Entscheidungsstichwort (Thema)

Haushaltsrechtliche Erwägungen bei befristetem Arbeitsverhältnis

 

Orientierungssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des BAG ist ein sachlicher Grund für eine Befristung aus haushaltsrechtlichen Erwägungen im öffentlichen Dienst nur gegeben, wenn die Haushaltsstelle von vornherein für eine genau bestimmte Zeit bewilligt worden ist und anschließend in Fortfall kommt.

 

Normenkette

BGB § 620

 

Verfahrensgang

LAG München (Entscheidung vom 13.02.1979; Aktenzeichen 4 (5) Sa 779/77)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI441296

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