Anwendung finde. Dem widersprach der Kläger mit Schreiben vom 8. Juli 1999 und verlangte weiterhin Vergütung nach BAT.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, sein Arbeitsverhältnis sei nicht im Sinne des § 1 Abs. 1 BAT-O im Beitrittsgebiet begründet, weil er mehr als vier Jahre lang im westlichen Tarifgebiet beschäftigt gewesen sei und er die dortige Tätigkeit auf Grund eines geänderten Arbeitsvertrags ausgeübt habe. Durch die Versetzung habe das Arbeitsverhältnis seinen Bezug zum Beitrittsgebiet verloren. Jedenfalls sei die Geltung des BAT einzelvertraglich vereinbart worden. Dies ergebe sich aus dem Änderungsvertrag vom 30. Juni 1997 und daraus, daß er sich auf die nach VergGr. II a BAT ausgeschriebene Stelle in Rostock beworben habe. Bei den Bewerbungsgesprächen sei nicht darüber gesprochen worden, ob er in Rostock weiterhin „West-Vergütung” oder nur „Ost-Vergütung” erhalten werde. Allerdings habe ihm der Leiter der Truppenverwaltung mitgeteilt, daß er weiterhin die „West-Vergütung” erhalten werde. Dies sei mit Schreiben der Wehrbereichsverwaltung I vom 11. Juni 1999 bestätigt worden. Er hätte sich nicht auf den Arbeitsplatz in Rostock beworben, wenn ihm erkennbar gewesen wäre, daß ihm dort nur Vergütung nach BAT-O gewährt würde.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger ab dem 17. Mai 1999 nach der VergGr. II a Fallgr. 1 a Teil I der Anlage I a zum BAT zu bezahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Ansicht vertreten, das Arbeitsverhältnis des Klägers unterfalle nach der Rückkehr in das östliche Tarifgebiet dem Geltungsbereich des BAT-O. Eine einzelvertragliche Zusage über die Weitergewährung der „West-Vergütung” sei nicht erteilt worden. Die vom Kläger behauptete Erklärung des Leiters der Truppenverwaltung werde bestritten. Im übrigen sei dieser zur Abgabe einer rechtsverbindlichen Erklärung für die Beklagte nicht befugt gewesen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers, mit der dieser statt des unbezifferten Leistungsantrags einen entsprechenden Feststellungsantrag gestellt hatte, hat das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet, führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Wiederherstellung der klageabweisenden Entscheidung des Arbeitsgerichts. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts steht dem Kläger seit dem 17. Mai 1999 Vergütung nach dem Vergütungstarifvertrag zum BAT nicht zu. Vielmehr richtet sich sein Arbeitsverhältnis seit diesem Zeitpunkt wieder nach dem BAT-O.
I. Nach § 1 Abs. 1 Buchst. a BAT-O gilt dieser Tarifvertrag für Arbeitnehmer des Bundes, die in einer der Rentenversicherung der Angestellten unterliegenden Beschäftigung tätig sind (Angestellte) und deren Arbeitsverhältnisse in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags (EV) genannten Gebiet begründet sind. Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers erfüllt.
1. Der Kläger übt eine der Rentenversicherung der Angestellten unterliegende Beschäftigung bei der Beklagten aus.
2. Sein Arbeitsverhältnis ist im Beitrittsgebiet begründet.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats zu § 1 BAT-O und zu gleichlautenden Tarifbestimmungen ist ein Arbeitsverhältnis in dem in Art. 3 EV genannten Gebiet begründet, wenn dort der Grund der Entstehung des Arbeitsverhältnisses liegt und der Bezug zum Beitrittsgebiet gegenwärtig noch besteht. Wird ein Arbeitnehmer für eine Tätigkeit im Beitrittsgebiet eingestellt und wird er auf unbestimmte Zeit dort beschäftigt, sind diese Voraussetzungen gegeben (24. Februar 1994 – 6 AZR 588/93 – BAGE 76, 57; 6. Oktober 1994 – 6 AZR 324/94 – BAGE 78, 108). Für den gegenwärtigen Bezug zum Beitrittsgebiet ist grundsätzlich die Lage des Arbeitsplatzes entscheidend (BAG 24. Februar 1994 – 6 AZR 588/93 – BAGE 76, 57, 61; 6. Oktober 1994 – 6 AZR 324/94 – BAGE 78, 108, 112; 23. Februar 1995 – 6 AZR 614/94 – BAGE 79, 215, 217; 20. März 1997 – 6 AZR 10/96 – BAGE 85, 322, 327 f.; 25. Juni 1998 – 6 AZR 515/97 – AP TV Arb Bundespost § 1 Nr. 2 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 76, zu II 1 a der Gründe und 25. Juni 1998 – 6 AZR 475/96 – BAGE 89, 202, 206, zu II 2 b bb der Gründe). Wird ein Arbeitnehmer, der für eine Tätigkeit im Beitrittsgebiet eingestellt wurde, vorübergehend auf nicht absehbare Zeit im Geltungsbereich westlichen Tarifrechts beschäftigt, findet für die Dauer dieser Tätigkeit westliches Tarifrecht Anwendung. Nach Rückkehr auf einen Arbeitsplatz im Beitrittsgebiet unterfällt das Arbeitsverhältnis wieder dem östlichen Tarifrecht (BAG 23. Februar 1995 – 6 AZR 667/94 – BAGE 79, 224; 21. September 1995 – 6 AZR 151/95 – AP BAT-O § 1 Nr. 6 = EzA TVG § 4 Geltungsbereich Nr. 11, zu III 2 der Gründe; 26. Oktober 1995 – 6 AZR 125/95 – BAGE 81, 207, 209; 20. März 1997 – 6 AZR 10/96 – BAGE 85, 322, 329 und 25. Juni 1998 – 6 AZR 515/97 – aaO, zu II 1 c der Gründe). Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats gilt dies auch dann, wenn der Einsatz des Angestellten im westlichen Tarifgebiet auf Dauer beabsichtigt war. Dies hat der erkennende Senat bereits durch Urteil vom 23. Februar 1995 (– 6 AZR 667/94 – BAGE 79, 224) zur gleichlautenden Bestimmung in § 1 TV Ang-O entschieden. Der Wortlaut des BAT enthält keinen Hinweis darauf, daß seine gegenüber dem BAT-O günstigeren Arbeitsbedingungen weitergelten sollen, wenn der Arbeitsort wieder im räumlichen Geltungsbereich des BAT-O liegt, der Angestellte also wieder alle Voraussetzungen dieses Tarifvertrags erfüllt. Auch nach Sinn und Zweck des BAT kann nicht davon ausgegangen werden, daß sich sein Geltungsbereich in diesen Fällen auf das Beitrittsgebiet erstreckt. Der BAT gilt nur in den alten Bundesländern. Die Erstreckung der dort für den öffentlichen Dienst bestehenden Arbeitsbedingungen auf das Beitrittsgebiet hängt von einer ausdrücklichen Vereinbarung der Tarifvertragsparteien ab (Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 der Anl. I zum EV). Bis zu dieser – bisher nicht vereinbarten – Erstreckung gilt nach dem Willen der Tarifvertragsparteien im Beitrittsgebiet der BAT-O, der gegenüber dem BAT ungünstigere Arbeitsbedingungen vorsieht. Zweck des BAT-O ist es, den im Verhältnis zu den alten Bundesländern ungünstigeren wirtschaftlichen Bedingungen der neuen Bundesländer Rechnung zu tragen, in denen die Kosten für die dort gelegenen Arbeitsplätze entstehen. Dieses Regelungsziel verbietet es, darauf abzustellen, daß der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BAT-O erfüllende Angestellte bisher im Geltungsbereich des BAT gearbeitet hat (Senat 23. Februar 1995 aaO, zu II 3 der Gründe).
b) Der Grund für die Entstehung des Arbeitsverhältnisses des Klägers liegt im Beitrittsgebiet. Er wurde 1990 von der Beklagten in ein Arbeitsverhältnis übernommen und seitdem bis 1995 in Rostock beschäftigt. Seit dem 17. Mai 1999 ist der Bezug des Arbeitsverhältnisses zum Beitrittsgebiet wieder hergestellt, da sich der Arbeitsplatz des Klägers seitdem wieder in Rostock befindet. Durch die Beschäftigung im westlichen Tarifgebiet wurde der Bezug des Arbeitsverhältnisses zum Beitrittsgebiet entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht endgültig gelöst. Durch die Versetzung auf den Arbeitsplatz in Rheinland-Pfalz wurde kein neues Arbeitsverhältnis begründet, sondern das bisherige Arbeitsverhältnis in einer anderen Dienststelle fortgesetzt. Dies entspricht § 1 des Änderungsvertrags vom 30. Juni 1997. Danach wurde der Kläger nicht neu eingestellt, sondern „… ab 21. April 1997 … auf unbestimmte Zeit weiterbeschäftigt”. Die Versetzung änderte somit nichts daran, daß der Kläger ursprünglich für eine Tätigkeit im Beitrittsgebiet eingestellt worden war. Nachdem der Bezug zum Beitrittsgebiet ab dem 17. Mai 1999 wiederhergestellt ist, unterfällt das Arbeitsverhältnis wieder dem Geltungsbereich des BAT-O.
c) Entgegen der vom Landesarbeitsgericht vertretenen Auffassung steht ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis ursprünglich im Beitrittsgebiet begründet war und der dauerhaft auf einen Arbeitsplatz im westlichen Tarifgebiet versetzt wurde, nicht einem Arbeitnehmer gleich, der von vornherein für eine Tätigkeit in den alten Bundesländern eingestellt wurde. Das Landesarbeitsgericht verkennt, daß der Geltungsbereich des BAT-O zwar an die Lage des Arbeitsplatzes anknüpft, für die Tarifgeltung aber neben dem gegenwärtigen Bezug zum Beitrittsgebiet auch entscheidend ist, ob der Angestellte für eine Tätigkeit im Beitrittsgebiet eingestellt wurde, denn § 1 Abs. 1 BAT-O stellt darauf ab, ob das Arbeitsverhältnis im Beitrittsgebiet begründet ist. Dies ist der Fall bei Arbeitnehmern, die ursprünglich für eine Tätigkeit im Beitrittsgebiet eingestellt wurden, und zwar auch dann, wenn sie später auf nicht absehbare Zeit oder dauerhaft im westlichen Tarifgebiet eingesetzt werden. Dadurch unterscheidet sich ein solcher Angestellter von Arbeitnehmern, die von vornherein für eine Tätigkeit in den alten Bundesländern eingestellt wurden. Der Bezug eines solchen Arbeitsverhältnisses zum Beitrittsgebiet geht auch bei einem auf Dauer beabsichtigten Einsatz im westlichen Tarifgebiet nicht endgültig verloren, denn die für die Tarifgeltung nach Rückkehr maßgebliche Begründung des Arbeitsverhältnisses im Beitrittsgebiet ändert sich dadurch nicht, weil dann beide Auslegungskomponenten dieses Tarifbegriffs im Sinne der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats wieder vorliegen (BAG 24. Juni 1999 – 6 AZR 24/98 – nv., zu B I 2 a der Gründe; 15. Juli 1999 – 6 AZR 693/97 – nv., zu B I 2 a der Gründe).
II. Die Parteien haben einzelvertraglich keine davon abweichende, für den Kläger günstigere Vereinbarung getroffen. Eine solche hat das Landesarbeitsgericht ohne Rechtsfehler verneint.
1. Die Parteien haben anläßlich der Versetzung des Klägers zum Marineamt in Rostock keinen schriftlichen Änderungsvertrag abgeschlossen. In dem somit weitergeltenden Änderungsvertrag vom 30. Juni 1997 ist die Anwendung des BAT vereinbart. Dies bedeutet jedoch nicht, daß damit der BAT unabhängig davon gelten sollte, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fällt oder nicht. Denn im Arbeitsverhältnis des öffentlichen Dienstes hat die Verweisung auf den Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich nur den Sinn, daß der Arbeitsvertrag das beinhalten soll, was nach den allgemeinen Grundsätzen des Tarifrechts für tarifgebundene Angestellte gilt (vgl. BAG 21. Oktober 1992 – 4 AZR 156/92 – aaO, zu I 3 b der Gründe mwN; 1. Juni 1995 – 6 AZR 922/94 – BAGE 80, 152). Die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf den Tarifvertrag hat daher im Regelfall keine rechtsbegründende Wirkung, sondern nur deklaratorischen Charakter. Dies folgt daraus, daß der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes grundsätzlich davon ausgehen muß, daß ihm sein Arbeitgeber, der an die Vorgaben des Haushaltsrechts gebunden ist, nur die Leistungen gewähren will, zu denen er gesetzlich oder tariflich verpflichtet ist. Im Zweifel gilt Normenvollzug (st. Rspr., vgl. BAG 24. März 1993 – 5 AZR 16/92 – BAGE 73, 1, 3; 18. Januar 1996 – 6 AZR 314/95 – AP BGB § 242 Auskunftspflicht Nr. 25 = EzA BGB § 242 Auskunftspflicht Nr. 5, zu III 3 der Gründe; 11. Juni 1997 – 10 AZR 724/95 – AP BMT-G II § 20 Nr. 6 = EzA TVG § 4 Eingruppierung Nr. 7, zu II 2 c der Gründe). Deshalb folgt aus der arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf einen Tarifvertrag nicht zwangsläufig die Begründung eines eigenständigen, von den tariflichen Voraussetzungen unabhängigen vertraglichen Anspruchs, ggf. als übertarifliche Leistung. Dazu bedarf es vielmehr weiterer Umstände, die auf einen entsprechenden Verpflichtungswillen schließen lassen (BAG 23. August 1995 – 4 AZR 352/94 – ZTR 1996, 169; 8. August 1996 – 6 AZR 1013/94 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 46, zu II 2 a der Gründe, jeweils zur Angabe der tariflichen Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag; 15. Juli 1999 – 6 AZR 699/97 – ZTR 2000, 169, zu B II 1 der Gründe; 16. November 2000 – 6 AZR 377/99 – nv., zu B II der Gründe). Solche Umstände liegen hier nicht vor. Der Änderungsvertrag vom 30. Juni 1997 wurde zu einer Zeit abgeschlossen, als der Kläger im Geltungsbereich des BAT beschäftigt war. Der Hinweis auf die Anwendung des BAT gab daher lediglich die seinerzeitige tarifliche Rechtslage wieder. Anhaltspunkte dafür, daß sich das Arbeitsverhältnis auch im Falle einer etwaigen Rückkehr des Klägers auf einen Arbeitsplatz im Beitrittsgebiet – übertariflich – nach den Bestimmungen des BAT richten sollten, sind weder dem Änderungsvertrag zu entnehmen, noch sonst vom Kläger vorgetragen.
2. Ohne Rechtsfehler hat das Landesarbeitsgericht den Hinweis in dem Schreiben der Wehrbereichsverwaltung I vom 11. Juni 1999, an der Höhe der Vergütung ändere sich nichts, nicht als Bestandteil einer vertraglichen Einigung über die Fortzahlung der „West-Vergütung” gewertet, sondern auch diesem Hinweis nur deklaratorische Bedeutung beigemessen. Auch hier gilt der Grundsatz, daß der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, soweit keine besonderen Umstände vorliegen, davon ausgehen muß, daß ihm sein Arbeitgeber nur die Leistungen erbringen will, zu denen er gesetzlich oder tariflich verpflichtet ist. Da das Schreiben keinerlei Anhaltspunkte dafür enthält, daß die bisherige Vergütung übertariflich weitergewährt werden sollte, konnte der Kläger von einem entsprechenden Verpflichtungswillen der Beklagten nicht ausgehen.
3. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht die vom Kläger behauptete Äußerung des Leiters der Truppenverwaltung nicht als rechtsverbindliche Zusage einer übertariflichen Weitergewährung von Vergütung nach dem BAT angesehen. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger die Einlassung der Beklagten, der Leiter der Truppenverwaltung sei zur Erteilung solcher Zusagen nicht berechtigt gewesen, nicht bestritten. Diese Einlassung gilt daher gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Der Leiter der Truppenverwaltung hat deshalb allenfalls als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt mit der Folge, daß eine etwaige Zusage gemäß § 177 BGB von der Genehmigung der Beklagten abhing. Daß eine solche Genehmigung erteilt wurde, hat der Kläger selbst nicht behauptet.
4. Nichts anderes ergibt sich daraus, daß sich der Kläger auf die „… mit VergGr. II a BAT …” ausgeschriebene Stelle beworben hatte und ihm diese Stelle ohne Hinweis auf die für ihn geltende Vergütung nach BAT-O übertragen wurde. Dadurch ist keine Vereinbarung der Parteien über die übertarifliche Gewährung von Vergütung nach BAT zustande gekommen. Dies hat das Landesarbeitsgericht unter Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats vom 16. November 2000 – 6 AZR 377/99 – ohne Rechtsfehler erkannt. Dort hatte der erkennende Senat zu entscheiden, ob die Vereinbarung des BAT in einem Arbeitsvertrag, der auf Grund der Bewerbung auf eine nach „VergGr. IV a/III BAT” ausgeschriebene Stelle im Beitrittsgebiet abgeschlossen wurde, rechtsbegründende Wirkung hat. Dies hat der Senat verneint. Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall. Die Stellenausschreibung enthält keinen Hinweis darauf, daß ggf. übertariflich Vergütung nach BAT gewährt werden sollte. Die Stellenausschreibung erwähnt den BAT nur im Zusammenhang mit der vorgesehenen tariflichen Vergütungsgruppe. Daraus kann aber nicht auf eine übertarifliche Vergütung geschlossen werden, sondern nur darauf, daß die Vergütung nach den tariflichen Bestimmungen erfolgen sollte, wie dies im öffentlichen Dienst üblich ist. Zudem gibt es keine eigenständige Vergütungsordnung zum BAT-O. Durch § 2 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 vom 8. Mai 1991 zum BAT-O wurde vielmehr die Vergütungsordnung des BAT mit bestimmten Maßgaben für den Bereich des BAT-O übernommen. Deshalb richtet sich die Eingruppierung auch der unter den Geltungsbereich des BAT-O fallenden Angestellten grundsätzlich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung zum BAT. Lediglich die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungstarifvertrag zum BAT-O (VergütungsTV-O). Allein aus der Bezugnahme auf die Vergütungsordnung zum BAT in der Stellenausschreibung konnte daher nicht auf die Anwendung des BAT als übertarifliche Leistung geschlossen werden (BAG 16. November 2000 – 6 AZR 377/99 – nv., zu B II 2 der Gründe).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Unterschriften
Dr. Peifer, Gräfl, Dr. Brühler, Ehrenamtlicher Richter Schmidt ist wegen Ablauf der Amtszeit aus dem Richteramt ausgeschie- G. Helmlinger den und kann daher nicht unterzeichnen. Dr. Peifer
Fundstellen