Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstellungszusage als Lehrer nach der Beendigung der Bewährung
Normenkette
BGB §§ 133, 157
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 29. November 1999 – 18 Sa 1136/99 – aufgehoben, soweit es der Klage stattgegeben hat.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch über einen Anspruch des Klägers auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses. Hilfsweise erstrebt der Kläger die Feststellung einer Schadenersatzpflicht des beklagten Landes.
Der 1963 geborene Kläger war aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags vom 5. August 1997 bei dem beklagten Land vom 18. August 1997 bis zum 31. Juli 1998 als Lehrer für Mathematik und Sport an einer Gemeinschafts-Hauptschule in R… beschäftigt. Gem. § 2 des Arbeitsvertrags vom 5. August 1997 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. In § 8 des Arbeitsvertrags ist weiter vereinbart: “Bei Bewährung während der vereinbarten Beschäftigungsdauer wird dem Angestellten ab dem 01.08.1998 ein Dauerbeschäftigungsverhältnis angeboten. “In einem an den Kläger gerichteten Schreiben der Bezirksregierung Düsseldorf vom 7. August 1997 heißt es ua. ebenfalls: “Bei Bewährung werden Sie mit Ablauf des Schuljahres 97/98 in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis überführt.”
Der Kläger war vom 9. bis zum 12. September 1997, vom 15. bis zum 19. September 1997, am 9. Oktober 1997, am 28. Oktober 1997, vom 24. November bis zum 19. Dezember 1997, vom 27. Januar bis zum 6. Februar 1998, am 3. März 1998 und vom 4. Mai bis zum 29. Mai 1998 arbeitsunfähig krank. Infolgedessen fehlte er an 59 Unterrichtstagen von insgesamt 182 Unterrichtstagen des Schuljahres.
In der Zeit vom 4. Mai bis zum 29. Mai 1998 sollte auf Anweisung der Bezirksregierung die dienstliche Beurteilung des Klägers einschließlich des Ergebnisses der Unterrichtsbesuche und des schulfachlichen Kolloquiums erstellt werden. Wegen der Erkrankung des Klägers konnten weder die Unterrichtsbesuche noch das schulfachliche Kolloquium in der vorgesehenen Zeit stattfinden. Der Konrektor erstellte daraufhin eine dienstliche Beurteilung vom 26. Mai 1998. Darin vermerkte er, daß die angesetzte Einsichtnahme in zwei Unterrichtsstunden wegen einer längeren Erkrankung des Klägers nicht möglich gewesen sei und auch ein erneuter Termin für ein schulfachliches Kolloquium wegen der anhaltenden Erkrankung nicht habe realisiert werden können. Die Beurteilung endet mit dem Gesamturteil, der Kläger habe sich dienstlich noch nicht bewährt.
Mit Schreiben vom 5. Juni 1998 teilte die Bezirksregierung Düsseldorf dem Kläger mit, eine Dauerbeschäftigung könne ihm nicht angeboten werden, da er sich nach dem Inhalt der dienstlichen Beurteilung vom 26. Mai 1998 nicht bewährt habe. Nachdem der Kläger seine Tätigkeit wieder aufgenommen hatte, holte der Konrektor den Unterrichtsbesuch trotz eines entsprechenden Angebots des Klägers nicht mehr nach.
In einem anderen beim Arbeitsgericht Wuppertal geführten Rechtsstreit (Klageeingang am 27. Juli 1998, Az.: – 8 Ca 2986/98 –) begehrte der Kläger die Entfernung der dienstlichen Beurteilung vom 26. Mai 1998 aus seiner Personalakte. Mit rechtskräftigem Urteil vom 1. Dezember 1998 entsprach das Arbeitsgericht der Klage und führte zur Begründung aus, die Beurteilung könne keinen Bestand haben, weil das in Nr. 5.1 der Richtlinien des beklagten Landes für die dienstliche Beurteilung der Lehrerinnen und Lehrer vorgesehene Gespräch mit dem Kläger nicht stattgefunden habe. In einem weiteren Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Wuppertal (Az.: – 2 Ca 4577/98 –) wehrte sich der Kläger gegen das erteilte qualifizierte Zeugnis. Durch Vergleich vom 29. April 1999 einigten sich die Parteien auf einen bestimmten Zeugniswortlaut. Mit einem noch nicht abgeschlossenen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (– 2 K 4320/99 –) erstrebt der Kläger seine Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger mit seiner am 3. August 1998 eingegangenen Klage zunächst die Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses über den 31. Juli 1998 hinaus sowie seine Weiterbeschäftigung als Lehrer über den 31. Juli 1998 hinaus begehrt. Hilfsweise hat er die Verurteilung des beklagten Landes verlangt, ihm mit Wirkung vom 1. August 1998 einen unbefristeten Arbeitsvertrag als Lehrer anzubieten; äußerst hilfsweise hat er die Feststellung einer Schadenersatzverpflichtung des beklagten Landes beantragt.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Befristung sei unwirksam. Zumindest habe er einen Anspruch auf das Angebot eines unbefristeten Arbeitsvertrags, weil mit der Entfernung der dienstlichen Beurteilung aus seiner Personalakte feststehe, daß er sich bewährt habe. Hierdurch sei es dem beklagten Land verwehrt, auf Tatsachen und Wertungen aus dieser Beurteilung zurückzugreifen. Eine Bewährung folge ferner aus dem erteilten Zeugnis, welches ihm mindestens befriedigende Leistungen bescheinige.
Der Kläger hat in den Tatsacheninstanzen beantragt,
festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis über den 31. Juli 1998 hinaus fortbesteht,
das beklagte Land zu verurteilen, den Kläger über den 31. Juli 1998 hinaus zu unveränderten Bedingungen als Lehrer weiterzubeschäftigen,
hilfsweise das beklagte Land zu verurteilen, dem Kläger mit Wirkung vom 1. August 1998 den Abschluß eines unbefristeten Arbeitsvertrags als Lehrer anzubieten,
äußerst hilfsweise festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihm aus der dienstlichen Beurteilung vom 26. Mai 1998 entsteht.
Das Arbeitsgericht hat den Hauptanträgen stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Hauptanträge abgewiesen und dem ersten, auf das Angebot eines unbefristeten Arbeitsvertrags gerichteten Hilfsantrag stattgegeben. Die vom Landesarbeitsgericht für beide Parteien zugelassene Revision ist nur vom beklagten Land eingelegt worden. Mit ihr verfolgt das beklagte Land weiterhin sein Ziel der vollständigen Klageabweisung. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen; hilfsweise stellt er seinen zweiten Hilfsantrag.
Entscheidungsgründe
Die Revision des beklagten Landes ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit es dem Antrag auf Abgabe eines Angebots stattgegeben hat, und zu dessen Abweisung. Denn der Kläger kann den Abschluß eines unbefristeten Arbeitsvertrages nicht verlangen. Der Hilfsantrag auf Feststellung einer Schadenersatzpflicht ist unzulässig.
Die Leistungsklage ist zulässig, aber unbegründet.
Der auf die Feststellung einer Schadenersatzpflicht des beklagten Landes gerichtete Hilfsantrag des Klägers war als unzulässig abzuweisen. Er ist beim Revisionsgericht angefallen, weil der Kläger durch seinen Antrag auf Zurückweisung der Revision seine in der Berufungsinstanz gestellten Anträge in der Revisionsinstanz weiter verfolgt.
Der Antrag ist jedoch schon deshalb unzulässig, weil der Kläger das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse nicht dargetan hat. Insbesondere hat er nicht dargelegt, warum ihm die Bezifferung seiner vermeintlichen Schadenersatzansprüche und damit die Erhebung einer Leistungsklage nicht möglich sei.
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Dörner, Steckhan, Linsenmaier, Bea, Nottelmann
Fundstellen
Haufe-Index 892471 |
ZTR 2001, 529 |