Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütung einer teilzeitbeschäftigten Lehrerin nach Erhöhung der Pflichtstundenzahl für Vollzeitkräfte
Orientierungssatz
1. Teilzeitbeschäftigte Lehrer haben Anspruch auf die anteilige Vergütung vergleichbarer Vollzeitkräfte.
2. Beträgt bei Vertragsschluß die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung für vergleichbare Vollzeitkräfte 23,5 Stunden, so stellt die mit einer Teilzeitbeschäftigten getroffene Vertragsabrede, sie erhalte für eine Unterrichtsstunde 1/23,5 der Monatsvergütung einer vollbeschäftigten Angestellten, regelmäßig keine eigenständige, statische Vergütungsregelung dar. Wird die Unterrichtsverpflichtung für Vollzeitkräfte später durch Rechtsverordnung auf 24,5 Stunden heraufgesetzt, hat die Teilzeitbeschäftigte vielmehr auch einzelvertraglich nur noch Anspruch auf eine Stundenvergütung von 1/24,5 der Monatsvergütung einer Vollzeitkraft.
Normenkette
BAT § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 S. 1; BAT SR 2 I I Nr. 3; SchulfinanzG NRW § 5; ÄnderungsVO zur VO zu § 5; Schulfinanzgesetz NRW vom 20. April 1997 § 3; BGB §§ 133, 157; ZPO § 256 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 30. April 1999 – 5 Sa 1453/98 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche.
Die Klägerin ist bei dem beklagten Land seit dem 17. September 1991 als Lehrerin im Angestelltenverhältnis tätig. Sie ist eingesetzt an der K -Gesamtschule in R. In § 2 des zugrundeliegenden Arbeitsvertrags heißt es:
„Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem Bundes-Angestellten-Tarif (BAT) vom 23.02.1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen. Des weiteren gelten die Sonderregelungen der Anlage 2 l (Lehrkräfte).
Künftige Änderungen des BAT oder eine an seine Stelle tretenden Tarifordnung gelten vom Tage des Inkrafttretens der Änderung auch für dieses Arbeitsverhältnis.”
Nach § 3 des Vertrags ist die Klägerin entsprechend dem einschlägigen „Runderlaß des Kultusministers” des beklagten Landes eingruppiert in „Vergütungsgruppe III BAT”.
§ 4 des Vertrags lautet:
„Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 16 Wochenstunden.
Für diese Unterrichtsleistung erhält die Lehrkraft 16/23,5 der Vergütung eines vollbeschäftigten Angestellten der Vergütungsgruppe III BAT.”
Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses belief sich die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung für vollbeschäftigte Lehrer an staatlichen Gesamtschulen auf 23,5 Stunden. In den Folgejahren änderten die Parteien die von der Klägerin geschuldete Unterrichtszeit mehrfach – auf Zeiten zwischen 15 und 18 Wochenstunden – einvernehmlich ab. Im Schuljahr 1996/97 erteilte die Klägerin erneut 16 Wochenstunden.
Durch Rechtsverordnung vom 20. April 1997 (GVBl. NW Nr. 16 vom 21. Mai 1997 Bl. 82 ff.) wurde die wöchentliche Pflichtstundenzahl der vollbeschäftigten Lehrer an Gesamtschulen auf 24,5 erhöht. Die Parteien vereinbarten für die Zeit vom 1. August 1997 bis zum 8. August 1999 eine wöchentliche Unterrichtszeit der Klägerin von 17 Stunden. Während dieses Zeitraums hat das beklagte Land die Klägerin mit 17/24,5 eines entsprechenden vollen Monatsgehalts vergütet. Der Unterschied zu einer Vergütung von 17/23,5 eines vollen Monatsgehalts beträgt etwa 170,00 DM brutto.
Mit ihrer im Dezember 1997 eingereichten Klage hat die Klägerin geltend gemacht, sie sei trotz der Erhöhung der Pflichtstundenzahl für vollzeitbeschäftigte Lehrer weiterhin mit 17/23,5 eines vollen Gehalts zu vergüten. Im Arbeitsvertrag von 1991 hätten die Parteien vereinbart, daß in ihrem Fall ein Unterrichtsumfang von 23,5 Wochenstunden jedenfalls zu Vergütungszwecken als Vollbeschäftigung anzusehen sei.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis während der Zeit vom 01.08.1997 bis zum 08.08.1999 auf der Rechnungsgrundlage von 17/23,5 Wochenarbeitsstunden abzurechnen.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Auffassung vertreten, es habe die Klägerin vertragsgemäß vergütet. Die Erklärungen zur Vergütung in § 4 des Arbeitsvertrags stellten keine konstitutive Berechnungsabrede, sondern eine lediglich deklaratorische Angabe dar. Der Klägerin stehe als Vergütung auch vertraglich nicht mehr als die jeweils anteilige Vergütung einer Vollzeitkraft zu.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Feststellungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat für die Zeit von August 1997 bis August 1999 einen monatlichen Vergütungsanspruch nur in Höhe von 17/24,5 eines vollen Gehalts nach VergGr. III BAT. Ihr Klagebegehren ist nicht begründet.
1. Nach § 2 des Arbeitsvertrags aus dem Jahre 1991 richtet sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach dem BAT und den ihn ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen. Ausdrücklich vereinbart ist zudem die Geltung der Sonderregelungen für Lehrkräfte nach der Anlage 2 l zum BAT. Danach hat das beklagte Land die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum zutreffend vergütet.
a) Nach § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT erhalten die nicht vollbeschäftigten Angestellten den Teil der Vergütung entsprechender Vollbeschäftigter, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. Diese Regelung gilt auch für angestellte Lehrkräfte (Nr. 3 der Sonderregelungen 2 lIBAT). Um das „Maß” der mit der Klägerin für die Zeit vom 1. August 1997 bis zum 8. August 1999 vereinbarten Arbeitszeit von 17 Unterrichtsstunden zu ermitteln, ist das Verhältnis von 17 Unterrichtsstunden zur Zahl der Pflichtstunden einer Vollzeitkraft festzustellen. Die Unterrichtsverpflichtung vollzeitbeschäftigter Lehrer im öffentlichen Dienst ist tarifvertraglich nicht geregelt. Laut Nr. 3 der Sonderregelungen 2 l I BAT gelten ua. die §§ 15, 15 a BAT für Angestellte als Lehrkräfte nicht. Statt dessen verweist die tarifliche Sonderregelung auf die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. Eine solche Verweisung ist zulässig. In ihr liegt keine unzulässige Delegation der tariflichen Rechtssetzungsbefugnis auf staatliche Stellen. Es ist im allgemeinen davon auszugehen, daß die beamtenrechtlichen Regelungen wegen der Fürsorgepflicht des Staates gegenüber seinen Beamten (§ 79 BBG, § 48 BRRG) sachgerecht sind(BAG 21. April 1999 – 5 AZR 200/98 – BAGE 91, 262).
b) Für angestellte Lehrer im öffentlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen wird damit tariflich Bezug genommen auf § 5 des Schulfinanzgesetzes vom 17. April 1970 (GVBl. NW 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1994 (SGV NW 223). Hier wird der Kultusminister bzw. das Ministerium für Schule und Weiterbildung ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach den pädagogischen und verwaltungsmäßigen Bedürfnissen der einzelnen Schulformen, Schulstufen und Klassen die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrer festzusetzen. Die bei Vertragsschluß geltende Fassung der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz sah für Lehrer an Gesamtschulen die Anzahl von 23,5 wöchentlichen Pflichtstunden vor. Mit Rücksicht darauf standen der Klägerin nach § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT ursprünglich 160/235, in den Folgejahren zwischen 150/235 und 180/235 der Monatsbezüge eines in gleicher Weise eingruppierten vollzeitbeschäftigten Lehrers an einer Gesamtschule zu.
c) Mit Wirkung vom 1. August 1997 wurde die Pflichtstundenzahl der Vollzeitkräfte durch § 3 der Änderungsverordnung vom 20. April 1997 auf 24,5 angehoben. Das beklagte Land hat die Bezüge der Klägerin der Erhöhung der Unterrichtsverpflichtung angepaßt und vergütete sie ab August 1997 monatlich mit 170/245 der Bezüge einer entsprechenden Vollzeitkraft. Dies entsprach der Rechtslage.
aa) Über den Umfang der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung der Klägerin besteht zwischen den Parteien kein Streit. Er war einvernehmlich auf 17 Stunden festgesetzt worden.
bb) Auf der Basis der vertraglich in Bezug genommenen tariflichen und staatlichen Bestimmungen des § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT bzw. § 3 der Änderungsverordnung zur Verordnung zu § 5 Schulfinanzgesetz vom 20. April 1997 hatte die Klägerin Anspruch auf 170/245 der Vergütung einer in VergGr. III BAT eingruppierten Vollzeitkraft.
Bedenken gegen die Wirksamkeit der Pflichtstundenerhöhung der Vollzeitkräfte durch die Verordnung vom 20. April 1997 bestehen nicht. Dies hat der Senat mit Urteil vom 23. Mai 2001(– 5 AZR 545/99 –zur Veröffentlichung vorgesehen) bereits entschieden. Der Landesverordnungsgeber, der – ausgehend von einer tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Gesamtarbeitszeit von 38,5 Stunden – die Unterrichtspflicht für Lehrkräfte an Gesamtschulen auf 24,5 Stunden wöchentlich festsetzt, überschreitet nicht die Grenzen der ihm als Normgeber zukommenden Einschätzungsprärogative. Der Anteil der von einer Lehrkraft außerhalb der Pflichtunterrichtsstunden zu leistenden Arbeiten kann lediglich grob pauschalierend geschätzt werden(BVerwG 14. Dezember 1989 – 2 NB 2/89 – RiA 1990, 194). Dabei ist das Ministerium an frühere Schätzungen nicht in der Weise gebunden, daß jede weitere Veränderung ausschließlich im rechnerisch exakten Verhältnis zu früheren Änderungen vorgenommen werden dürfte. Die Unterrichtsstundenzahl beschreibt bei Lehrern an allgemeinbildenden Schulen den zeitlichen Umfang der geschuldeten Arbeitsleistung nur zum Teil(BAG 20. November 1996 – 5 AZR 414/95 – BAGE 84, 335). Außerhalb der Unterrichtserteilung geschuldete und zum Berufsbild des Lehrers gehörende Arbeitsleistungen entziehen sich einer exakten zeitlichen Bemessung. Eine feste Relation zur Zahl der Unterrichtsstunden ist insoweit nicht möglich. Die zeitliche Inanspruchnahme des Lehrers für solche Arbeitsleistungen darf lediglich nicht unverhältnismäßig sein. Mit Blick auf diese Grundsätze bestehen an der Rechtswirksamkeit der Verordnung vom 20. April 1997 keine Bedenken.
2. Ein Anspruch auf höhere Vergütung folgt auch nicht aus § 4 Satz 2 des Arbeitsvertrags. Dort heißt es, die Klägerin erhalte für ihre Unterrichtsleistung von 16 Wochenstunden „16/23,5 der Vergütung eines vollbeschäftigten Angestellten der Vergütungsgruppe III BAT”. Die Klägerin vermag daraus einen höheren Vergütungsanspruch, als er ihr nach den tariflichen und staatlichen Bestimmungen zusteht, nicht herzuleiten.
a) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Parteien hätten in § 4 Satz 2 des Arbeitsvertrags den sich aus § 34 Abs. 1 BAT ergebenden Umfang des Teilanspruchs der Klägerin lediglich zur Klarstellung aufgeführt. Sie hätten dagegen nicht unabänderlich festlegen wollen, daß für die Klägerin Vollbeschäftigung stets 23,5 wöchentliche Unterrichtsstunden bedeute. An diesem Auslegungsergebnis ändere sich auch dann nichts, wenn berücksichtigt werde, daß es sich bei § 4 des Vertrags um eine vom beklagten Land vorformulierte und häufig verwendete Vertragsklausel handele.
b) Die Auslegung des Arbeitsvertrags durch das Landesarbeitsgericht steht zur uneingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht. Das Landesarbeitsgericht selbst ist zutreffend davon ausgegangen, daß es sich um einen vom beklagten Land häufig verwendeten Formularvertrag handelt. Die Kontrolle der tatrichterlichen Auslegung solcher weit verbreiteten typischen Vertragserklärungen, in die nachträglich allenfalls individuelle Daten eingesetzt werden, ist revisionsrechtlich nicht begrenzt(st. Rspr., vgl. nur BAG 3. Juni 1998 – 5 AZR 656/97 – AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 97 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 70 mwN).
c) Die Auslegung des Landesarbeitsgerichts hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Zu Recht hat das Berufungsgericht der Formulierung in § 4 Satz 2 des Arbeitsvertrags nur klarstellende Bedeutung beigemessen. Dies folgt insbesondere daraus, daß die Zahl 23,5 dem bei Vertragsschluß geltenden Umfang der wöchentlichen Unterrichtspflichtstunden eines Lehrers an einer Gesamtschule entsprach. Dieser Umstand läßt es bereits zweifelhaft erscheinen, ob § 4 Satz 2 des Arbeitsvertrags überhaupt eine rechtsgeschäftliche Erklärung und nicht nur eine bloße Mitteilung, dh. eine Erklärung über Tatsachen darstellt.
Selbst wenn zu Gunsten der Klägerin unterstellt wird, daß es sich bei § 4 Satz 2 des Arbeitsvertrags um eine rechtsgeschäftliche Erklärung handelt, schließt der erwähnte Umstand aus, dieser Erklärung die Bedeutung einer dauerhaften Festschreibung des Divisors 23,5 zur Berechnung eines Vergütungsanspruchs der Klägerin beizumessen. Nach §§ 133, 157 BGB sind Willenserklärungen – auch vorformulierte – so auszulegen, wie es dem wirklichen Willen der Erklärenden und Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte entspricht. Danach wollte das beklagte Land in § 4 Satz 2 des Arbeitsvertrags rechtsgeschäftlich keine weitergehende Zahlungsverpflichtung eingehen, als sie nach §§ 2, 3 des Vertrags in Verbindung mit den einschlägigen in Bezug genommenen Bestimmungen ohnehin bestand. Diesen zufolge schuldete das beklagte Land eine anteilige Vergütung auf der Basis der jeweiligen Vergütung einer vergleichbaren Vollzeitkraft. Dafür, daß es sich verpflichten wollte, zur Berechnung der Vergütung der Klägerin unabhängig vom wirklichen Umfang der Unterrichtsverpflichtung eines in Vollzeit beschäftigten Lehrers von einem stets gleichbleibenden Volumen von 23,5 Stunden auszugehen und die Klägerin als Teilzeitkraft anteilig unter Umständen höher zu vergüten als vergleichbare Vollzeitkräfte, gibt es keinen Anhaltspunkt. § 4 Satz 2 des Arbeitsvertrags enthält vielmehr für jeden unbefangenen Erklärungsempfänger konkludent den Vorbehalt, daß eine Unterrichtsstunde der Klägerin nur solange mit 10/235 eines vollen Gehalts vergütet werde, wie die volle Pflichtstundenzahl 23,5 betrage. Dies mußte bei Vertragsschluß auch die Klägerin erkennen. Das von ihr für richtig gehaltene abweichende Verständnis von § 4 Satz 2 des Arbeitsvertrags würde voraussetzen, daß die Parteien einen entsprechenden Vertragsinhalt offen thematisiert und ausdrücklich vereinbart hätten, für die Gehaltsberechnung der Klägerin sei ein Unterrichtsumfang von 23,5 Wochenstunden stets als volles Pflichtstundenvolumen anzusehen. Dafür hat die Klägerin keine Tatsachen vorgetragen.
Ab dem 1. August 1997 schuldete das beklagte Land demnach auch in Ansehung von § 4 Satz 2 des Arbeitsvertrags für eine Unterrichtsstunde der Klägerin nur noch 10/245 der Vergütung einer entsprechenden Vollzeitkraft. Diese Verpflichtung hat es erfüllt.
Unterschriften
Müller-Glöge, Linck, Kreft, Mandrossa, Bull
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 22.08.2001 durch Metze, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 666392 |
NWB 2002, 626 |
NZA 2002, 407 |
ZAP 2002, 383 |
ZTR 2002, 175 |
PersR 2002, 137 |
ZfPR 2002, 141 |
NJOZ 2002, 861 |