Leitsatz (redaktionell)
Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Dienstzeitzulagen, weil er sich infolge einer unvollständigen Kenntnis des Sachverhalts hierzu für verpflichtet hält, so kann er nach Entdeckung des Irrtums weitere Zahlungen auch gegen den Willen des Arbeitnehmers einstellen.
Orientierungssatz
Auslegung des § 9 (Dienstzeit) und des § 10 (Entlohnung) des Tarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundespost.
Normenkette
Verfahrensgang
LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 13.11.1967; Aktenzeichen 2 Sa 30/67) |
Fundstellen
Haufe-Index 439939 |
BB 1969, 716 |
DB 1968, 2284 |
AP § 9 TV Arb Bundespost, Nr 1 |
AR-Blattei, Arbeitsvertrag-Arbeitsverhältnis II Entsch 1 |
AR-Blattei, ES 220.2 Nr 1 |
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