Leitsatz (redaktionell)

Eine unwirksame außerordentliche Kündigung kann eine Vertragsverletzung sein. Sie verpflichtet zum Schadenersatz dann, wenn der Kündigende die Unwirksamkeit der Kündigung oder die ungehörigen Begleitumstände kannte oder bei gehöriger Sorgfalt kennen mußte und daraus ein Schaden entsteht.

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 06.06.1973; Aktenzeichen 3 (6) 362/72)

 

Fundstellen

Haufe-Index 438627

BB 1974, 1640

ARST 1975, 26

WM IV 1975, 86

AP § 276 BGB Vertragsverletzung (LT1), Nr 2

AR-Blattei, ES 1010.8 Nr 45 (LT1)

AR-Blattei, Kündigung VIII Entsch 45 (LT1)

EzA § 276 BGB, Nr 32

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