Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesszinsen auf titulierte Zahlungsansprüche. Prozesszinsen auf titulierte Beitragsansprüche der ZVK
Orientierungssatz
1. Ist ein Arbeitgeber rechtskräftig verurteilt worden, an die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK) Sozialkassenbeiträge zu zahlen, und verlangt die ZVK in einem nachfolgenden Rechtsstreit Prozesszinsen auf die ihr zugesprochenen Beiträge, ist die im Vorprozess festgestellte Beitragsschuld nicht erneut als Vorfrage für den Anspruch auf Prozesszinsen zu prüfen. In einem solchen Fall der Präjudizialität ist für den geltend gemachten Zinsanspruch das Bestehen einer Geldschuld in Höhe der zugesprochenen Beiträge zu Grunde zu legen.
2. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen eines angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts reicht es nicht aus, in der Berufungsbegründung die tatsächliche und rechtliche Würdigung durch den Erstrichter mit formelhaften, pauschalen Wendungen zu rügen oder lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen.
Normenkette
BGB § 187 Abs. 1, § 291; EGBGB Art. 229 § 1 Abs. 1 S. 3; ZPO § 253 Abs. 1, § 261 Abs. 1, § 264 Nr. 2, § 322 Abs. 1, § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1; VTV vom 20. Dezember 1999 § 25 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 6. März 2006 – 10 Sa 467/05 – aufgehoben.
2. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 11. November 2004 – 4 Ca 1482/02 – wird zurückgewiesen.
3. Der Beklagte hat auch die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten noch über Prozesszinsen auf titulierte Beitragsansprüche der Klägerin.
Die Klägerin ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG (ZVK). Sie ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Den Beitragseinzug regelt der für allgemeinverbindlich erklärte Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV).
In einem Rechtsstreit der Parteien vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden verlangte die ZVK vom Beklagten die Zahlung von Sozialkassenbeiträgen für die Monate Dezember 1992 bis November 1993 iHv. 19.081,48 DM (9.756,21 Euro). Die Klageschrift wurde dem Beklagten am 3. Dezember 1997 zugestellt. Das Arbeitsgericht Wiesbaden gab der Klage der ZVK mit einem zweiten Versäumnisurteil statt. Mit Urteil vom 18. Januar 2001 verwarf das Hessische Landesarbeitsgericht die Berufung des Beklagten gegen dieses zweite Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden als unzulässig.
Die ZVK hat die Auffassung vertreten, der Beklagte schulde ihr wegen Nichterfüllung ihrer titulierten Beitragsansprüche Verzugszinsen für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis zum 30. Dezember 2001 iHv. 3.086,23 Euro.
Die ZVK hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.086,23 Euro zu zahlen.
Der Beklagte hat zu seinem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, sein Betrieb sei vom VTV nicht erfasst worden, so dass er mangels einer Beitragsschuld nicht zur Zahlung von Zinsen verpflichtet sei. Im Übrigen seien die von der ZVK geltend gemachten Zinsansprüche verfallen und verjährt.
Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung von Prozesszinsen iHv. 1.560,99 Euro für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum 30. Dezember 2001 verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage der ZVK abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die ZVK die Wiederherstellung des Urteils des Arbeitsgerichts. Der Beklagte beantragt, die Revision der ZVK zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der ZVK hat Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
I. Das Landesarbeitsgericht hat zusammengefasst angenommen, die ZVK habe keinen Anspruch auf Prozesszinsen gemäß § 291 Abs. 1 BGB. Diese Vorschrift setze eine Geldschuld voraus. Zwar stehe rechtskräftig fest, dass der Beklagte der ZVK Beiträge iHv. 19.081,48 DM schulde. Daraus folge jedoch nicht, dass der Beklagte nicht mehr geltend machen könne, zur Zahlung von Zinsen auf Beiträge nicht verpflichtet zu sein. Die Rechtskraft eines Urteils, mit dem ein Arbeitgeber zur Zahlung von Sozialkassenbeiträgen verurteilt worden sei, stehe einer gegenteiligen Entscheidung im Nachfolgeprozess, in dem Zinsen auf die Beitragsforderungen verlangt würden, grundsätzlich nicht entgegen. Die Entscheidung über den Hauptanspruch schließe einen Zinsanspruch nur insoweit aus, als die Klage abgewiesen werde. In diesem Umfang erstrecke sich die Rechtskraft der Entscheidung über den Hauptanspruch auch auf den Zinsanspruch. Werde der Hauptanspruch dagegen für begründet erachtet, sei die Rechtskraft dieser Entscheidung nach § 322 Abs. 1 ZPO auf den Hauptanspruch beschränkt. Die Entscheidungen über den Haupt- und den Zinsanspruch beträfen verschiedene Streitgegenstände. Das ergebe sich auch aus § 264 Nr. 2 ZPO. Dieser gesetzlichen Regelung hätte es nicht bedurft, wenn Haupt- und Nebenforderung ohnehin denselben Streitgegenstand beträfen. Die ZVK habe die vom Beklagten bestrittene Beitragsschuld nicht hinreichend dargelegt. Sie habe zwar im Einzelnen vorgetragen, welche Tätigkeiten im Betrieb des Beklagten in den Kalenderjahren 1992 und 1993 verrichtet worden seien. Der Beklagte habe jedoch behauptet, seine betriebliche Tätigkeit ausschließlich in Frankreich und damit nicht im räumlichen Geltungsbereich des VTV ausgeübt zu haben. Die ZVK habe nicht nachgewiesen, dass der Beklagte auch in Deutschland tätig geworden sei.
II. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern und halten den Angriffen der Revision nicht stand. Der ZVK stehen gemäß § 291 Satz 1 BGB iVm. Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB und § 288 Abs. 1 BGB in der bis zum 30. April 2000 geltenden Fassung 4 % Prozesszinsen aus 19.081,48 DM (9.756,21 Euro) zu. Für den noch streitbefangenen Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum 30. Dezember 2001 errechnen sich daraus die vom Arbeitsgericht der ZVK zugesprochenen Zinsen in unstreitiger Höhe von 1.560,99 Euro. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts konnte der Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit das Prozessergebnis des Beitragsrechtsstreits der Parteien nicht mehr in Frage stellen und geltend machen, mangels einer Beitragsschuld sei er nicht zur Zahlung von Prozesszinsen verpflichtet. Dem steht die Präklusionswirkung des rechtskräftigen zweiten Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts Wiesbaden entgegen. Die im Beitragsrechtsstreit rechtskräftig festgestellte Geldschuld ist eine präjudizielle Voraussetzung für den von der ZVK verfolgten Anspruch auf Prozesszinsen.
1. Nach § 291 Satz 1 Halbs. 1 BGB hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist. Die Vorschrift legt damit als materielle Wirkung der Rechtshängigkeit die Verpflichtung des Schuldners fest, Zinsen zu zahlen (Staudinger/Löwisch 2004 BGB § 291 Rn. 1). Der Sache nach ist der Anspruch auf Prozesszinsen eine prozessuale, aus dem Prozessrechtsverhältnis erwachsende Nebenforderung (Martens NJW 1965, 1703). Prozesszinsen haben ebenso wie Verzugszinsen die Funktion, den Nachteil auszugleichen, den der Gläubiger dadurch erleidet, dass er infolge nicht rechtzeitiger Zahlung des Schuldners daran gehindert ist, einen ihm zustehenden Geldbetrag zu nutzen (BAG Großer Senat 7. März 2001 – GS 1/00 – BAGE 97, 150, 161 mwN). Ohne Bedeutung ist dabei, ob der Schuldner aus dem Zurückhalten der geschuldeten Summe einen Vorteil zieht oder der Gläubiger in Höhe der Prozesszinsen einen Ausfall hat. Insofern sind Prozesszinsen ein von einem Verschulden unabhängiger, reiner Risikozuschlag, den der Schuldner zu zahlen hat, wenn er sich auf einen Prozess einlässt und unterliegt (MünchKommBGB/Ernst 4. Aufl. § 291 Rn. 1; Staudinger/Löwisch § 291 Rn. 1 mwN). § 291 Satz 1 BGB bezieht sich auf Geldschulden und damit auf die Verpflichtung zur Verschaffung des im Geld verkörperten abstrakten Vermögenswertes. Geldschulden sind alle auf Zahlung gerichteten Verbindlichkeiten und nur diese (BAG Großer Senat 7. März 2001 – GS 1/00 – BAGE 97, 150, 152 mwN). Der Anspruch auf Prozesszinsen setzt nach § 291 Satz 1 BGB voraus, dass die Geldschuld vor der Beendigung der Rechtshängigkeit fällig wird (MünchKommBGB/Ernst § 291 Rn. 9). Der Rechtsgrund der Geldschuld spielt keine Rolle (Staudinger/Löwisch § 291 Rn. 7). Der Anspruch auf Prozesszinsen erfordert auch nicht, dass er zusammen mit der Hauptforderung erhoben wird. Ein solcher Zinsanspruch kann – unbeschadet seiner Abhängigkeit vom Bestehen der Hauptforderung – selbständig mit nachfolgender Klage geltend gemacht werden (BVerwG 21. April 1971 – V C 45.69 – BVerwGE 38, 49, 51).
2. Daran gemessen musste die ZVK ihre Hauptforderung nicht mehr nachweisen.
a) Der Beklagte hat sich wegen der von der ZVK für die Monate Dezember 1992 bis November 1993 iHv. 19.081,48 DM beanspruchten Sozialkassenbeiträge auf einen Rechtsstreit eingelassen und ist unterlegen. Mit dem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 18. Januar 2001, mit dem die Berufung des Beklagten gegen das zweite Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden als unzulässig verworfen wurde, steht rechtskräftig fest, dass der Beklagte an die ZVK Sozialkassenbeiträge iHv. 19.081,48 DM (9.756,21 Euro) zu zahlen hat. Bei der Beitragsschuld des Beklagten handelt es sich um eine auf Zahlung gerichtete Verbindlichkeit und damit um eine Geldschuld iSv. § 291 Satz 1 BGB.
b) Im Beitragsrechtsstreit ist dem Beklagten die Klageschrift der ZVK am 3. Dezember 1997 zugestellt worden. Der von der ZVK geltend gemachte Anspruch auf Sozialkassenbeiträge wurde damit an diesem Tag rechtshängig (§ 261 Abs. 1, § 253 Abs. 1 ZPO). Da die Beitragsschuld des Beklagten für die Monate Dezember 1992 bis November 1993 fällig war, bewirkte die Rechtshängigkeit die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Prozesszinsen. Die Verzinsungspflicht begann nach § 187 Abs. 1 BGB einen Tag nach der Zustellung der Klageschrift und dem Eintritt der Rechtshängigkeit (BAG 30. Oktober 2001 – 1 AZR 65/01 – BAGE 99, 266, 273; 15. November 2000 – 5 AZR 365/99 – BAGE 96, 228, 233) und somit am 4. Dezember 1997.
3. Der Umstand, dass der Beitragsrechtsstreit der Parteien einen anderen Streitgegenstand betraf und nach § 322 Abs. 1 ZPO Urteile der Rechtskraft nur insoweit fähig sind, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist, hindert entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts nicht die Bindung an die rechtskräftig festgestellte Beitragsschuld des Beklagten.
a) Die materielle Rechtskraft eines Urteils hat zur Folge, dass erneute, abweichende Entscheidungen desselben oder eines anderen Gerichts innerhalb bestimmter objektiver, subjektiver und zeitlicher Grenzen ausgeschlossen sind. Eine erneute Sachentscheidung in diesem Sinne liegt nicht nur vor, wenn der Streitgegenstand des zweiten Rechtsstreits mit dem des ersten identisch ist, sondern auch in Fällen der Präjudizialität, also dann, wenn die im Vorprozess entschiedene Rechtsfolge Vorfrage für die Entscheidung eines nachfolgenden Rechtsstreits ist (BAG 26. Juli 2001 – 8 AZR 739/00 – BAGE 98, 275, 282 mwN). Hat das Gericht im Zweitprozess den Streitgegenstand des rechtskräftig entschiedenen Vorprozesses als Vorfrage erneut zu prüfen, hat es den Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung seinem Urteil zu Grunde zu legen (vgl. BAG 24. April 1975 – 2 AZR 118/74 – BAGE 27, 113; Zöller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. Vor § 322 Rn. 24 mwN). Die Rechtskraft der Erstentscheidung hindert den Richter, die Vorfrage neu selbständig zu beurteilen (MünchKommZPO/Gottwald 2. Aufl. § 322 Rn. 46). Damit ist jede selbständige Verhandlung, Beweisaufnahme oder Entscheidung über das festgestellte Tatbestandsmerkmal unzulässig (Reichold in Thomas/Putzo ZPO 27. Aufl. § 322 Rn. 9).
b) Mit der rechtskräftigen Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 19.081,48 DM ist zugleich die für den vorliegenden Rechtsstreit präjudizierende Feststellung getroffen worden, dass eine Geldschuld in dieser Höhe besteht. Diese Präjudizwirkung schließt die abweichende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aus, wonach der Beklagte mangels einer Geldschuld keine Prozesszinsen zu zahlen hat. Das Landesarbeitsgericht hatte bei seiner Entscheidung über den Anspruch der ZVK auf Prozesszinsen die Vorfrage, ob und in welcher Höhe eine Geldschuld besteht, nicht neu selbständig zu beurteilen, sondern war insoweit an die rechtskräftige Entscheidung des Arbeitsgerichts Wiesbaden gebunden.
4. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts folgt aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23. November 1988 (– 4 AZR 393/88 – BAGE 60, 174) nichts anderes, wonach keine Präklusionswirkungen für einen nachfolgenden Beitragsrechtsstreit entstehen, wenn ein Arbeitgeber rechtskräftig verurteilt wird, der ZVK zur Berechnung von Beitragsansprüchen notwendige Auskünfte zu erteilen. Die Verpflichtung eines Arbeitgebers zur Auskunftserteilung ist für die Entscheidung eines nachfolgenden Beitragsrechtsstreits nicht vorgreiflich und damit – anders als die Frage einer Geldschuld im Rechtsstreit über Prozesszinsen – keine präjudizielle Voraussetzung für einen von der ZVK verfolgten Beitragsanspruch.
5. Der Einwand des Beklagten, die von der ZVK geltend gemachten Zinsansprüche seien verfallen und verjährt, greift nicht durch. Insoweit hat die Revision der ZVK bereits deshalb Erfolg, weil die Berufung des Beklagten hinsichtlich dieses Einwandes unzulässig war.
a) Gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG ist § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO auch im Arbeitsgerichtsverfahren anwendbar (BAG 10. Februar 2005 – 6 AZR 183/04 – EzA ArbGG 1979 § 64 Nr. 40; 25. März 2004 – 2 AZR 399/03 – AP BMT-G II § 54 Nr. 5 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 4; 14. Oktober 2004 – 6 AZR 564/03 – AP BAT § 2 SR 2r Nr. 3). Nach dieser Bestimmung hat die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn es diese bekämpfen will (BAG 15. August 2002 – 2 AZR 473/01 – AP ZPO § 519 Nr. 55 = EzA ZPO § 519 Nr. 14; 16. Juni 2004 – 5 AZR 529/03 – AP ZPO 2002 § 551 Nr. 2 = EzA ZPO 2002 § 520 Nr. 3). Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch den Erstrichter mit formelhaften Wendungen zu rügen, lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 6. März 2003 – 2 AZR 596/02 – BAGE 105, 200, 202; 16. Juni 2004 – 5 AZR 529/03 – aaO).
b) Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung des Beklagten bezüglich der von ihm behaupteten Verjährung und des von ihm geltend gemachten Verfalls der Zinsansprüche der ZVK nicht. Das Arbeitsgericht hat im Einzelnen ausgeführt, aus welchen Gründen der Anspruch der ZVK auf Prozesszinsen für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum 30. Dezember 2001 weder verjährt (§§ 197, 201 BGB aF) noch nach § 31 Abs. 1 VTV vom 12. November 1986 oder § 25 Abs. 1 VTV vom 20. Dezember 1999 verfallen ist. Der Beklagte hat sich mit diesen Gründen in der Berufungsbegründung nicht auseinandergesetzt. Er hat eine Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung nicht aufgezeigt. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen reichte es nicht aus, die Würdigung durch den Erstrichter mit der pauschalen Behauptung zu rügen, die Ansprüche der ZVK seien verfallen und verjährt. Damit hat der Beklagte lediglich sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt.
Unterschriften
Dr. Freitag, Marquardt, Brühler, Böhlo, Trümner
Fundstellen
Haufe-Index 1762215 |
NZA 2007, 1391 |
NJOZ 2007, 5455 |