Entscheidungsstichwort (Thema)
Erziehungsurlaub und Sozialplanabfindung. Erziehungsurlaub/Elternzeit und Höhe der Sozialplanabfindung. Erhöhung des Gesamtvolumens eines Sozialplans durch Korrektur einzelner Sozialplanbestimmungen. Fälligkeit von Sozialplanansprüchen. Betriebsverfassungsrecht
Leitsatz (amtlich)
Führt die Korrektur einzelner unwirksamer Sozialplanbestimmungen zu einer Ausdehnung des vereinbarten Finanzvolumens eines Sozialplans, ist die Mehrbelastung vom Arbeitgeber hinzunehmen, solange sie im Verhältnis zum Gesamtvolumen nicht ins Gewicht fällt. Dabei kommt es nicht darauf an, wie viele Arbeitnehmer von der Korrektur betroffen sind.
Orientierungssatz
- Haben die Betriebsparteien in einem Sozialplan für die Höhe der Abfindung auch auf die Dauer der Beschäftigung abgestellt, verstößt es gegen die Grundsätze von Recht und Billigkeit, wenn sie davon Zeiten des Erziehungsurlaubs ausnehmen.
- Die mit der Korrektur einzelner Sozialplanbestimmungen verbundene Ausdehnung des vereinbarten Finanzvolumens ist hinzunehmen, solange die Mehrbelastung des Arbeitgebers im Verhältnis zum Gesamtvolumen nicht ins Gewicht fällt. Auf die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer kommt es nicht an.
- Es bleibt dahingestellt, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen durch einen Einigungsstellenspruch – insbesondere wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage – in bereits entstandene und fällige Sozialplanansprüche rückwirkend eingegriffen werden kann.
- Die Einigungsstelle darf nicht jeglichen Fälligkeitstermin für eine vereinbarte Sozialplanabfindung ersatzlos streichen. Dies widerspricht der Funktion eines Sozialplans, die durch eine Betriebsänderung entstehenden Nachteile tatsächlich auszugleichen oder abzumildern.
Normenkette
BetrVG § 75 Abs. 1 S. 1, § 112; GG Art. 6; EG Art. 141; BGB § 271 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung.
Die am 30. August 1966 geborene Klägerin war bei der Beklagten, die nach dem Vorbringen der Klägerin im Revisionsverfahren eine formwechselnde Umwandlung in die R.… GmbH & Co KG vorgenommen hat, seit 1. August 1983 als Laborantin in Teilzeit beschäftigt. Wegen beabsichtigter Betriebsschließung vereinbarten die Beklagte und der Betriebsrat am 13. Dezember 2000 einen Sozialplan. Dieser sieht für die Entlassungen älterer Mitarbeiter besondere Regelungen vor. Alle übrigen Mitarbeiter erhalten für den Arbeitsplatzverlust pro Jahr der Betriebszugehörigkeit einen Betrag von 1.900,00 DM. Nach Absatz V des Sozialplans sind ein erster Teilbetrag von 800,00 DM pro Jahr Betriebszugehörigkeit am 30. Juni 2001, ein zweiter Teilbetrag von 400,00 DM pro Jahr Betriebszugehörigkeit am 30. September 2001 sowie ein dritter Teilbetrag von 700,00 DM pro Jahr Betriebszugehörigkeit am 31. März 2002 zur Auszahlung fällig. Für Teilzeitbeschäftigte reduziert sich die Abfindung zeitanteilig. Absatz III des Sozialplans lautet:
“MitarbeiterInnen, die aufgrund des Bundeserziehungsgeldgesetzes im Erziehungsurlaub waren oder sind, erhalten eine Abfindung für die Zeiträume der aktiven Beschäftigung. Sie erhalten keine sonstige Abfindung.”
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 30. Juni 2001. Sie berechnete für die Klägerin eine Abfindung von 14.819,00 DM und berücksichtigte dabei nicht die Zeiten, in denen die Klägerin im Erziehungsurlaub war. Unter Einbeziehung dieser Zeiten hätte die Abfindung unstreitig 17.020,83 DM betragen.
Mit der – wiederholt erweiterten – Klage hat die Klägerin den rechnerisch unstreitigen Differenzbetrag von 2.201,83 DM (=1.125,78 Euro) verlangt. Sie hat die Auffassung vertreten, Absatz III des Sozialplans verstoße gegen § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG und führe zu einer unzulässigen mittelbaren Frauendiskriminierung.
Die Klägerin hat beantragt
die Beklagte zu verurteilen, an sie am 30. Juni 2000 927,19 DM, am 30. September 2001 463,48 DM und am 31. März 2002 811,16 DM zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, Absatz III des Sozialplans sei durch den weiten Gestaltungsspielraum der Betriebsparteien bei der Aufstellung von Sozialplänen gedeckt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Klägerin die Beklagte zur Zahlung von 1.125,78 Euro verurteilt. Mit der Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Sie hat – erstmals – im Revisionsverfahren geltend gemacht, schon die bei Berücksichtigung der Erziehungsurlaubszeiten eintretende Erhöhung des Gesamtvolumens des Sozialplans stehe dem Klageanspruch entgegen. Von den 250 Beschäftigten unterfielen 39 Mitarbeiterinnen der Regelung in Absatz III des Sozialplans. Falls bei diesen die Zeiten des Erziehungsurlaubs Berücksichtigung finden sollten, erhöhe sich das Gesamtvolumen des Sozialplans von bisher annähernd 9 Mio. DM um 156.312,00 DM. Außerdem habe eine von der Beklagten angerufene Einigungsstelle am 24. Juni 2002 – und damit nach der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts – den Sozialplan dahin abgeändert, daß der Fälligkeitstermin für die zweite Rate vom 30. September 2001 auf den 20. Dezember 2002 verschoben und der Fälligkeitstermin für die dritte Rate völlig gestrichen worden sei. Daher sei ein etwaiger Anspruch der Klägerin jedenfalls teilweise noch nicht fällig. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Recht entsprochen. Die Klägerin hat – neben dem unstreitigen Teil – einen fälligen Anspruch auf eine restliche Sozialplanabfindung in der ihr zugesprochenen Höhe. Die Zeiten des Erziehungsurlaubs sind bei der Berechnung der Abfindung zu berücksichtigen. Der entgegenstehende Absatz III des Sozialplans verstößt gegen § 75 Abs. 1 BetrVG (I). Die Unwirksamkeit dieser Bestimmung hat nicht die Gesamtnichtigkeit des Sozialplans zur Folge (II). Die Korrektur führt auch nicht zu einer unzulässigen Erhöhung des Gesamtvolumens (III). Der Abfindungsanspruch ist in vollem Umfang zur Zahlung fällig. Der Einigungsstellenspruch vom 24. Juni 2002 hat die Fälligkeit der dritten Rate des Sozialplananspruchs jedenfalls nicht über den 21. Juni 2003 hinaus verschoben (IV).
I. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Sozialplanabfindung unter Einbeziehung ihrer Erziehungsurlaubszeiten. Nach Absatz III des Sozialplans sind diese Zeiten allerdings nicht berücksichtigungsfähig. Diese Regelung verstößt aber gegen das an die Betriebsparteien gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gerichtete Gebot, die Grundsätze von Recht und Billigkeit zu beachten.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts haben die Betriebsparteien bei der Aufstellung eines Sozialplans einen weiten Spielraum für die Bestimmung des angemessenen Ausgleichs der mit einer Betriebsänderung verbundenen Nachteile. Sie können grundsätzlich frei darüber entscheiden, ob, in welchem Umfang und in welcher Weise sie die wirtschaftlichen Nachteile ausgleichen oder mildern wollen. Sie können von einem Nachteilsausgleich auch gänzlich absehen und bei ihrer Regelung nach der Vermeidbarkeit der Nachteile unterscheiden. Sie haben aber die Grenzen von Recht und Billigkeit und die Funktion eines Sozialplans zu beachten. Recht und Billigkeit verlangen insbesondere die Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Nach dem Normzweck des § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG dient der Sozialplan, also auch eine darin vorgesehene Abfindung, dem Ausgleich und der Überbrückung der – künftigen – Nachteile, die durch eine geplante Betriebsänderung entstehen können (BAG 12. November 2002 – 1 AZR 58/02 – AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 159 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 3, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu III 1 der Gründe mwN).
2. Trotz dieser Funktion des Sozialplans dürfen die Betriebsparteien bei der Bemessung von Abfindungen auch auf die Beschäftigungsdauer abstellen (BAG 12. November 2002 – 1 AZR 58/02 – AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 159 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 3, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu III 2a der Gründe). Der Verlust von Besitzständen ist ein auch nach dem Ausscheiden noch fortwirkender Nachteil. Der Umfang erworbener Besitzstände hängt vor allem von der Dauer der Beschäftigung ab. Ferner hat der Rückgriff auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit den Vorzug hoher Transparenz und Praktikabilität. Dies kommt der Befriedungsfunktion des Sozialplans zugute (vgl. BAG 12. November 2002 aaO mwN). Gegen das ausschließliche Anknüpfen an die Beschäftigungsdauer können allerdings dann Bedenken bestehen, wenn sich die übrigen sozialplanrelevanten Kriterien, wie insbesondere Lebensalter und Unterhaltspflichten, erheblich unterscheiden (BAG 12. November 2002 aaO, zu III 2b der Gründe).
3. Wenn die Betriebsparteien bei der Höhe der Abfindung auch oder gar entscheidend auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit abstellen, dürfen sie die Erziehungsurlaubszeiten nicht unberücksichtigt lassen. Die dem widersprechende Regelung in Absatz III des Sozialplans ist unwirksam.
a) Die Herausnahme der Erziehungsurlaubszeiten widerspricht den in Art. 6 GG enthaltenen Wertungen, die nach § 75 Abs. 1 BetrVG auch von den Betriebsparteien zu beachten sind (BAG 12. November 2002 – 1 AZR 58/02 – AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 159 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 3, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu III 3b der Gründe). Art. 6 GG richtet sich zwar in erster Linie an den Staat. Die sich hieraus ergebende staatliche Schutzpflicht haben aber auch die Gerichte bei ihrer Rechtsprechung und dabei insbesondere bei der Auslegung von Generalklauseln und der Anwendung auslegungsbedürftiger Rechtsbegriffe, wie etwa “den Grundsätzen von Recht und Billigkeit” in § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zu beachten (vgl. BAG 12. November 2002 aaO, zu III 3b aa der Gründe mwN). Der gesetzlich vorgesehene Erziehungsurlaub – nun die Elternzeit – ist Ausdruck der auf Art. 6 GG beruhenden Schutz- und Fürsorgepflicht des Staates. Dieser Schutzzweck würde beeinträchtigt, wenn Arbeitnehmer bei ihrer Entscheidung, Elternzeit in Anspruch zu nehmen, damit rechnen müßten, daß diese Zeiten bei der Bemessung von Sozialplanansprüchen nicht als Beschäftigungszeit mitzählen (BAG 12. November 2002 aaO).
b) Dem Gebot, die Erziehungsurlaubszeiten bei Sozialplanabfindungen als Beschäftigungszeiten einzubeziehen, steht nicht entgegen, daß sie bei Entgeltansprüchen, wie zB Gratifikationen unberücksichtigt bleiben können (vgl. BAG 12. Januar 2000 – 10 AZR 840/98 – AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 223 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 158; EuGH 21. Oktober 1999 – C-333/97 – Lewen Slg. I 1999, 7243 = AP EG-Vertrag Art. 119 Nr. 14 = EzA EWG-Vertrag Art. 119 Nr. 57). Dies folgt aus der unterschiedlichen Funktion des Sozialplans. Dieser ist keine zusätzliche Vergütung für geleistete Dienste, sondern dient dem Ausgleich oder der Milderung von Nachteilen, die den Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung entstehen (BAG 12. November 2002 – 1 AZR 58/02 – AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 159 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 3, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu III 3b bb der Gründe). Diese Nachteile sind bei Beschäftigten, die Erziehungsurlaub in Anspruch genommen haben, deshalb nicht geringer.
4. Der Senat konnte dahin stehen lassen, ob die nach dem Sozialplan vorgesehene Nichtberücksichtigung der Erziehungsurlaubszeiten bei der Höhe der Sozialplanabfindung außerdem eine nach Art. 141 EG unzulässige mittelbare Geschlechtsdiskriminierung darstellt. Es fehlt insoweit auch an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts.
II. Die Unwirksamkeit des Absatzes III des Sozialplans hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Sozialplans zur Folge.
1. Die Teilunwirksamkeit eines Sozialplans führt grundsätzlich nicht zu dessen Gesamtnichtigkeit. Etwas anderes gilt nur, wenn der verbleibende Teil ohne den unwirksamen Teil keine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung mehr darstellt (vgl. etwa BAG 18. Dezember 1990 – 1 ABR 11/90 – BAGE 66, 338, 355 = AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 98 = EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 79, zu B III 6 der Gründe mwN; 25. Januar 2000 – 1 ABR 1/99 – AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 137 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 106, zu B II 2 der Gründe). Dies folgt aus dem Normencharakter von Betriebsvereinbarungen, der es ebenso wie bei Gesetzen und Tarifverträgen gebietet, im Interesse der Kontinuität und Rechtsbeständigkeit einer gesetzten Ordnung diese insoweit aufrecht zu erhalten, als sie auch ohne den unwirksamen Teil ihre ordnende Funktion noch erfüllen kann (BAG 18. Dezember 1990 aaO).
2. Im Streitfall stellt der Sozialplan auch bei Wegfall des Absatzes III weiterhin eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung dar. Die verbleibenden Regelungen sind ohne weiteres auch dann anwendbar, wenn die Zeiten des Erziehungsurlaubs bei der Berechnung der Abfindung als Beschäftigungszeiten berücksichtigt werden.
III. Entgegen der Auffassung der Revisionsklägerin führt die mit der Unwirksamkeit des Absatzes III verbundene Korrektur des Sozialplans nicht zu einer unzulässigen Erhöhung des Gesamtvolumens.
1. Allerdings kann nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Angemessenheit der finanziellen Gesamtausstattung eines Sozialplans mit Hilfe der Inhaltskontrolle im Individualprozeß nicht überprüft werden (BAG 17. Februar 1981 – 1 AZR 290/78 – BAGE 35, 80, 92 f. = AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 11 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 21, zu II 2c der Gründe; 12. November 2002 – 1 ABR 58/02 – AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 159 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 3, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu IV der Gründe). Dies schließt aber die Korrektur einer einzelnen Bestimmung des Sozialplans, die Arbeitnehmer unter Verstoß gegen Recht und Billigkeit benachteiligt, nicht aus. Nach der Rechtsprechung des Senats ist dabei die mit einer derartigen Korrektur mittelbar verbundene Ausdehnung des vereinbarten Finanzvolumens hinzunehmen, solange nur einzelne Arbeitnehmer benachteiligt werden und die Mehrbelastung des Arbeitgebers durch die Korrektur im Verhältnis zum Gesamtvolumen des Sozialplans nicht “ins Gewicht fällt” (BAG 26. Juni 1990 – 1 AZR 263/88 – BAGE 65, 199, 207 = AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 56 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 55, zu IV der Gründe; 12. November 2002 – 1 AZR 58/02 – AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 159 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 3, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu IV der Gründe). Hierzu stellt der Senat klar, daß letztlich entscheidend nicht die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer, sondern allein das Verhältnis der finanziellen Mehrbelastung zum Gesamtvolumen ist. Für die Frage, ob die Mehrbelastung ins Gewicht fällt oder ob sie für den Arbeitgeber noch hinnehmbar ist, kommt es nicht darauf an, auf wieviele Arbeitnehmer die Mehrbelastung entfällt.
2. Im Streitfall sind die Grenzen nicht überschritten, innerhalb derer eine Erhöhung der finanziellen Gesamtausstattung noch hinzunehmen ist. Dies gilt auch dann, wenn der neue Tatsachenvortrag der Beklagten im Revisionsverfahren berücksichtigt und als zutreffend unterstellt wird. Allerdings ist bei der Beurteilung entgegen der Auffassung der Klägerin nicht nur der von dieser eingeklagte Betrag, sondern auch die Erhöhung der Abfindungen der anderen unter den Ausschlußtatbestand des Absatzes III des Sozialplans fallenden Beschäftigten zu berücksichtigen. Aber auch wenn – wie von der Beklagten behauptet – das Sozialplanvolumen durch die Korrektur bei 39 Arbeitnehmerinnen um 156.312,00 DM ausgeweitet werden sollte, fällt dies im Verhältnis zum Gesamtvolumen noch nicht “ins Gewicht”. Bei einem Gesamtvolumen von ca. 9 Mio. DM macht die Erhöhung lediglich etwa 1,7 % aus. Diese Erhöhung ist noch hinnehmbar und führt nicht zur Gesamtnichtigkeit des Sozialplans.
IV. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt auch der dritte Teilbetrag der Sozialplanabfindung – und damit der dazu gehörende, in der Klageforderung enthaltene Teilbetrag von 414,74 Euro – zur Zahlung fällig. Dem steht der Einigungsstellenspruch vom 24. Juni 2002 nicht entgegen. Allerdings wurde nach dessen Wortlaut der in Absatz V des Sozialplans für den dritten Teilbetrag auf den 31. März 2002 festgelegte Fälligkeitstermin völlig gestrichen. Hierdurch wurde die Fälligkeit des dritten Teilbetrags aber allenfalls bis zum 21. Juni 2003 hinausgeschoben.
1. Dabei kann im Streitfall dahin stehen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine Einigungsstelle – insbesondere wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (vgl. zur Abänderung von Sozialplänen wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage BAG 10. August 1994 – 10 ABR 61/93 – BAGE 77, 313 = AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 86 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 76; 5. Oktober 2000 – 1 AZR 48/00 – BAGE 96, 15 = AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 141 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 107) – in bereits entstandene und fällige Sozialplansprüche – und sei es auch nur hinsichtlich des Fälligkeitstermins – noch rückwirkend eingreifen kann.
2. Auch wenn zugunsten der Beklagten von der grundsätzlichen Möglichkeit der rückwirkenden Änderung des Fälligkeitstermins zum Nachteil der Arbeitnehmer ausgegangen wird, so konnte die Einigungsstelle diesen Termin für den dritten Teilbetrag der Sozialplanabfindung nicht wirksam ersatzlos streichen. Eine Beseitigung der bisherigen Bestimmung der Leistungszeit mit der sich aus § 271 Abs. 1 BGB ergebenden Folge der sofortigen Fälligkeit war mit dem Einigungsstellenspruch ersichtlich nicht beabsichtigt, wäre doch dann die dritte Rate am 24. Juni 2002 und damit bereits vor dem für die zweite Rate auf den 20. Dezember 2002 neu festgelegten Termin fällig geworden. Vielmehr sollte die Fälligkeit der dritten Rate jedenfalls hinausgeschoben und nach den Vorstellungen der Einigungsstelle wohl bis auf weiteres völlig “entfristet” werden. Eine derartige Regelung konnte die Einigungsstelle jedoch nicht wirksam treffen. Eine Sozialplanabfindung bedarf vielmehr eines bestimmten oder zumindest zuverlässig bestimmbaren Fälligkeitszeitpunktes, um ihrer Funktion genügen zu können, die durch eine Betriebsänderung entstehenden Nachteile tatsächlich auszugleichen oder abzumildern. Dabei mag es die von der Einigungsstelle gemäß § 112 Abs. 5 Satz 1 BetrVG zu beachtende wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen rechtfertigen, den Fälligkeitstermin zumindest von Teilbeträgen je nach den Umständen des Einzelfalls hinauszuschieben, um so dem Arbeitgeber eine möglichst wirtschaftliche Abwicklung, insbesondere eine günstige Realisierung der vorhandenen Vermögenswerte zu ermöglichen. Eine völlige “Entfristung”, also jeder Verzicht auf materielle oder Verfahrensregelungen zur Bestimmung der Fälligkeit, ist aber regelmäßig nicht zulässig. Sie würde die Verwirklichung des Anspruchs vom Wohlwollen des Schuldners abhängig machen und ihn damit entwerten.
3. Im Streitfall kommt zur Vermeidung der völligen Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs – und des sich dann ergebenden ursprünglichen Fälligkeitstermins vom 31. März 2002 – eine geltungserhaltende Auslegung dahin in Betracht, daß der ursprüngliche zeitliche Abstand zwischen der zweiten und dritten Rate auf die neuen Fälligkeitstermine übertragen wird. Dieser Abstand betrug sechs Monate und einen Tag. Nachdem durch den Einigungsstellenspruch vom 24. Juni 2002 der Fälligkeitstermin für die zweite Rate vom 30. September 2001 auf den 20. Dezember 2002 verschoben worden ist, führt die geltungserhaltende Auslegung bei der dritten Rate zur Fälligkeit am 21. Juni 2003. Eine der Beklagten noch günstigere Auslegung kommt nicht in Betracht. Damit war zum Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Senat die Fälligkeit auch der dritten Rate in jedem Fall eingetreten.
V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Wißmann, Kreft, Linsenmaier, Frischholz, Spoo
Fundstellen
Haufe-Index 1113879 |
BAGE 2005, 147 |
BB 2004, 722 |
EBE/BAG 2004, 1 |
EWiR 2004, 475 |
FA 2004, 151 |
JR 2004, 527 |
NZA 2004, 559 |
SAE 2004, 201 |
ZIP 2004, 578 |
AP, 0 |
EzA-SD 2004, 13 |
EzA |
ZInsO 2004, 288 |
ArbRB 2004, 107 |
NJW-Spezial 2004, 85 |
BAGReport 2004, 116 |