Entscheidungsstichwort (Thema)
Brutto=Netto-Klausel in Abfindungsvergleichen
Orientierungssatz
1. Bei einer an den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB ausgerichteten Auslegung kann der objektive Erklärungsinhalt der Klausel "brutto=netto" nicht im Sinne einer Nettovereinbarung gedeutet werden. Mit dieser Formulierung wird objektiv nur zum Ausdruck gebracht, daß der vereinbarte Abfindungsbetrag vom Arbeitgeber zunächst ungekürzt an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden soll. Diese Formulierung läßt darüber hinaus nicht eindeutig erkennen, wer von den Parteien die auf die Abfindung anfallende Steuer letztlich zu tragen hat, bzw daß die Steuerschuld abweichend vom Steuerrecht geregelt werden soll.
2. Bei der Auslegung, ob die Klausel "brutto=netto" ausnahmsweise zugleich auch eine von Gesetz abweichende Regelung der Steuerschuld enthält, sind nicht nur der Wortlaut des Vergleichs, sondern auch die sonstigen Begleitumstände, die zum Vergleichsabschluß geführt haben, mit zu berücksichtigen.
Normenkette
BGB §§ 133, 157; EStG §§ 38, 3 Nr. 9
Verfahrensgang
LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 23.07.1984; Aktenzeichen 14 Sa 43/84) |
ArbG Stuttgart (Entscheidung vom 01.02.1984; Aktenzeichen 8 Ca 544/83) |
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Auslegung eines Abfindungsvergleichs.
Der Kläger war ab 1. März 1978 bei der Beklagten mit einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt 5.253,-- DM (ca. 4.200,-- DM netto) beschäftigt. Mit Schreiben vom 11. April 1980 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos. Die Rechtsunwirksamkeit dieser Kündigung wurde im Kündigungsschutzprozeß durch rechtskräftiges Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 22. Januar 1981 (4 Sa 78/80) festgestellt. Im Rahmen eines Rechtsstreites über eine weitere außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 26. September 1980 schlossen die Parteien am 11. März 1981 vor dem Arbeitsgericht Stuttgart (8 Ca 480/80) folgenden protokollierten Vergleich:
"1. Die Parteien einigen sich dahingehend, daß das
Arbeitsverhältnis zwischen ihnen auf Veranlas-
sung der Beklagten am 30.06.1980 geendet hat.
2. Aus diesem Anlaß verpflichtet sich die Beklagte
an den Kläger für den Verlust seines Arbeits-
platzes und des damit verbundenen sozialen Be-
sitzstandes eine Abfindung gem. § 3 Ziff. 9 EStG
in Höhe von DM 40.000,-- brutto = netto zu bezahlen.
3. Damit sind sämtliche beiderseitigen Ansprüche
aus dem beendeten Arbeitsverhältnis erledigt.
4. Damit sind vorliegender Rechtsstreit und der
beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
noch anhängige Rechtsstreit 4 Sa 78/80 erledigt.
Die Kosten beider Verfahren sind verglichen."
Die Beklagte zahlte an den Kläger 40.000,-- DM aus. Steuern für diesen Betrag wurden zunächst nicht abgeführt. Auf der Grundlage einer tatsächlich erfolgten Abführung von Lohnsteuer für das Jahr 1981 in Höhe von 6.142,-- DM ergab sich für den Kläger zunächst ein Erstattungsanspruch gegen das Finanzamt in Höhe von 4.234,-- DM. Aufgrund einer Lohnsteueraußenprüfung bei der Beklagten erfuhr das Finanzamt von dem nicht versteuerten Abfindungsbetrag, schlug deshalb dem Einkommen des Klägers 16.000,-- DM zu und setzte durch Bescheid vom 23. Februar 1983 insoweit gegen den Kläger eine Steuerschuld für 1981 in Höhe von 1.948,-- DM fest. Auf den Einspruch des Klägers gegen diesen Bescheid bat das Finanzamt zunächst den Vorsitzenden der Kammer des Arbeitsgerichts, vor der am 11. März 1981 der Prozeßvergleich geschlossen worden war, um Mitteilung, wer nach den Vergleichsvereinbarungen die auf den Betrag von 16.000,-- DM entfallende Steuer zu tragen habe. Der Vorsitzende Richter teilte dem Finanzamt mit, es gehe um eine Rechtsfrage, zu der er keine Mitteilung abgeben könne. Irgendwelche Tatsachen, die bei der Auslegung hilfreich sein könnten, seien ihm nicht mehr erinnerlich. Er rate seit langem bei Abfindungsvergleichen von der Formulierung "brutto = netto" ab. Ein Anzeichen dafür, daß er auch vorliegend auf Auslegungsschwierigkeiten hingewiesen habe, dürfte der fehlende Hinweis auf einen "Vorschlag" oder eine "Anregung" des Gerichts zum Abschluß des Vergleiches sein.
Das Finanzamt hat daraufhin durch Einspruchsbescheid vom 31. August 1983 unter Berücksichtigung eines steuerpflichtigen Anteils von 16.000,-- DM an der Abfindung die Steuerschuld des Klägers für 1981 unter Zugrundelegung eines ermäßigten Steuersatzes von 5,61 % (= 1/2 von 1 9 4 8 / 17.333) auf 897,-- DM festgesetzt. Zuvor hatte die Beklagte bereits mit Schreiben vom 18. April 1983 das vom Kläger unter dem 13. April erhobene Verlangen abgelehnt, die Abfindung, soweit sie nicht steuerfrei war, beim Finanzamt nachzuversteuern.
Der Kläger ist der Ansicht, aus dem Wortlaut des Vergleichs folge eindeutig, daß die Abfindung von 40.000,-- DM als Nettobetrag gemeint gewesen sei, der die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Abführung von Steuern beinhalte. Es habe auch dem beiderseitigen Willen der Parteien entsprochen, daß die Beklagte etwaige Steuern aus der Abfindungssumme von 40.000,-- DM zu entrichten habe. Die Beklagte wäre somit verpflichtet gewesen, aus dem nicht steuerfreien Betrag von 16.000,-- DM einen entsprechenden Bruttobetrag hochzurechnen und daraus die entsprechende Steuer bei Zahlung der Abfindung abzuführen. Nach seinen Erkundigungen sei der zutreffende Bruttobetrag 24.432,-- DM, so daß 8.432,-- DM Lohnsteuer hätten abgeführt werden müssen. In dieser Höhe sei er daher von der Beklagten geschädigt worden, da er diesen Betrag bei vergleichsgerechter Behandlung beim Lohnsteuerjahresausgleich vom Finanzamt zurückerhalten hätte. Die zutreffende Lohnsteuer habe er sich vom Steuerberater L errechnen lassen müssen, was Gebühren in Höhe von 225,15 DM ausgelöst habe. Auch diesen Betrag habe ihm die Beklagte zu ersetzen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger
8.657,15 DM nebst 4 % Zinsen aus 5.298,-- DM
ab 30. September 1983 und aus 8.657,15 DM
ab Zustellung der Klageerweiterung zuzüglich
1,50 DM vorgerichtlicher Kosten zu bezahlen.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und macht geltend, mit der Auszahlung von 40.000,-- DM an den Kläger alle ihre Verpflichtungen aus dem Vergleich erfüllt zu haben. Zwischen den Parteien und ihren Prozeßbevollmächtigten sei keinesfalls klar gewesen, daß eine eventuell anfallende Steuerschuld von der Beklagten zu tragen sei. Der Kläger hätte sich daher bewußt gewesen sein müssen, daß er aus dem Teilbetrag von 16.000,-- DM noch Steuern habe bezahlen müssen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der durch Senatsbeschluß vom 15. November 1984 (2 AZN 510/84) zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreites an das Landesarbeitsgericht.
I. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, aus der objektiven Auslegung des Vergleiches folge, daß dem Kläger über die von der Beklagten gezahlten 40.000,-- DM keine weiteren Ansprüche mehr zustünden. Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes seien grundsätzlich brutto geschuldet, so daß hierauf gegebenenfalls zu entrichtende Steuern vom Arbeitgeber abzuziehen und an das Finanzamt abzuführen seien. Eine Nettoauszahlung komme nur in Betracht, wenn eine eindeutige diesbezügliche Vereinbarung vorliege, an der es aber vorliegend fehle. Die Parteien hätten etwas rechtlich Unmögliches vereinbart, denn ein Abfindungsbetrag von 40.000,-- DM sei niemals brutto = netto. Aus der "üblichen Formulierung" folge nicht, daß die Beklagte von dem zu versteuernden (Netto-) Betrag von 16.000,-- DM den Bruttobetrag erst errechnen und davon die Steuern hätte abführen müssen. Falls der Kläger bei Abschluß des Vergleichs diese Vorstellung gehabt haben sollte, so habe sie jedenfalls einen denkbar schlechten Ausdruck gefunden. Soweit der Zusatz brutto = netto in gerichtlichen Abfindungsvergleichen noch üblich sei, handele es sich praktisch nur um den Hinweis, daß die Lohnbuchhaltung des Arbeitgebers von einem Abfindungsbetrag, der in der Regel unter 24.000,-- DM liegt, nicht noch Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abziehen solle. Eine Festlegung, ob der Betrag brutto oder netto geschuldet sein solle, sei dieser Formulierung nicht zu entnehmen. Einer brutto = netto-Klausel könne nicht der objektive Erklärungswert einer Nettozusage beigemessen werden. Vorliegend zeige auch die Bezugnahme auf § 3 Ziff. 9 EStG, daß aus dem Abfindungsbetrag Steuern zu berechnen gewesen seien. Wenn der Formulierung brutto = netto überhaupt ein Sinn gegeben werden könnte, dann den, daß die 40.000,-- DM zwar als Bruttobetrag geschuldet, gleichwohl aber ohne Abzug ausbezahlt werden sollten mit der Maßgabe, daß der Kläger für die Versteuerung selbst zu sorgen habe, wofür auch die Formulierung der Ziff. 3 im Vergleich spreche. Eine andere Auslegung des Vergleichs wäre nur dann geboten gewesen, wenn die Parteien mit dieser Formulierung übereinstimmend eine Nettovereinbarung hätten schließen wollen. Das Beweisangebot des Klägers auf Vernehmung von Rechtsanwalt Le als Zeugen sei unerheblich, da es insoweit an einem Vortrag fehle, inwieweit sich dieser behauptete beiderseitige Wille, eine Nettozahlung zu vereinbaren, geäußert habe. Im übrigen habe sich der Kläger mit der Abfindung nicht schlechter gestellt, als wenn er - wie es nach dem Vortrag des Klägers Berechnungsgrundlage gewesen sein solle - 9,3 Monate bei einem Nettogehalt von 4.200,-- DM weitergearbeitet hätte.
II. Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Dem Landesarbeitsgericht kann in der Begründung nur zum Teil und im Ergebnis nicht gefolgt werden.
1. Die Auslegung des Prozeßvergleiches durch das Berufungsgericht ist revisionsrechtlich voll nachprüfbar.
In der Rechtsprechung und im zivilprozeßrechtlichen Schrifttum ist anerkannt, daß der Prozeßvergleich aufgrund seiner rechtlichen Doppelnatur zugleich privatrechtlicher Vertrag und Prozeßvertrag, d. h. Prozeßhandlung beider Parteien ist (BAG 4, 84, 85 = AP Nr. 3 zu § 794 ZPO; BAG Urteil vom 21. Dezember 1972 - 5 AZR 324/72 - AP Nr. 21 zu § 794 ZPO; BAG 29, 358, 362 = AP Nr. 24 zu § 794 ZPO; BAG 40, 17 = AP Nr. 31 zu § 794 ZPO; BAG 42, 244; BGHZ 16, 388, 390; 46, 277, 278; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 13. Aufl., § 132 III 1 c; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 20. Aufl., § 794 Anm. II; Thomas/Putzo, ZPO, 13. Aufl., § 794 Anm. II 1 a; Zöller, ZPO, 14. Aufl., § 794 Rz 3). Prozeßhandlungen sind jedoch im Gegensatz zu bürgerlich-rechtlichen Willenserklärungen vom Revisionsgericht stets voll und selbständig überprüfbar (BGHZ 4, 328, 334; BAG 42, 244; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 44. Aufl., § 550 Anm. 2 C; Rosenberg/Schwab, aaO, § 144 I 5; Thomas/Putzo, aaO, § 550 Anm. 2 a aa). Daraus folgt notwendig, daß auch Prozeßvergleiche von den Revisionsgerichten - wie dies auch bei typischen Arbeitsverträgen oder typischen Erklärungssachverhalten gilt (vgl. z. B. BAG 34, 173; 35, 7, 13) - unbeschränkt und selbständig ausgelegt und überprüft werden können (BAG 42, 244, 249 f.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, § 550 Anm. 2 C; abweichend die herrschende Meinung, wonach der materiell-rechtliche Inhalt eines Prozeßvergleichs nur einer beschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegen soll, vgl. dazu etwa BAG 3, 116, 118 f.; BAG Urteil vom 17. April 1970 - 1 AZR 302/69 - AP Nr. 32 zu § 133 BGB; Stein/Jonas/Grunsky, aa0, § 549 Rz 36; Grunsky, ArbGG, 4. Aufl., § 73 Rz 18). Der Vierte Senat weist in seinem Urteil vom 20. April 1983 - 4 AZR 497/80 - (BAG 42, 244 = AP Nr. 2 zu § 21 TVAL II) zutreffend darauf hin, daß der prozessuale und bürgerlich-rechtliche Charakter des Prozeßvergleichs praktisch in der Regel kaum voneinander getrennt werden könnte und somit auch die Rechtssicherheit eine einheitliche Handhabung verlange.
2. Für die Auslegung des Prozeßvergleiches und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen sind zunächst folgende steuerrechtliche Vorschriften von Bedeutung:
a) Mit der Neufassung des § 3 Nr. 9 EStG sind ab 1. Januar 1975 Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlaßten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses innerhalb bestimmter Höchstgrenzen einkommensteuer- bzw. lohnsteuerfrei (§ 2 Abs. 3 Ziffer 1 LStDV). Lohnsteuerfrei sind danach Abfindungen bis zu 24.000,-- DM. Hat der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet und hat das Dienstverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden, dann erhöht sich der steuerfreie Höchstbetrag auf 30.000,-- DM und nach Vollendung des 55. Lebensjahres und einem Bestand des Dienstverhältnisses von mindestens 20 Jahre auf 36.000,-- DM (vgl. dazu KR-Becker, 2. Aufl., § 10 KSchG Rz 82 ff.; Herschel/Löwisch, KSchG, 6. Aufl., § 10 Rz 25; Hueck, KSchG, 10. Aufl., § 10 Rz 18; Neumann, AR-Blattei "Kündigungsschutz VI" unter H III; Bornhaupt, BB 1977, 1295; Kracht, BB 1976, 1452; Bals, BB 1974, 1059; Schmidt, BB 1978, 1463; Weisemann, BB 1976, 462). Übersteigt die vereinbarte oder festgesetzte Abfindung diese Steuerfreibeträge, dann unterliegt der jeweils übersteigende Betrag der Steuerpflicht. Steuerschuldner ist grundsätzlich der Arbeitnehmer, auch wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer vom Arbeitslohn des Arbeitnehmers einzubehalten und abzuführen hat (§ 38 EStG). Das gilt auch für Abfindungen, die ebenfalls grundsätzlich "brutto" geschuldet werden. Soweit auf die Steuern infolge der Überschreitung der Freibeträge Steuern anfallen, gehen diese regelmäßig zu Lasten des Arbeitnehmers (Kracht, aaO, S. 1456).
b) Auch von einer Abfindung, die die Steuerfreibeträge übersteigt, ist die Lohnsteuer nicht erst im Rahmen des jährlichen Lohnsteuerausgleichs oder der späteren Veranlagung zur Einkommenssteuer zu berücksichtigen, sondern stets vom Arbeitgeber bereits in dem Zeitpunkt einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen, in dem die Abfindung dem Arbeitnehmer als sonstiger Bezug zufließt (vgl. § 87 Abs. 1 LStR). Der Lohnsteuerermittlung sind dabei unter Feststellung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohnes die auf der Steuerkarte eingetragenen Merkmale zugrunde zu legen, die für den Tag der Zahlung der Abfindung gelten (§ 39 b Abs. 3 EStG, § 87 Abs. 3 LStR).
Wenn und soweit die Abfindung nicht nach § 3 Nr. 9 EStG steuerfrei ist, kann sie trotzdem nach § 24 Nr. 1 a, § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG steuerbegünstigt sein, wenn sie zu den außerordentlichen Einkünften des Arbeitnehmers gehört, für die der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 1 EStG nur die Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes beträgt (vgl. dazu Kracht, aaO, S. 1457). Diese Voraussetzung war vorliegend erfüllt, wie sich aus dem Einspruchsbescheid des Finanzamtes vom 31. August 1983 ergibt.
c) Beim Fehlen einer abweichenden Vereinbarung hätte die Beklagte demgemäß nach den steuerrechtlichen Vorschriften von einem Teilbetrag von 16.000,-- DM bereits bei der Auszahlung der Abfindung die ermäßigte Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen müssen. Diese Lohnsteuer wäre dem Kläger im Rahmen des Jahresausgleichs zu erstatten gewesen, soweit sie den letztlich darauf zu entrichtenden Betrag von 897,-- DM überstieg.
Wenn die Parteien keine Vereinbarung darüber getroffen haben, wer die Lohnsteuerschuld zu tragen hat, dann hat die Beklagte zwar zunächst ihre Pflicht zur Einbehaltung der auf die Abfindung entfallenden Lohnsteuer verletzt, aber dem Kläger ist dadurch noch kein unmittelbarer, von der Beklagten zu ersetzender Nachteil entstanden, weil der Kläger nach der Gesetzeslage gegen die Beklagte keinen Freistellungsanspruch gehabt hat. Er hat auch nicht dargelegt, allein schon durch die spätere Belastung mit der Lohnsteuerschuld einen Schaden erlitten zu haben, für den die Beklagte wegen Verletzung ihrer Aufklärungspflicht (vgl. zu dieser Fallgestaltung BAG Urteil vom 18. Mai 1977 - 3 AZR 263/76 - AP Nr. 2 zu § 611 BGB Nettolohn) einzustehen habe. Zudem hätte er nach der Gesetzeslage die Abfindung nur gekürzt um die bei der Auszahlung fällige Steuer ausgezahlt erhalten dürfen.
3. Der vom Kläger geltend gemachte Zahlungsanspruch wegen Verletzung einer vertraglichen Pflicht der Beklagten setzt als Surrogat eines Freistellungsanspruches gegen die Beklagte voraus, daß diese sich im Rahmen des Vergleiches vom 11. März 1981 gegenüber dem Kläger verpflichtet hat, die auf die Abfindung zum Zeitpunkt ihrer Auszahlung anfallenden Steuern zu übernehmen (vgl. BAG, aaO; Matthes, DB 1969, 1339, 1343; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 71 V 5 S. 368).
Unter dieser Voraussetzung beschränkt sich der erstattungsfähige Schaden des Klägers nicht ohne weiteres auf die letztlich für das Jahr 1981 festgesetzte Steuerschuld von 897,-- DM. Er erstreckt sich dann vielmehr möglicherweise auf die Differenz zwischen der endgültigen Steuerschuld und der bei der Zahlung der Abfindung einzubehaltenden Steuer (vgl. dazu oben II 2 b der Gründe). Nach dem Abschluß der Veranlagung für 1981 kann die Beklagte nämlich gegenüber dem Kläger keinen Freistellungsanspruch mehr erfüllen. Sie hat dadurch, daß sie ihrer Verpflichtung gegenüber dem Kläger nicht nachgekommen ist, einen weitergehenden Erstattungsanspruch des Klägers gegenüber dem Finanzamt vereitelt. Wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet, die bei Zahlung einer Vergütung oder sonstiger Bezüge fällige Lohnsteuer zu übernehmen, dann stehen Erstattungsansprüche aufgrund des Lohnsteuerjahresausgleichs dem Arbeitnehmer zu (Matthes, aaO, S. 1341, 1342; Putzo, Anm. zu BAG AP Nr. 1 zu § 611 BGB Nettolohn; Schaub, aaO, § 71 V 4 S. 368; LAG Hamm, BB 1960, 424).
4. Vereinbarungen über die Versteuerung einer Abfindung sind in der Praxis nicht nur dann üblich, wenn Zweifel darüber bestehen, ob eine Abfindung ganz oder teilweise steuerfrei ist (sogen. Risikovereinbarungen: vgl. Weisemann, BB 1976, 463), sondern auch dann, wenn - wie der Kläger vorliegend behauptet - der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ganz oder teilweise von der Lohnsteuerpflicht befreien will. Aufgrund der bisher in Rechtsprechung und Schrifttum behandelten Fälle sind insoweit insbes. folgende Vertragsgestaltungen zu unterscheiden:
a) Eine Abfindung, die nach dem Vergleich "brutto" zu zahlen ist, bürdet dem Arbeitnehmer das Risiko der Nichtanerkennung als steuerbegünstigte Abfindung auf und ändert nichts an seiner Stellung als Steuerschuldner (Weisemann, aaO, S. 463).
b) Wird eine Abfindung unter Hinweis auf § 3 Nr. 9 EStG vereinbart, dann stellen die Parteien damit nur klar, daß die Abfindung nur teilweise steuerfrei und im übrigen zu Lasten des Arbeitnehmers zu versteuern ist.
c) Das gilt grundsätzlich auch für eine Klausel, die für eine vereinbarte Kündigungsabfindung nur allgemein auf die §§ 9, 10 KSchG verweist, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die für eine "Nettoabfindung" (vgl. dazu unten zu e)) sprechen (LAG Berlin, BB 1974, 887; LAG Düsseldorf, DB 1975, 2379; KR-Becker, aaO, § 10 KSchG Rz 88 a; im Ausgangspunkt auch Weisemann, aaO).
d) Vom Arbeitgeber ist hingegen die Steuerschuld zu tragen, wenn die Parteien ausdrücklich vereinbart haben, der Abfindungsbetrag sei "netto" zu zahlen (LAG Düsseldorf, DB 1970, 784; KR-Becker, aaO und Weisemann, aaO).
e) Fehlt es an einer ausdrücklichen Übernahme des Steuerrisikos oder einer unzweifelhaften Steuerschuld durch den Arbeitgeber, dann ist durch Auslegung zu ermitteln, ob die Parteien eine Nettoabfindung vereinbart haben, d.h. ob die Lohnsteuer nicht nur vom Arbeitgeber einzubehalten ist, sondern auch endgültig zu seinen Lasten gehen soll. Dafür ist wie bei der behaupteten Vereinbarung eines "Nettolohnes" (vgl. dazu BAG Urteil vom 18. Mai 1977, aaO) der Arbeitnehmer darlegungs- und beweispflichtig (LAG Düsseldorf, aaO). Die Vereinbarung muß eindeutig und klar die Bereitschaft des Arbeitgebers erkennen lassen, den Arbeitnehmer von der Steuerschuld freizustellen. Anderenfalls verbleibt es bei der Regel, daß die Abfindung brutto geschuldet wird und etwaige Steuern zu Lasten des Arbeitnehmers gehen (vgl. insoweit zum "Nettolohn": BAG 15, 168 = AP Nr. 15 zu § 670 BGB; BAG Urteil vom 18. Januar 1974 - 3 AZR 183/73 - AP Nr. 19 zu § 670 BGB).
f) Im Streitfall haben die Parteien in Ziffer 2 des gerichtlichen Vergleichs vereinbart, daß die Beklagte an den Kläger eine "Abfindung gemäß § 3 Ziffer 9 EStG in Höhe von 40.000,-- DM brutto = netto" zu zahlen hat. Diese gelegentlich in Abfindungsvergleichen enthaltene Klausel wird von arbeitsgerichtlichen Instanzgerichten unterschiedlich ausgelegt.
aa) Ähnlich wie das angefochtene Urteil hat auch das Landesarbeitsgericht Niedersachsen in seinem Urteil vom 10. Dezember 1984 (- 2 Sa 110/84 - NZA 1985, 221) die Auffassung vertreten, der in einer Abfindungsvereinbarung gemäß §§ 9, 10 KSchG enthaltene Zusatz "brutto=netto" sei für die Frage unerheblich, wen die Steuerlast treffe. Ob die Parteien damit eine Nettovereinbarung hätten vereinbaren wollen, könne sich allenfalls aus den sonstigen Umständen ergeben und dies sei vom Arbeitnehmer darzulegen und zu beweisen.
bb) Im Gegensatz zu dieser Auslegung hat das Landesarbeitsgericht Hamm im Urteil vom 5. März 1980 (- 14 Sa 1102/79 - DB 1980, 2396) angenommen, die Klausel "brutto=netto" enthalte eine Nettovereinbarung. Diese Formulierung gewinne nämlich nur dann einen Sinn, wenn ihr die Bedeutung beigemessen werde, ein an sich geschuldeter Bruttobetrag solle zum Nominalwert netto ausgezahlt werden. Etwaige Abzüge habe, wie auch sonst bei einer Nettolohnvereinbarung, der Arbeitgeber zu tragen. Dieses Verständnis entspricht auch der Auffassung von Bauer (Der Anwalt vor den Arbeitsgerichten, S. 136 und Veröffentlichungen der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im DAV - VAA Nürnberg 1984, S. 69 f.).
cc) Grundsätzlich ist der vom angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung zu folgen. Bei einer an den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB ausgerichteten Auslegung kann der objektive Erklärungsinhalt der Klausel "brutto=netto" nicht im Sinne einer Nettovereinbarung gedeutet werden. Mit dieser Formulierung wird objektiv nur zum Ausdruck gebracht, daß der vereinbarte Abfindungsbetrag vom Arbeitgeber zunächst ungekürzt an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden soll. Diese Formulierung läßt darüber hinaus nicht eindeutig erkennen, wer von den Parteien die auf die Abfindung anfallende Steuer letztlich zu tragen hat, bzw. daß die Steuerschuld abweichend vom Steuerrecht geregelt werden soll. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und sich auch nicht eindeutig aus den näheren Umständen, die zu der Vereinbarung geführt haben, der Wille der Parteien ergibt, die Steuerschuld besonders zu regeln, läßt die Klausel "brutto=netto" die gesetzliche Regelung unberührt, wonach der Arbeitnehmer der Steuerschuldner ist. Die Klausel "brutto=netto" betrifft damit regelmäßig nur die Zahlungsmodalität, indem die Parteien festlegen, der Abfindungsbetrag sei ungekürzt an den Arbeitnehmer auszubezahlen und dieser habe - abweichend von § 38 EStG - die darauf anfallende Lohnsteuer selbst abzuführen.
5. Vorliegend kann der Senat wegen einer fehlerhaften Auslegung des Prozeßvergleiches durch das Landesarbeitsgericht und wegen nicht ausreichender Feststellungen noch nicht abschließend beurteilen, wie die Parteien die steuerliche Abwicklung der Abfindung im einzelnen geregelt haben.
a) Bei der Auslegung, ob die Klausel "brutto=netto" ausnahmsweise zugleich auch eine vom Gesetz abweichende Regelung der Steuerschuld enthält, sind nicht nur der Wortlaut des Vergleichs, sondern auch die sonstigen Begleitumstände, die zum Vergleichsabschluß geführt haben, mit zu berücksichtigen (BAG 22, 424, 426; BGB-RGRK, 12. Aufl., § 133 Rz 19).
b) Demgemäß hat das Arbeitsgericht, auf dessen Begründung das Landesarbeitsgericht insoweit zunächst verwiesen hat, im Ausgangspunkt zutreffend erwogen, ob sich nicht aus dem Vortrag des Klägers Anhaltspunkte für eine Nettovereinbarung ergeben, wenn seine Vergleichsrechnung zwischen dem Abfindungsbetrag und der Höhe des Nettogehaltes, das damit ausgeglichen werden sollte, aufschlußreich ist. Es geht insoweit um den Vortrag des Klägers, die Parteien seien sich beim Vergleichsabschluß darin einig gewesen, daß ihm 40.000,-- DM ungekürzt als Abfindung verbleiben sollten, weil er so gestellt werden sollte, als wenn ihm für die Dauer von 9,3 Monaten seine Nettobezüge von damals knapp über 4.200,-- DM weitergezahlt würden.
Diese Darstellung des Klägers haben beide Vorinstanzen zu Unrecht aus folgendem Grund für unerheblich bzw. widersprüchlich gehalten. Der Kläger sei gerade durch die tatsächliche Abwicklung des Vergleiches so gestellt worden, wie er es sich subjektiv vorgestellt habe, indem ihm unter Abzug der letztlich angefallenen Steuer von 897,-- DM effektiv noch immerhin 39.103,-- DM verblieben seien und zwar als Ausgleich für die von ihm angesetzten Nettovergütungen von 4.200,-- DM für 9,3 Monate. Auch bei diesem Vergleich hat der Kläger, was die Vorinstanzen nicht hinreichend berücksichtigt haben, immerhin noch rund 900,-- DM weniger erhalten als bei Fortzahlung der Nettovergütungen. Abgesehen davon besteht der Fehler, dem beide Vorinstanzen erlegen sind, insoweit darin, daß sie auf die spätere Nachversteuerung im Rahmen des Jahresausgleiches und nicht darauf abgestellt haben, wie hoch die Steuerschuld bei sofortiger Einbehaltung der Lohnsteuer bei Auszahlung der Abfindung gewesen wäre.
Da der bezeichnete Vortrag des Klägers für die Auslegung des Vergleiches entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts doch erheblich ist, bedarf es einer weiteren Aufklärung des Sachverhaltes durch das Landesarbeitsgericht, das insoweit zunächst festzustellen hat, ob und inwieweit der Vortrag des Klägers zutreffend ist.
c) Auf die letztlich für die Abfindung entrichtete Lohnsteuer käme es für die Auslegung des Vergleiches nur dann an, wenn sich beide Parteien damals einig gewesen wären, die Versteuerung solle erst im Rahmen des Jahresausgleichs durch den Kläger durchgeführt werden. Dazu fehlt es bislang an einem hinreichenden Vortrag auch nur einer Partei und demgemäß an entsprechenden Feststellungen durch das Landesarbeitsgericht. Auch in diesem Falle bedürfte es im übrigen weiter der Auslegung, ob der Kläger nicht zumindest die Erstattung der effektiv von ihm zu zahlenden Lohnsteuer verlangen kann, weil erst die unverkürzte Abfindung dem von ihm angeführten aufgerundeten Nettogehalt von 40.000,-- DM entspricht.
Dieser Prüfung bedarf es auch dann, wenn sich nach der noch erforderlichen Sachverhaltsaufklärung herausstellen sollte, daß die Parteien schon beim Vergleichsabschluß davon ausgegangen sind, die Abfindung solle zwar ordnungsgemäß bei Zahlung versteuert werden, aber die Steuer werde dem Kläger überwiegend beim Jahresausgleich erstattet werden. Auch dann ist denkbar, daß es von vornherein den Vorstellungen der Parteien entsprach, dem Kläger hinsichtlich der auf die Abfindung entfallenden Lohnsteuer nur insoweit einen Freistellungs- bzw. Erstattungsanspruch gegen die Beklagte einzuräumen, als er endgültig damit belastet wurde (vgl. BAG Urteil vom 6. Juli 1970 - 5 AZR 523/69 - BAG 22, 398 = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Nettolohn, für den Fall einer später eingetretenen Steuervergünstigung des Arbeitnehmers, die von den Parteien schon bei Abschluß der Nettovereinbarung einkalkuliert worden ist).
III. Da die Auslegung des Prozeßvergleiches durch das Landesarbeitsgericht schon auf einem materiell-rechtlichen Fehler beruht, der die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht erforderlich macht, ist es unerheblich, ob weiter die Verfahrensrüge des Klägers begründet ist, ein von ihm angebotener Zeugenbeweis für die tatsächlichen Vorstellungen der Parteien über die streitige Klausel sei nicht erhoben worden. Da der tatsächliche, übereinstimmende Wille der Parteien der Auslegung nach objektiven Kriterien vorgeht (BAG Urteil vom 2. März 1973 - 3 AZR 265/72 - AP Nr. 35 zu § 133 BGB) wird das Landesarbeitsgericht allerdings dem Beweisantrag dann nachzugehen haben, wenn der Kläger näher darlegt, wodurch bereits beim Vergleichsabschluß die gemeinsame Vorstellung der Parteien oder seine erkennbare Erwartung deutlich geworden sein soll, die Abfindung bereits steuerrechtlich korrekt bei der Auszahlung zu Lasten der Beklagten zu versteuern.
Wenn die Ansprüche des Klägers dem Grunde nach wegen einer Nettovereinbarung gerechtfertigt sein sollten, wird das Landesarbeitsgericht weiter zu prüfen haben, welche voraussichtliche ermäßigte Steuer bei der Zahlung der Abfindung einzubehalten gewesen wäre. Die vom Kläger vorgelegte Auskunft eines Steuerberaters ist insoweit ohne nähere Erläuterung nicht ausreichend. Wie die Beklagte zutreffend rügt, läßt die Auskunft insbesondere nicht erkennen, ob der Steuerberater von dem ermäßigten Steuersatz des § 34 Abs. 1 EStG ausgegangen ist.
Der weitere Anspruch des Klägers (Erstattung des Honorars für den Steuerberater) hängt bei einer Nettovereinbarung davon ab, ob die Einschaltung eines Steuerberaters und die damit für den Kläger verbundene Aufwendung die adäquate Folge eines vertragswidrigen Verhaltens der Beklagten gewesen ist.
Hillebrecht Dr. Röhsler Dr. Weller
Brocksiepe Schulze
Fundstellen