Entscheidungsstichwort (Thema)
Ungleiche tarifliche Vergütung. Tarifliche Neuregelung der Vergütung für das Bordpersonal nach Fusion mit der Tochtergesellschaft. erhebliche Erhöhung des Umgruppierungsbetrages bei der Beförderung vom Co-Piloten zum Flugkapitän. Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Stichtagsregelung
Leitsatz (amtlich)
Die erhebliche Erhöhung des tariflichen Umgruppierungsbetrages bei der Beförderung vom Co-Piloten zum Flugkapitän verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), auch wenn dadurch in einer Übergangszeit Flugkapitäne nach der neuen tariflichen Regelung besser gestellt werden als vergleichbare Flugkapitäne, die unter den früheren tariflichen Regelungen befördert worden sind.
Orientierungssatz
1. Es liegt im Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien, von einem bestimmten Zeitpunkt an einen tariflichen Vergütungsbestandteil, hier den Umgruppierungsbetrag bei der Beförderung vom Co-Piloten zum Flugkapitän, erheblich zu erhöhen (Stichtagsregelung).
2. Eine solche Stichtagsregelung verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), auch wenn in einer Übergangszeit Flugkapitäne nach der neuen tariflichen Regelung besser gestellt werden als vergleichbare Flugkapitäne, die unter den früheren tariflichen Regelungen befördert worden sind.
3. Der Maßstab der Überprüfung von Tarifverträgen anhand des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) hängt nicht von der Art und Weise der Verhandlungsführung der Tarifvertragsparteien ab, zB mit welcher Intensität bzw. Unnachgiebigkeit eine Tarifvertragspartei eine bestimmte tarifliche Regelung durchgesetzt hat.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3; Vergütungstarifvertrag Nr. 25 LTU Lufttransport-Unternehmen GmbH & Co. KG (Bordpersonal)
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 14. November 2001 – 8 Sa 1524/99 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der tariflichen Vergütung des Klägers als Flugkapitän.
Der Kläger ist auf Grund des Arbeitsvertrages vom 11. Dezember 1989 seit dem 8. Januar 1990 bei der Beklagten beschäftigt, und zwar zunächst als Co-Pilot (1. Offizier) und auf Grund des Arbeitsvertrages vom 5. Oktober 1995 seit dem 12. Dezember 1995 als Flugkapitän. Der Kläger ist Mitglied der DAG und der Vereinigung Cockpit. Gem. § 1 Ziff. 4 des Arbeitsvertrages vom 5. Oktober 1995 gelten für das Arbeitsverhältnis die jeweils gültigen Tarifverträge für das Bordpersonal der LTU.
Bei der Beklagten bestanden bis zum Jahr 1997 nebeneinander unterschiedliche Firmenvergütungstarifverträge für das Bordpersonal. Die älteren Vergütungstarifverträge galten persönlich für alle Mitarbeiter, die am 30. Juni 1993 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis standen. Die Tarifverträge wurden fortlaufend mit arabischen Zahlen gekennzeichnet. Für die Vergütung der Flugkapitäne und Co-Piloten ergaben sich im Jahre 1997 nach dem VTV Nr. 24 die folgenden Vergütungsstufen:
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Grundgehalt |
Flugzulage |
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Kapitäne |
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Anfangsstufe (bis 18 Monate) |
14.678,00 DM |
67,93 DM/Flugstunde |
Übergangsstufe (19 – 36 Monate) |
15.483,00 DM |
67,93 DM/Flugstunde |
Endstufe (ab 36 Monate) |
16.287,00 DM |
67,93 DM/Flugstunde |
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Co-Piloten |
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Anfangsstufe |
7.480,00 DM |
43,16 DM/Flugstunde |
Übergangsstufe |
8.165,00 DM |
43,16 DM/Flugstunde |
Endstufe |
9.773,00 DM |
43,16 DM/Flugstunde |
Ab 1994 wurden daneben abweichende Vergütungstarifverträge für das Bordpersonal für die Mitarbeiter vereinbart, die nach dem 30. Juni 1993 eingestellt oder zum Kapitän befördert wurden. Durch diese Tarifverträge, die fortlaufend mit römischen Zahlen gekennzeichnet waren, wurde die Vergütung für Flugkapitäne und Co-Piloten abgesenkt und in ihrer Struktur verändert. Der VTV Nr. IV sah im Jahr 1997 für die Kapitäne und Co-Piloten die folgenden Vergütungen vor:
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Grundgehalt |
Flugzulage |
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Kapitäne |
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Endgehalt |
14.191,00 DM |
54,59 DM/Flugstunde |
Steigerungsbetrag |
328,00 DM |
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Umgruppierungsbetrag |
3.275,00 DM |
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Co-Piloten |
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Anfangsgehalt |
6.441,00 DM |
28,63 DM/Flugstunde |
Steigerungsbetrag |
328,00 DM |
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Endgehalt |
9.061,00 DM |
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Das Anfangsgehalt eines Kapitäns bei der Beförderung vom Co-Piloten zum Kapitän richtete sich nach dem letzten Gehalt als Co-Pilot, ergänzt um einen sog. „Umgruppierungsbetrag” (UB).
Im November 1997 fusionierte die Beklagte mit der bis dahin selbständigen Schwestergesellschaft LTU Süd, bei der ebenfalls nebeneinander zwei entsprechende Firmenvergütungstarifverträge für das Bordpersonal bestanden. In dem Fusionstarifvertrag für das Bordpersonal der LTU vom 28. Oktober 1997 wurden in § 4 die Eckpunkte für die Neuregelung der Vergütungstarifverträge festgelegt. Dementsprechend wurde für das gesamte Bordpersonal ein neuer Gehaltstarifvertrag, der VTV Nr. 25, abgeschlossen, der am 1. November 1997 in Kraft trat. Gem. § 10 VTV Nr. 25 ersetzte er die zu diesem Zeitpunkt bei der LTU bestehenden Vergütungstarifverträge VTV Nr. 24 und VTV Nr. IV sowie die bei der ehemaligen LTU Süd bestehenden Vergütungstarifverträge Nr. 6 und VTV Nr. IV. Die Vergütung für die Kapitäne und Co-Piloten war im VTV Nr. 25 wie folgt geregelt:
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Grundgehalt |
Flugzulage |
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Kapitäne |
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Stufe 1 |
12.311,95 DM |
49,03 DM |
Stufe 2 |
12.556,17 DM |
50,01 DM |
(Steigerung um je 244,22 DM bzw. 0,98/0,97 DM) |
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Stufe 17 |
16.219,49 DM |
64,60 DM |
Stufe 18 |
16.463,71 DM |
65,57 DM |
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Co-Piloten |
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Stufe 1 |
6.562,29 DM |
26,14 DM |
Stufe 2 |
6.806,51 DM |
27,11 DM |
(Steigerung um jeweils 244,22 DM bzw. 0,97/0,98 DM) |
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Stufe 14 |
9.737,16 DM |
38,78 DM |
Stufe 15 |
9.981,38 DM |
39,75 DM |
Der UB bei der Beförderung vom Co-Pilot zum Kapitän betrug 4.528,56 DM.
Die Umstellung der Vergütung der am 31. Oktober 1997 bereits beschäftigten Arbeitnehmer/-innen zum 1. November 1997 regelte § 3a VTV Nr. 25. Gem. § 3a Nr. 1 a VTV Nr. 25 wurde für jeden Mitarbeiter des fliegenden Personals (Kapitäne, Co-Piloten und Flugbegleiter) das „Gesamtgehalt” am Stichtag 31. Oktober 1997 errechnet, dh. das aktuelle Grundgehalt zuzüglich einer fiktiven Flugzulage auf einer Basis von 75 Flugstunden. Die Mitarbeiter wurden zum 1. November 1997 mit ihrem jeweiligen „Gesamtgehalt” in individuelle Zwischenstufen der Tabelle ihrer Beschäftigungsgruppe in dem VTV Nr. 25 „einsortiert”.
Mit seinen Zahlungsanträgen bzw. Feststellungsanträgen macht der Kläger für die Zeit ab 1. November 1997 die höhere Vergütung bzw. Einstufung geltend, die ihm zustehen würde, wenn ihm bei der „Einsortierung” zum 1. November 1997 die Erhöhung des UB zugute gekommen wäre, dh. wenn sein maßgebliches „Gesamtgehalt” um die Differenz zwischen dem alten UB von 3.275,00 DM und dem neuen UB von 4.528,56 DM erhöht worden wäre. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß der VTV Nr. 25 wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG rechtswidrig und damit unwirksam sei. Flugkapitäne, die während der Geltung des VTV Nr. IV umgeschult worden seien, würden auf Grund des geringeren UB ohne sachlichen Grund schlechter entlohnt als solche, die während der Geltung des VTV Nr. 25 umgeschult würden. Durch die veränderte Vergütungsstruktur erhielten unter dem VTV Nr. 25 umgeschulte Piloten gleicher Seniorität über acht Jahre hinweg ein höheres Gehalt als er und erreichten die Endstufe der Vergütung sechs Jahre früher. Das Ziel der Zusammenführung der früheren unterschiedlichen Tarifverträge erkläre lediglich das Zustandekommen des VTV Nr. 25, stelle aber keine sachliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung dar. Der Erfüllungsanspruch ergebe sich aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz, der als Schutzprinzip anspruchsbegründende Wirkung habe. Dadurch würde nicht in die Tarifautonomie eingegriffen, da diese durch einen verfassungswidrigen Tarifvertrag überhaupt nicht ausgeübt werde.
Der Kläger hat beantragt
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 51.520,57 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus 1.253,56 DM ab dem 1. Dezember 1997, 1. Januar 1998, 1. Februar 1998, 1. März 1998, 1. April 1998, 1. Mai 1998, 1. Juni 1998, 1. Juli 1998, 1. August 1998, 1. September 1998, 1. Oktober 1998 sowie dem 1. November 1998, nebst weiteren 4 % Zinsen aus 1.585,60 DM seit dem 1. Dezember 1998 und 1. Januar 1999, nebst weiteren 4 % Zinsen aus 1.585,60 DM seit dem 1. Februar 1999, 1. März 1999, 1. April 1999, 1. Mai 1999, nebst weiteren 4 % Zinsen aus 1.586,35 DM seit dem 1. Juni 1999, 1. Juli 1999, 1. August 1999, 1. September 1999, 1. Oktober 1999, 1. November 1999, 1. Dezember 1999, 1. Januar 2000, 1. Februar 2000, 1. März 2000, 1. April 2000 sowie 1. Mai 2000 und schließlich nebst weiteren 8,25 % aus 1.585,61 DM seit dem 1. Juni 2000, 1. Juli 2000, 1. August 2000, 1. September 2000 und 1. Oktober 2000 zu zahlen,
- festzustellen, daß er ab dem 1. November 1997 nach der individuellen Grundgehaltszwischenstufe 10/11 iHv. 14.630,56 DM ab dem 1. November 1998 nach der Vergütungsstufe 11, ab dem 1. November 1999 nach der Vergütungsstufe 12, ab dem 1. Mai 1999 nach der Vergütungsstufe 13 und ab dem 1. Mai 2000 nach der Vergütungsstufe 14 des VTV Nr. 25 vom 1. Dezember 1997 zu vergüten war.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage zurückzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Vergütungsregelung für Kapitäne im VTV Nr. 25 werde dem auf Grund der Tarifautonomie eingeschränkten Prüfungsmaßstab des Art. 3 Abs. 1 GG gerecht. Die Tarifvertragsparteien hätten Wert darauf gelegt, die Besitzstände aller Mitarbeiter zu wahren. Niemand, auch nicht der Kläger, stehe sich schlechter als zuvor. Die Tarifvertragsparteien hätten sich darauf geeinigt, den UB vom Co-Piloten zum Kapitän von vormals 3.275,00 DM auf 4.528,56 DM zu erhöhen. Eine andere Lösung habe es unter den verhandelbaren Rahmenbedingungen nicht gegeben. Die Steigerung des UB sei auf Betreiben der DAG erfolgt. Die DAG habe nämlich verlangt, daß in einem vorgegebenen insgesamt überschaubaren und realistischen Zeitrahmen das Endgehalt des VTV Nr. 25 erreicht werden könne. Dabei sei davon ausgegangen worden, daß unter den gegebenen Voraussetzungen ein Co-Pilot idR erst nach einer zehnjährigen Tätigkeit Kapitän werden könne. Diese Annahme habe sich bestätigt. Ein Arbeitnehmer, der als Co-Pilot bei der Beklagten beginne, sollte nach 24 Jahren die Endstufe erreichen können. Dieses Ziel wäre bei einer Beibehaltung des UB von 3.275,00 DM nicht erreicht worden. Dabei hätten die Tarifvertragsparteien bewußt unterschiedliche Auswirkungen auf einzelne Mitarbeiter des fliegenden Personals in Kauf genommen, um das gesteckte Ziel zu erreichen. Der höhere UB habe einen Ausgleich für die schlechteren Beförderungschancen darstellen sollen. Eine Vergleichbarkeit des Klägers mit den nach dem 1. November 1997 beförderten Kapitänen bestehe nicht. Selbst wenn die Vergütungsregelungen nichtig seien, sei es zunächst die ureigene Angelegenheit der Tarifvertragsparteien, sie durch andere Vorschriften zu ersetzen. Auf Grund der beträchtlichen finanziellen Mehrbelastung sei eine Anhebung der unter dem VTV Nr. IV geförderten Piloten auf das Niveau des VTV Nr. 25 für die Beklagte als Tarifvertragspartei damals nicht vertretbar gewesen. Es hätte dann das Gehaltsniveau der Piloten insgesamt reduziert werden müssen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.
I. Die Klage ist zulässig. Das gilt auch für den Feststellungsantrag, mit dem der Kläger ab bestimmten Zeitpunkten die Vergütung nach bestimmten Vergütungsstufen begehrt.
1. Der Feststellungsantrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO. Zwar hat der Kläger in seinem Antrag nicht bezeichnet, auf welche Beschäftigungsgruppe sich die von ihm benannten Vergütungsstufen beziehen. Daß es um die Vergütungsstufen für Kapitäne geht, ergibt sich aber aus der im Antrag bezifferten Höhe der individuellen Grundgehaltszwischenstufe 10/11 und im übrigen aus der Begründung der Klage.
2. Auch das Interesse an der alsbaldigen Feststellung der zutreffenden Vergütungsstufe ist gegeben, weil eine entsprechende Feststellung geeignet ist, weitere Rechtsstreitigkeiten der Parteien über die dem Kläger zustehende Vergütung zu vermeiden. Insoweit hat das Landesarbeitsgericht zutreffend darauf abgestellt, daß die Beklagte erklärt hat, sie werde sich jedenfalls vorliegend nach einem Feststellungsurteil richten.
Der Zulässigkeit steht auch nicht entgegen, daß der Kläger zugleich einen bezifferten Zahlungsantrag gestellt hat. Denn der Feststellungsantrag ist nicht auf den Zeitraum beschränkt, für den mit dem Leistungsantrag konkrete Vergütungsansprüche geltend gemacht worden sind.
II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger kann nicht beanspruchen, daß bei der „Einsortierung” bzw. Zuordnung zu den Gehaltsstufen des VTV Nr. 25 seit dem 1. November 1997 sein „Gesamtgehalt” um den Differenzbetrag zwischen dem UB nach dem VTV Nr. 25 iHv. 4.528,56 DM und dem UB aus dem VTV Nr. IV iHv. 3.275,00 DM, dh. um 1.253,56 DM erhöht wird. Deshalb sind der darauf gestützte Zahlungsantrag und der Feststellungsantrag unbegründet.
1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden auf Grund der Bezugnahme in § 1 Ziff. 4 des Arbeitsvertrages vom 5. Oktober 1995 die jeweils gültigen Tarifverträge für das Bordpersonal der LTU Anwendung, somit auch der VTV Nr. 25.
2. Nach § 3 a Ziff. 1 a VTV Nr. 25 sollten Arbeitnehmer/-innen, die wie der Kläger am 31. Oktober 1997 bei der Beklagten beschäftigt waren, zum 1. November 1997 in die jeweilige Tabelle ihrer Beschäftigungsgruppe mit ihrem individuellen Gesamtgehalt nach den bis dahin für sie geltenden Vergütungstarifverträgen „einsortiert” werden (sog. individuelle Zwischenstufe). Nach § 3a Ziff. 2 VTV Nr. 25 sollte zum 1. November 1998 eine Überführung dieser individuellen Zwischenstufe in die betragsmäßig nächst höhere Stufe erfolgen. Die nächste Höherstufung sollte nach sechs Monaten, dh. zum 1. Mai 1999, und die weiteren Höherstufungen alle zwölf Monate erfolgen.
3. Der Kläger ist unstreitig entsprechend dieser Regelung eingruppiert und vergütet worden. Ausgehend von seinem individuellen Gesamtgehalt iSv. § 3a Ziff. 1 a VTV Nr. 25 iHv. 17.471,25 DM (Grundgehalt von 13.377,00 DM zzgl. Flugzulage bei 75 Stunden von 4.094,25 DM) lag seine individuelle Zwischenstufe ab dem 1. November 1997 zwischen den Stufen 5 und 6. Zum 1. November 1998 wurde er gem. § 3a Ziff. 2 VTV Nr. 25 in die betragsmäßig nächste Stufe 6 mit einem Grundgehalt von 13.533,06 DM und einer Flugzulage von 53,90 DM pro Stunde überführt. Zum 1. Mai 1999 erfolgte die Höherstufung in die Stufe 7 und zum 1. Mai 2000 die Höherstufung in die Stufe 8 nach dem ab 1. Januar 1999 geltenden VTV Nr. 26.
4. Der Kläger begehrt demgegenüber Vergütung nach den Stufen, die sich ergeben würden, wenn bei der Einsortierung nicht sein tatsächliches individuelles Grundgehalt am 31. Oktober 1997 iHv. 13.377,00 DM zugrunde gelegt würde, sondern ein um 1.253,56 DM, dh. die Differenz zwischen dem UB nach dem VTV Nr. IV iHv. 3.275,00 DM und dem UB nach dem VTV Nr. 25 iHv. 4.528,56 DM erhöhtes Grundgehalt.
5. Darauf hat der Kläger keinen Anspruch. Die Erhöhung des UB auf 4.528,56 DM in dem VTV Nr. 25, die nur für Beförderungen von Co-Piloten zu Kapitänen nach dem 1. November 1997 gilt, verstößt entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Das hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt.
a) Auch die Tarifvertragsparteien haben die Grundrechte und somit auch den allgemeinen Gleichheitssatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG prinzipiell zu beachten. Insoweit ist noch immer umstritten, wie die mittelbare oder unmittelbare Bindung der Tarifvertragsparteien an die Grundrechte begründet werden kann und ob sich aus den verschiedenen Herleitungen unterschiedliche Maßstäbe für die richterliche Überprüfbarkeit von Tarifverträgen ergeben. Insbesondere ist noch offen, ob und inwieweit sich aus der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Auffassung vom Schutzauftrag der Grundrechte (grundlegend BVerfG 28. Mai 1993 – 2 BvF 2/90, 4/92 und 5/92 – BVerfGE 88, 203) generell eine andere und geringere Bindung der Tarifvertragsparteien an die Grundrechte ergibt als für den Staat (vgl. dazu Dieterich FS Schaub S. 117, 121; Schliemann FS Hanau S. 577, 584 f.).
Der Senat hat erkannt, daß die Tarifvertragsparteien hinsichtlich der Regelungen des persönlichen Geltungsbereichs keiner unmittelbaren Bindung an den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unterliegen, sondern wegen ihres insoweit vorrangigen Grundrechts der Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG bis zur Grenze der Willkür frei sind, in eigener Selbstbestimmung den persönlichen Geltungsbereich ihrer Tarifregelungen festzulegen, und daß die Grenze der Willkür erst überschritten ist, wenn die Differenzierung im persönlichen Geltungsbereich unter keinem Gesichtspunkt, auch koalitionspolitischer Art, plausibel erklärbar ist (BAG 30. August 2000 – 4 AZR 563/99 – BAGE 95, 277; zu der abw. Auffassung anderer Senate vgl. ebenda unter I 2 f (2) der Gründe, S 287 ff.).
Es spricht einiges dafür, daß der Maßstab für die Überprüfung der Tarifverträge wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz bei inhaltlich differenzierenden Regelungen in demselben Tarifvertrag bzw. Tarifwerk nicht prinzipiell anders ist als bei der Regelung des persönlichen Geltungsbereichs (BAG 29. August 2001 – 4 AZR 352/00 – zur Veröffentlichung vorgesehen). Diese Frage bedarf aber keiner Entscheidung, weil hier auch dann kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vorliegt, wenn von einer unmittelbaren Bindung der Tarifvertragsparteien an Art. 3 Abs. 1 GG ausgegangen wird.
Aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG ergibt sich ohnehin eine Begrenzung der richterlichen Kontrolle von Tarifverträgen im Hinblick auf einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Insbesondere steht den Tarifvertragsparteien eine Einschätzungsprärogative zu, soweit es um die Beurteilung der tatsächlichen Regelungsprobleme und der Regelungsfolgen geht, und ein Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum, soweit es um die inhaltliche Gestaltung der Regelungen geht (BAG 18. Mai 1999 – 9 AZR 419/98 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Fleischerhandwerk Nr. 1 = EzA BUrlG § 5 Nr. 19; ErfK/Dieterich 2. Aufl. GG Art. 3 Rn. 27). Es ist nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob die Tarifvertragsparteien die gerechteste und zweckmäßigste Lösung für das Regelungsproblem gefunden haben (ua. BAG 23. Juni 1994 – 6 AZR 911/93 – BAGE 77, 137; bezogen auf die Gesetzgebung: BVerfG 29. November 1989 – 1 BvR 1402, 1528/87 – BVerfGE 81, 108). Auch der Kompromißcharakter von Tarifverträgen als Verhandlungsergebnis divergierender Interessen muß in dem Sinne berücksichtigt werden, daß an die Systemgerechtigkeit der tarifvertraglichen Regelungen keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (ErfK/Dieterich 2. Aufl. GG Art. 3 Rn. 44 und 46 mwN). Im übrigen können die Tarifvertragsparteien im Interesse praktikabler, verständlicher und übersichtlicher Regelungen typisierende Regelungen, insbesondere Stichtagsregelungen treffen (ua. BAG 28. Juli 1992 – 9 AZR 308/90 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Seniorität Nr. 10; weitere Nachweise bei ErfK/Dieterich 2. Aufl. GG Art. 3 Rn. 47 f.). Deshalb kann bei der Prüfung eines möglichen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nicht auf die Einzelfallgerechtigkeit abgestellt werden, sondern nur auf die generellen Auswirkungen der Regelung (ua. BAG 6. September 1995 – 5 AZR 174/94 – BAGE 81, 5).
b) Nach diesen Maßstäben verstößt die Erhöhung des UB im VTV Nr. 25, die nur für nach dem 1. November 1997 beförderten Kapitäne gilt, nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.
aa) Die von dem Kläger beanstandete Ungleichbehandlung hinsichtlich der Höhe der UB ergibt sich aus den Besonderheiten des UB als Element der tariflichen Vergütungsregelungen. Der UB ist der tariflich festgesetzte Pauschalbetrag, um den das als Co-Pilot erreichte Grundgehalt bei der Beförderung zum Kapitän zur Ermittlung des neuen Grundgehalts erhöht wird. Dieses Element des Grundgehalts eines Kapitäns bleibt bei der weiteren tariflichen Entwicklung seiner Vergütung erhalten, weil der UB nur einmal bei der Beförderung zum Kapitän in Ansatz gebracht wird. Wird der UB im Rahmen der Tarifentwicklung – wie in der Vergangenheit – nur maßvoll erhöht, so ergeben sich daraus aus dem unterschiedlichen Zeitpunkt der Beförderung nur entsprechend geringe Unterschiede zwischen den Grundgehältern vergleichbarer Kapitäne. Wenn aber, wie hier, der UB von 3.275,00 DM im VTV Nr. IV auf 4.528,56 DM im VTV Nr. 25 erhöht worden ist, führt das dazu, daß später nach dem VTV Nr. 25 beförderte Kapitäne vergütungsmäßig besser stehen können als früher nach dem VTV Nr. IV beförderte Kapitäne. Das ergibt sich abstrakt aus dem Umstand, daß der UB um 1.253,56 DM erhöht worden ist, der Steigerungsbetrag zwischen den Vergütungsstufen nach dem VTV Nr. 25 aber nur 244,22 DM beträgt. Somit erhält ein zum Kapitän beförderter Co-Pilot wegen der Erhöhung des UB eine um etwa sechs Stufen höhere Einstufung. Dieser Unterschied kann dazu führen, daß ein später nach dem VTV Nr. 25 beförderter Kapitän allein wegen des höheren UB mehr verdient als ein früher nach dem VTV Nr. IV beförderter Kapitän. Es ist unstreitig, daß einzelne solcher Fälle vorgekommen sind. Darin liegt aber kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.
bb) Die Erhöhung des UB für Beförderungen nach dem 31. Oktober 1997 im Rahmen der Neuregelung der Vergütung für das Bordpersonal im VTV Nr. 25 an sich ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Nebeneinander von jeweils zwei verschiedenen Vergütungsregelungen für das Bordpersonal in jedem der beiden fusionierten Unternehmen gab Anlaß für eine Neuregelung unter Berücksichtigung der veränderten Rahmenbedingungen. Die Tarifvertragsparteien wollten erreichen, daß ein Kapitän bei einem typischen beruflichen Werdegang die Endstufe der Vergütungstabelle für Kapitäne erreichen kann. Dabei sind die Tarifvertragsparteien von einer typischen zehnjährigen Dauer der Tätigkeit als Co-Pilot ausgegangen. Dementsprechend ist der UB in dem VTV Nr. 25 auf 4.528,56 DM festgesetzt worden. Dagegen wendet sich der Kläger auch nicht, sondern begehrt vielmehr, daß sich die Erhöhung des UB auch zu seinen Gunsten auswirkt.
cc) Die Tarifvertragsparteien waren nach dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht gehalten, die Erhöhung des UB auch den Kapitänen zukommen zu lassen, deren Grundgehalt vorher bei der Beförderung zum Kapitän nach den jeweils geltenden tariflichen Regelungen festgelegt worden ist.
(1) Der VTV Nr. 25 enthält eine Neuregelung der Vergütung für das Bordpersonal, die die unterschiedlichen nebeneinander bestehenden „römischen” und „arabischen” VTV abgelöst hat. Diese Neuregelung gilt für das gesamte Bordpersonal, also auch für die Mitarbeiter, die unter die durch den VTV Nr. 25 abgelösten VTV Nr. 24 und VTV Nr. IV fielen. Für diese enthält § 3a VTV Nr. 25 allerdings eine Überleitungsregelung mit einem Bestandsschutz, weil das bisherige Grundgehalt zzgl. der pauschaliert berechneten Flugzulage für die Einsortierung in die neue Vergütungstabelle zugrunde gelegt wird.
(2) Der Kläger beanstandet der Sache nach die Stichtagsregelung in § 3a VTV Nr. 25, die zur Folge hat, daß die vereinbarte Erhöhung des UB nur den Mitarbeitern zugute kommt, die nach dem 1. November 1997 zum Kapitän befördert werden. Die Weitergeltung des zur Zeit der Beförderung zum Kapitän in Ansatz gebrachten damaligen tariflichen UB ist eine Folge des Bestandsschutzes der Überleitungsregelung im VTV Nr. 25. Bereits vor dem 1. November 1997 zum Kapitän beförderte Mitarbeiter profitieren nicht von der Erhöhung des UB auf 4.528,56 DM. Für sie bleibt es bei dem UB, der zZ ihrer Beförderung zum Kapitän nach dem einschlägigen „römischen” VTV gegolten hat, bzw. es bleibt ihnen die erreichte Stufe des Grundgehalts nach dem „arabischen” VTV ohne ein UB erhalten.
(3) Diese Stichtagsregelung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der UB ist ein Element des Grundgehalts bei der Beförderung zum Kapitän. Die Neufestsetzung des UB wird folgerichtig für zukünftige Beförderungen vorgenommen. Wegen der deutlichen Erhöhung des UB kann die Stichtagsregelung, wie dargelegt, zu ungereimten Ergebnissen bei dem Vergleich der Vergütungen führen, die sich bei einer Beförderung zum Kapitän nach dem VTV Nr. IV einerseits und nach dem VTV Nr. 25 andererseits ergeben, insbesondere dann, wenn die Beförderung nach dem VTV Nr. IV kurz vor und die Beförderung nach dem VTV Nr. 25 kurz nach dem Stichtag vom 1. November 1997 erfolgt ist. Diese Probleme beschränken sich aber auf Einzelfälle in einer Übergangszeit. Evtl. unbillige Ergebnisse in Einzelfällen begründen keinen rechtlichen Zwang für die Tarifvertragsparteien dahingehend, entweder die Erhöhung des UB niedriger vorzunehmen oder aber für die bereits zu Kapitänen beförderten Mitarbeiter zusätzlich zu dem ihnen gewährten Bestandsschutz entsprechende Verbesserungen zu schaffen.
dd) Für die sachliche Rechtfertigung der Erhöhung des UB nur für die neuen Beförderungen zum Kapitän ist es unerheblich, von welcher Tarifvertragspartei und mit welcher Intensität bzw. Unnachgiebigkeit die Erhöhung des UB vertreten bzw. durchgesetzt worden ist. Der Bewertungs- und Gestaltungsspielraum steht den Tarifvertragsparteien generell auf Grund der verfassungsmäßigen Gewährleistung der Tarifautonomie zu. Damit wird auch dem Umstand Rechnung getragen, daß ein Tarifvertrag grundsätzlich ein Kompromiß zwischen den tendenziell widerstreitenden Interessen der Tarifvertragsparteien ist. Das Ausmaß des Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien bei einer Kompromißfindung hängt nicht von der Intensität oder sonst von der Art und Weise der Verhandlungsführung ab.
ee) Aus diesem Grund sind auch die Verfahrensrügen des Klägers unbegründet. Von einer näheren Begründung wird insoweit abgesehen (§ 565 a ZPO aF).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Unterschriften
Schliemann, Bott, Wolter, Kiefer, Görgens
Fundstellen
Haufe-Index 767774 |
BB 2002, 1920 |
DB 2002, 1838 |
SAE 2002, 252 |
ZTR 2002, 474 |
AP, 0 |
AuA 2002, 85 |
EzA-SD 2002, 6 |
EzA |
AUR 2002, 319 |
AUR 2002, 353 |
BAGReport 2002, 310 |
SPA 2002, 3 |