Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausbildungskosten. selbständige Handelsvertreterin. Kosten der Ausbildung des selbständigen Handelsvertreters. vorformulierte Erstattungsabrede. Kündigungserschwerung. Kontrollfähigkeit der Erstattungsvereinbarung. unangemessene Benachteiligung. Angemessenheit des Interessenausgleichs
Leitsatz (amtlich)
1. § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG stellt die von ihr erfaßten selbständigen Einfirmenvertreter Arbeitnehmern lediglich prozessual gleich. Die Anwendung arbeitsrechtlicher Vorschriften oder Grundsätze auf das Rechtsverhältnis eines selbständigen Einfirmenvertreters regelt diese Vorschrift nicht.
2. Eine Vereinbarung, nach der ein Handelsvertreter dem Unternehmer Schulungskosten anteilig zu erstatten hat, soweit das Vertragsverhältnis vor Ablauf bestimmter Fristen endet, unterliegt einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG.
Orientierungssatz
1. Eine richterliche Inhaltskontrolle nach den vom Bundesarbeitsgericht für einzelvertragliche Rückzahlungsklauseln entwickelten Grundsätzen findet nicht statt, wenn die Erstattungsabrede über Ausbildungskosten nicht in einem Arbeitsvertrag, sondern in einer Vereinbarung mit einem selbständigen Handelsvertreter getroffen wurde.
2. Eine Vereinbarung über die Rückzahlung von Ausbildungskosten in einem Handelsvertretervertrag ist nach § 9 Abs. 1 AGBG (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nF) kontrollfähig. Es handelt sich nicht um eine der AGB-Kontrolle entzogene Preisabrede für eine Ausbildung.
3. Ein Verstoß gegen das Verbot unangemessener Benachteiligung iSv. § 9 Abs. 1 AGBG liegt vor, wenn dem Verwender einer formularmäßigen Vertragsbedingung eine einseitige, Treu und Glauben widersprechende Verfolgung seiner Interessen vorzuwerfen ist.
Normenkette
AGBG § 1 Abs. 1-2, §§ 8, 9 Abs. 1, § 23 Abs. 1; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 2, Abs. 3, § 11 Abs. 1 S. 1, §§ 12, 12a Abs. 1 S. 1; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1; HGB §§ 89, 92 Abs. 1, § 92a
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Brandenburg vom 13. April 2000 – 3 Sa 826/99 – wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Erstattung von Ausbildungskosten.
Die Klägerin vertreibt Finanzdienstleistungen. Die Beklagte war für sie ab 1. April 1996 als Handelsvertreterin tätig. In dem Vorvertrag vom 4. März 1996 heißt es ua.:
„3. Ausbildung
Hiermit verpflichten Sie sich, an einer Vertriebsausbildung der B A über die volle Ausbildungsdauer von derzeit 22 Tagen, die von maximal 4 praktischen Ausbildungsabschnitten unterbrochen werden, teilzunehmen.
Der Beginn des ersten Intervalls ist der 2. 4. 96.
Von den hierfür von B an die A zu zahlenden Ausbildungskosten in Höhe von mindestens 8.500,– DM werden Sie der B 4.000,– DM erstatten. B stundet Ihnen diesen Betrag maximal 24 Monate ab Beginn der Tätigkeit. Bei einer Tätigkeit von mindestens 12 Monaten ab Vertragsbeginn werden 2.000,– DM und nach weiteren 12 Monaten die restlichen 2.000,– DM gutgeschrieben.
…”
In den Monaten April bis Juni 1996 nahm die Beklagte nach dem Besuch eines zweitägigen Vorseminars an mindestens 22 Tagen an Schulungen der B A für Management, Bildung und Beratung (B A) teil. Nach dem Ausbildungsplan wurden die Teilnehmer im Umgang mit den Kunden geschult. Es wurden ua. die Themen „erfolgreiche Terminvereinbarung”, „Ablauf und Inhalt von Kundenbesuchen” sowie „Gesprächstechniken für den Verkauf” behandelt. Darüber hinaus wurden ua. Grundkenntnisse der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung sowie über Modelle der privaten Vorsorge vermittelt.
Nach der von der Beklagten zum 31. Juli 1996 erklärten Kündigung machte die Klägerin unter Berücksichtigung eines Provisionsanspruchs und eines Guthabens aus dem Stornoreservekonto die Erstattung von Ausbildungskosten in rechnerisch unstreitiger Höhe von 2.017,46 Euro (3.945,80 DM) erfolglos geltend.
Sie hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei zur Erstattung der vereinbarten Ausbildungskosten verpflichtet.
Die Klägerin hat – soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung – beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.017,46 Euro (3.945,80 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 26. Juni 1998 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat gemeint, sie sei Arbeitnehmerin. Die Erstattungsabrede für Ausbildungskosten sei wegen einer überlangen Bindungsdauer unwirksam. Auch habe sie keine Vorteile erlangt. Eine nennenswerte berufliche Qualifikation sei ihr durch die vorgegebenen Seminare nicht vermittelt worden. Nichts anderes gelte, soweit sie als selbständige Einfirmenvertreterin anzusehen sei. In einem solchen Fall seien die von den Arbeitsgerichten entwickelten Grundsätze zur Inhaltskontrolle von Vereinbarungen über die Erstattung von Ausbildungskosten im Arbeitsverhältnis entsprechend heranzuziehen. Unabhängig davon halte die Vereinbarung auch keiner Inhaltskontrolle nach dem AGBG stand.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin Ausbildungskosten in Höhe der geltend gemachten 2.017,46 Euro zu erstatten.
I. Die Voraussetzungen der Rückzahlungsvereinbarung vom 4. März 1996 sind erfüllt. Die Parteien haben in der Nr. 3 des Vorvertrags zum Handelsvertretervertrag eine Beteiligung der Beklagten an den Kosten der von der Klägerin finanzierten Ausbildung an der B A in Höhe von 2.045,17 Euro (4.000,00 DM) vereinbart. Die darauf gestützte Forderung der Klägerin ist auch fällig. Die in Nr. 3 Abs. 3 des Vorvertrags getroffene Stundungsvereinbarung hat nicht zu einem Zahlungsaufschub geführt. Die Beklagte hat vor Ablauf von zwölf Monaten zum 31. Juli 1996 das Handelsvertreterverhältnis durch Kündigung beendet. Eine Minderung des Anspruch nach Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 des Vorvertrags ist nicht eingetreten.
II. Die Erstattungsabrede ist wirksam. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß die Vereinbarung der Parteien nicht an den Rechtsprechungsgrundsätzen zur Rückzahlung von Ausbildungskosten in einem Arbeitsverhältnis zu messen ist. Die Vereinbarung unterliegt einer Inhaltskontrolle nach dem AGBG. Sie benachteiligt die Beklagte nicht unangemessen.
1. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts und seiner darauf beruhenden Würdigung war die Beklagte nach der vertraglichen Vereinbarung und der tatsächlichen Durchführung des Vertragsverhältnisses keine Arbeitnehmerin, sondern selbständige Handelsvertreterin. Das ist für den Senat bindend. Die Beklagte hat das Urteil des Landesarbeitsgerichts insoweit nicht angegriffen.
2. Als selbständige Handelsvertreterin, deren Vergütungsansprüche die Grenze des § 5 Abs. 3 ArbGG nicht überschreiten, gilt sie als Arbeitnehmerin im Sinne dieses Gesetzes. Daraus folgt jedoch nicht, daß die für Arbeitsverhältnisse geltenden Beschränkungen der Rückzahlungspflicht eines Arbeitnehmers für Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung (BAG 16. März 1994 – 5 AZR 339/92 – BAGE 76, 155; 21. November 2001 – 5 AZR 158/00 – AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 31 = EzA BGB § 611 Inhaltskontrolle Nr. 9) unmittelbar oder entsprechend heranzuziehen sind.
a) § 5 Abs. 3 ArbGG erstreckt ausnahmsweise die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen auf selbständige Einfirmenvertreter, wenn deren Verdienst unterhalb der in § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG geregelten Grenze liegt. Sie gelten als Arbeitnehmer iSd. ArbGG, wenn sie vertraglich nicht für weitere Unternehmer tätig werden dürfen und ihre Vergütung einschließlich Provisionen und Aufwendungsersatz innerhalb des in dieser Vorschrift normierten Zeitraums im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000,00 Euro (2.000,00 DM) erreicht. Schon nach dem Wortlaut der Norm sind solche selbständigen Handelsvertreter Arbeitnehmern nur hinsichtlich des einzuhaltenden Rechtswegs gleichgestellt. Eine Erstreckung materiellen Arbeitsrechts auf das Rechtsverhältnis eines selbständigen Einfirmenvertreters wegen der Höhe seiner Einkünfte ist darin nicht geregelt.
b) Das folgt auch aus der Entstehungsgeschichte der Norm. § 5 Abs. 3 ArbGG ist eine Nachfolgeregelung zu Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuchs (Recht der Handelsvertreter) vom 6. August 1953 (BGBl. I S 771). Dieses Gesetz hatte zum Schutz der Handelsvertreter zwingende Rechtsvorschriften in das Handelsgesetzbuch eingefügt. In Art. 3 Abs. 1 hatte es festgelegt, daß Einfirmenvertreter iSv. § 92 a HGB bis zu einer Vergütungsgrenze von 500,00 DM als Arbeitnehmer iSd. Arbeitsgerichtsgesetzes gelten. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drucks. 1/3856 S 45) sollte mit dieser Gesetzesänderung eine Abgrenzung der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegenüber den Arbeitsgerichten vereinfacht und eine abgeschlossene Zuständigkeitsregelung erreicht werden. Eine Unterscheidung lediglich danach, ob die Handelsvertreter „wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind”, wurde für unzureichend gehalten (BT-Drucks. 1/3856 S 45). Für nicht von § 92 a HGB erfaßte Handelsvertreter sollten – unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Stärke oder Schwäche – die ordentlichen Gerichte zuständig sein. Die in Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuchs vom 6. August 1953 getroffene Regelung ist ihres Sachzusammenhangs wegen (BT-Drucks. 8/1567 S 27 f.) erst durch das Gesetz zur Beschleunigung und Bereinigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens vom 21. Mai 1979 (BGBl. I S 545) in das Arbeitsgerichtsgesetz übernommen worden. Daraus wird deutlich, daß § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG den von der Regelung erfaßten selbständigen Einfirmenvertretern nur den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für Rechtsstreitigkeiten aus dem Handelsvertreterverhältnis eröffnen soll und sie Arbeitnehmern lediglich prozessual gleichstellt.
c) Sinn und Zweck der Regelung bestätigen dieses Ergebnis. Bei Streitigkeiten mit dem Unternehmer soll der Einfirmenvertreter mit geringem Einkommen diejenigen prozessualen Erleichterungen erhalten, wie der abhängig beschäftigte Arbeitnehmer und sonstige Personen, die trotz ihrer persönlichen Unabhängigkeit wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Die in § 5 Abs. 1 und Abs. 3 ArbGG genannten Personen sollen vor den Arbeitsgerichten den Rechtsstreit unabhängig vom Streitwert selbst führen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) können. Im Vergleich zur ordentlichen Gerichtsbarkeit soll im Falle des Unterliegens im Rechtsstreit die Belastung mit Gebühren und Kosten geringer sein (§ 12, § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Einen darüber hinaus gehenden Schutzbedarf deckt die Vorschrift nicht ab.
d) Der Anwendung materiellen Arbeitsrechts auf selbständige Einfirmenvertreter steht auch die Regelung des § 92 a HGB entgegen. Diese Vorschrift gestattet es, für selbständige Einfirmenvertreter Mindestarbeitsbedingungen durch Rechtsverordnung festzulegen. Das verfolgt das Ziel, solchen Handelsvertretern einen Mindestschutz zu gewähren, die wirtschaftlich von einem Unternehmen ähnlich wie ein Arbeitnehmer abhängig sind (BT-Drucks. 1/3856 S 39 f.). Gleichwohl hat der Verordnungsgeber bisher davon abgesehen, Mindestarbeitsbedingungen zum Schutz der Einfirmenvertreter festzulegen (ErfK/Schaub 3. Aufl. § 92 a HGB Rn. 1). Die unterlassene Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen ist deshalb keine unbewußte, der Ausfüllung durch die Gerichte für Arbeitssachen zugängliche Regelungslücke, die durch eine Anwendung materiellen Arbeitsrechts zu schließen wäre. Sieht der vom Gesetzgeber dazu ermächtigte Verordnungsgeber vom Erlaß einer Rechtsverordnung ab und setzt für Einfirmenvertreter keine Mindestarbeitsbedingungen fest, haben die Gerichte für Arbeitssachen diese Entscheidung hinzunehmen. Insoweit fehlt eine planwidrige Gesetzeslücke, die von den Gerichten geschlossen werden könnte (vgl. BAG 28. August 1996 – 7 ABR 42/95 – AP BetrVG 1972 § 76 a Nr. 7 = EzA BetrVG 1972 § 76 a Nr. 11, zu B I 2 b der Gründe).
3. Die Erstattungsvereinbarung unterliegt aber einer Inhaltskontrolle nach dem AGBG. Sie benachteiligt die Beklagte nicht unangemessen iSd. § 9 Abs. 1 AGBG. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.
a) Bei der Erstattungsvereinbarung handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 1 Abs. 1 AGBG. Die Klägerin hat den Text des Vertrags vom 4. März 1996 vorformuliert; eine Beteiligung an den Kosten der Ausbildung haben die Parteien nicht im einzelnen ausgehandelt (§ 1 Abs. 2 AGBG). Die Erstattungsabrede wird auch nicht von der Bereichsausnahme des § 23 Abs. 1 AGBG erfaßt. Sie ist nicht in einem Vertrag auf dem Gebiet des Arbeitsrechts, sondern in einem Vorvertrag zu einem Handelsvertretervertrag iSd. § 92 Abs. 1 HGB vereinbart.
b) Die Erstattungsabrede ist nicht nach § 8 AGBG einer Inhaltskontrolle entzogen. Diese Vorschrift beschränkt die Inhaltskontrolle nach den §§ 9 bis 11 AGBG auf Klauseln, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen. Das betrifft nicht nur Rechtsvorschriften im materiellen Sinn, sondern auch allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze sowie die Gesamtheit der wesentlichen Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben (BGH 14. Oktober 1997 – XI ZR 167/96 – BGHZ 137, 27, 29 f.). Die Erstattungsvereinbarung der Parteien weicht nicht ausdrücklich von der Kündigungsregelung des § 89 HGB ab. Mit der Abrede, daß sich die Beklagte an den Kosten der von ihr besuchten Seminare der B A beteiligt und sie in Höhe von 2.045,17 Euro auch trägt, wenn sie das Vertragsverhältnis vor Ablauf von zwölf Monaten nach Vertragsbeginn beendet, wird ihr Recht zur Kündigung des Vertrags einer selbständigen Handelsvertreterin nicht ausgeschlossen. Die Erstattungsvereinbarung bewirkt aber eine faktische Kündigungserschwernis. Die Belastung mit Kosten für eine vom Unternehmer veranlaßte Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung ist geeignet, den Kündigungsentschluß mittelbar zu beeinflussen. Sie kann die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinauszögern, um eine Rückzahlung zu vermeiden.
c) Die Erstattungsabrede hält einer Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1 AGBG stand. Ob eine unangemessene Benachteiligung – wie das Landesarbeitsgericht meint – auch nicht nach § 9 Abs. 2 AGBG zu vermuten ist, bedarf deshalb keiner Entscheidung.
aa) Nach § 9 Abs. 1 AGBG ist eine formularmäßige Vertragsbedingung unwirksam, wenn der Verwender mißbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne dessen Interessen zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren (BGH 5. Juni 1997 – VII ZR 324/95 – BGHZ 136, 27, 31; 8. Juli 1993 – VII ZR 79/92 – NJW 1993, 2738).
bb) Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung im Rahmen des § 9 Abs. 1 AGBG setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Bei diesem Vorgang können auch grundrechtlich geschützte Rechtspositionen zu beachten sein. Allerdings gestalten die Vertragspartner auf der Grundlage der Privatautonomie ihre vertraglichen Beziehungen eigenverantwortlich. Durch ihre Vereinbarung bestimmen sie, wie sie ihre wechselseitigen Interessen angemessen ausgleichen. Dabei können sie auch über ihre grundrechtlich geschützten Positionen verfügen. Die Billigung einer solchen Vereinbarung durch die staatlichen Gerichte setzt jedoch voraus, daß bei Abschluß des Vertrags die Bedingungen der freien Selbstbestimmung gegeben waren und der Vertrag als Interessenausgleich auch tauglich ist (BVerfG 7. Februar 1990 – 1 BvR 26/84 – BVerfGE 81, 242). Kann aber ein Vertragspartner auf Grund einer strukturellen Überlegenheit vertragliche Regelungen einseitig durchsetzen, bewirkt das für den anderen Fremdbestimmung. Verfügt er in einer solchen Situation über grundrechtlich geschützte Positionen, sind die staatlichen Gerichte im Rahmen der zivilrechtlichen Generalklauseln gehalten, korrigierend einzugreifen, um den Schutz der Grundrechte zu gewährleisten. Dazu muß bei einer im einzelnen festzustellenden strukturell ungleichen Verhandlungsstärke der Inhalt des Vertrags für die eine Seite ungewöhnlich belastend und als Interessenausgleich offensichtlich unangemessen sein (BVerfG19. Oktober 1993 – 1 BvR 567/89 – BVerfGE 89, 214; 7. Februar 1990 – 1 BvR 26/84 – aaO).
cc) Das Interesse des Unternehmers an einem zumindest befristeten Verbleib eines Handelsvertreters, dessen Ausbildung er finanziert, ist zunächst schutzwürdig. Die Beteiligung an den Kosten der Ausbildung bei der Beendigung des Vertragsverhältnisses vor Ablauf der vereinbarten Frist zielt darauf ab, den Handelsvertreter für einen bestimmten Zeitraum an das Unternehmen zu binden. Das soll verhindern, daß der Handelsvertreter bereits kurze Zeit nach Beendigung der Bildungsmaßnahme das Vertragsverhältnis beendet und sich damit die vom Unternehmer erbrachten Aufwendungen für die Ausbildung und die damit bezweckte Vermarktung seiner Produkte als nutzlos erweisen.
dd) Die Erstattungsabrede läßt berechtigte Interessen eines Handelsvertreters nicht unberücksichtigt und gleicht sie noch angemessen aus. Die Schulungen waren für selbständige Handelsvertreter bestimmt, die berufsunerfahren waren. Ihnen sollte eine Ausbildung zu Teil werden, die für die Ausübung der in Aussicht genommenen Tätigkeit nützlich und vorteilhaft sein sollte und es im Einzelfall auch war. Die Schulungen dienten der Vermittlung von allgemeinem berufsbezogenen Wissen, das auch außerhalb einer Tätigkeit für das jeweilige Unternehmen in einer selbständigen oder einschlägigen abhängigen Beschäftigung eingesetzt werden kann und deshalb auch wirtschaftlich von Vorteil ist. Allerdings wird der Handelsvertreter auch dann mit Rückzahlungskosten belastet, wenn er das Vertragsverhältnis beendet, weil der wirtschaftliche Erfolg seiner Vermittlungsbemühungen ausbleibt und er dauerhaft nicht in der Lage ist, das auf der Schulung vermittelte Wissen zur Sicherung seiner Existenzgrundlage einzusetzen. Diese Belastung mildert die Rückzahlungsklausel aber ab. Den überwiegenden Teil der Lehrgangskosten trägt der Unternehmer. Den auf den Handelsvertreter entfallenden Kostenanteil finanzierte er vor. Damit verbleibt ihm das wirtschaftliche Risiko mangelnder finanzieller Leistungsfähigkeit des Handelsvertreters. Darüber hinaus mindert sich der Erstattungsbetrag nach einem Jahr um die Hälfte und entfällt zum Ende eines weiteren Jahres vollständig. Auch wenn im Einzelfall davon auszugehen wäre, daß die Beklagte in die Erstattungsabrede nur eingewilligt hat, um ein Vertragsverhältnis mit der Klägerin überhaupt begründen zu können, führte ihre fehlende Verhandlungsstärke nicht dazu, daß sie bei vorzeitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses mit außergewöhnlich hohen Rückzahlungskosten belastet wäre, die sie in ihrer Handlungs- und Berufsfreiheit (Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG) unverhältnismäßig beschränkte. Die Rückzahlung von Kosten in Höhe von 2.045,17 Euro, für die sie eine angemessene Gegenleistung erhalten hat, geht nicht mit einer dauerhaften finanziellen Überforderung einher.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Schmidt, Dr. Armbrüster, Brühler, Klabunde, Erika Holzhausen
Fundstellen
Haufe-Index 929280 |
BAGE 2004, 180 |
BB 2003, 1624 |
DB 2003, 1633 |
NJW 2003, 2627 |
NWB 2003, 1732 |
EBE/BAG 2003, 82 |
NZA 2003, 668 |
SAE 2003, 276 |
StuB 2003, 816 |
ZAP 2003, 699 |
AP, 0 |
EzA-SD 2003, 5 |
EzA |
MDR 2003, 814 |
PERSONAL 2003, 58 |
ArbRB 2003, 166 |
RdW 2003, 441 |
SPA 2003, 6 |