Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwaltskosten bei Drittschuldnerauskunft
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Verpflichtung des Lohnpfändungsgläubigers, dem Drittschuldner die Kosten zu erstatten, die diesem durch die Auskunftserteilung nach § 840 ZPO entstehen, besteht nicht, da es dafür an einer Rechtsgrundlage fehlt.
2. Für die Geltendmachung von Ansprüchen des Lohnpfändungsgläubigers gegen den Drittschuldner auf Auskunftserteilung nach § 840 ZPO sind nicht die Arbeitsgerichte, sondern die allgemeinen Zivilgerichte zuständig.
Normenkette
BGB §§ 261, 670, 811; ZPO § 840; ArbGG § 3 Fassung: 1979-07-02, § 2 Fassung: 1979-07-02, § 12a Fassung: 1979-07-02
Verfahrensgang
LAG Hamburg (Entscheidung vom 30.08.1982; Aktenzeichen 2 Sa 66/82) |
ArbG Hamburg (Entscheidung vom 15.12.1981; Aktenzeichen H 12 Ca 301/81) |
Tatbestand
Die Klägerin ist examinierte Tanzlehrerin und betreibt eine Tanzschule in O. Die Beklagte ist Gläubigerin eines Arbeitnehmers der Klägerin, Wolfgang Z, von dem sie nach einem vollstreckbaren Mahnbescheid des Amtsgerichts Hamburg vom 16. September 1980 - 77 Bm 9847/80 - 2.491,07 DM beanspruchen kann. Wegen dieser Forderung hat die Beklagte die Ansprüche des Schuldners gegen die Klägerin auf Zahlung von Arbeitseinkommen gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen. Der entsprechende Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Münster vom 29. Oktober 1980 - 33 M 2572/80 - wurde der Klägerin am 5. November 1980 zugestellt. Laut Zustellungsurkunde hat die Klägerin die Forderung anerkannt sowie erklärt, es lägen zwei Ansprüche anderer Personen in Höhe von ca. 128.000,-- DM vor.
Mit Schreiben vom 14. November 1980 wandte sich der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten an die Klägerin und bat um weitere Auskünfte. In dem Anschreiben heißt es u.a.:
"Teilen Sie uns bitte umgehend mit, ob es sich
bei diesen "Ansprüchen" auch um Pfändungs- und
Überweisungsbeschlüsse handelt. Bejahenden-
falls unterrichten Sie uns bitte darüber, wer
die Gläubiger (Name und Anschrift) sind und
wann diese Pfändungs- und Überweisungsbeschlüs-
se zugestellt wurden.
Wie hoch ist der monatlich pfändbare Betrag des
Herrn Wolfgang Z ?"
Daraufhin übertrug die Klägerin ihren jetzigen Prozeßbevollmächtigten die Beantwortung dieses Schreibens. Diese erteilten die gewünschte Auskunft und fügten ihrem Schreiben eine Kostenrechnung über 74,97 DM mit der Bitte um Ausgleich bei. Zur Vorbereitung der vorliegenden Klage holte die Klägerin in Hamburg beim Gewerbe- und Handelsregister Auskünfte über die Beklagte ein, wofür Gebühren in Höhe von 14,-- DM und 12,-- DM entstanden.
Mit der Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Zahlung der Anwaltskosten in Höhe von 74,97 DM sowie der verauslagten Gebühren in Höhe von insgesamt 26,-- DM in Anspruch genommen. Hierzu hat sie vorgetragen, als juristischer Laie habe sie die im Schreiben der Beklagten vom 14. November 1980 gestellten Fragen nicht beantworten können, sondern einen Rechtsanwalt hinzuziehen müssen. Zur Vorbereitung der Klage seien auch die eingeholten Auskünfte beim Gewerbe- und Handelsregister notwendig gewesen. Der Grundsatz, daß die Rechtsanwaltskosten, die im ersten Rechtszug beim Arbeitsgericht anfielen, jeder selbst zu tragen habe, könne nicht so weit gehen, daß auch der Drittschuldner seine durch die notwendige Heranziehung eines Rechtsanwalts entstehenden Kosten selbst tragen müsse. Da die Klägerin ständig Bankkredite in Anspruch nehme und diese in Höhe von 11 v.H. zu verzinsen habe, ständen ihr auch entsprechende Verzugszinsen zu.
Die Klägerin hat demgemäß beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin
74,97 DM zuzüglich 11 % Zinsen seit dem
21. Februar 1981 sowie weitere 26,-- DM zu
zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, für die Klageforderung fehle die Rechtsgrundlage. Die Sach- und Rechtslage sei im übrigen keinesfalls so schwierig gewesen, daß die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erforderlich gewesen sei. Der Bitte um weitere Auskunft habe die Klägerin auch nicht nachzukommen brauchen. Soweit sie dies gleichwohl getan habe, könne sie keine Erstattung der dafür entstandenen Kosten verlangen. Darüber hinaus habe der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin diese darauf hinweisen können, daß die bereits abgegebene Drittschuldnererklärung ausreiche.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. In zweiter Instanz hat die Klägerin die Klage in Höhe von 14,-- DM zurückgenommen und im übrigen ihr Klagebegehren weiterverfolgt. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag nur noch in Höhe der Anwaltskosten von 74,97 DM nebst Zinsen weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage, soweit sie in der Revisionsinstanz noch anhängig ist, mit Recht abgewiesen. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht die Zahlung von 74,97 DM nebst Zinsen verlangen. Für einen solchen Anspruch fehlt die Rechtsgrundlage.
Der Senat ist an die stillschweigende Bejahung der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen durch die Vorinstanzen für die vorliegende Klage gebunden. Dies folgt daraus, daß die Revision nicht darauf gestützt werden kann, für den Rechtsstreit sei die Zuständigkeit eines ordentlichen Gerichts begründet (§ 73 Abs. 2 ArbGG; BAG 41, 331 = AP Nr. 1 zu § 73 ArbGG 1979; BAG 32, 187, 188 = AP Nr. 2 zu § 4 GVG Gemeinsame Einrichtungen). Ohne diese Bindung hätte der Senat für die Klage die sachliche Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen verneinen müssen. Zwischen dem Pfändungsgläubiger und dem Drittschuldner als Arbeitgeber bestehen keine arbeitsrechtlichen Beziehungen, für die nach den §§ 2, 2 a ArbGG die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen begründet sein könnte. Nur soweit der Pfändungsgläubiger kraft des Überweisungsbeschlusses (§ 836 ZPO) Ansprüche des Arbeitnehmers (Schuldner) gegen den Arbeitgeber (Drittschuldner) aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht, sind hierfür die Gerichte für Arbeitssachen zuständig (§ 3 ArbGG). Bei dem Auskunftsanspruch des Pfändungsgläubigers nach § 840 ZPO gegen den Drittschuldner handelt es sich jedoch nicht um die Geltendmachung eines Anspruchs des Schuldners, sondern um einen eigenständigen gesetzlichen Anspruch des Pfändungsgläubigers gegen den Drittschuldner. Für die Geltendmachung und Durchsetzung dieses gesetzlichen Anspruchs - unabhängig von seiner rechtlichen Einklagbarkeit (vgl. hierzu BGH Urteil vom 17. April 1984 - IX ZR 153/83 -, ZIP 1984, 751) - sowie für die aus der Erfüllung dieses Anspruchs hergeleiteten Kostenerstattungsansprüche des Drittschuldners gegen den Pfändungsgläubiger sind die Gerichte für Arbeitssachen nicht zuständig, da es insoweit nicht um Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis bzw. aus einem solchen resultierende Ansprüche im Sinne von § 3 ArbGG geht. Deshalb kann auch bei solchen vor den allgemeinen Zivilgerichten auszutragenden Rechtsstreitigkeiten die Vorschrift des § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG über die Kostenerstattungspflicht im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung finden. Schon daraus folgt es entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts, daß aus der Vorschrift des § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG keine Schlüsse auf die Kostenerstattungspflicht des Pfändungsgläubigers gegenüber dem Drittschuldner wegen der durch die Auskunftserteilung dem Drittschuldner entstandenen Kosten gezogen werden können.
Für eine Pflicht des Pfändungsgläubigers, dem Drittschuldner die Kosten zu erstatten, die diesem durch die Auskunftserteilung nach § 840 Abs. 1 ZPO entstehen, fehlt eine Rechtsgrundlage. § 840 ZPO selbst normiert keine solche Verpflichtung.
Sonstige Vorschriften, aus denen eine Verpflichtung des Pfändungsgläubigers zur Erstattung der Auskunftskosten des Drittschuldners gefolgert werden könnte, enthält das Gesetz nicht. Entgegen einer im Schrifttum vertretenen Auffassung gibt es keinen allgemeinen Rechtssatz, daß der Dritte, der nicht der persönliche Schuldner ist, sondern nur dadurch in die Beziehungen des Gläubigers zum Schuldner verstrickt wird, daß zwischen diesem und ihm - bedacht oder zufällig - rechtliche Beziehungen oder Interessenlagen bestehen, keine Kosten daraus haben soll, daß der Gläubiger, mit dem er selbst nichts zu tun hat, ihm eine bestimmte Handlung abverlangt (so: Olschewsky, MDR 1974, 715 f.; AG Offenbach, Urteil vom 12. Dezember 1980 - 33 C 3395/80 -, AnwBl. 1982, 386). Die hierfür angeführten Rechtsvorschriften, aus denen ein solcher allgemeiner Rechtssatz abgeleitet wird, betreffen Spezialregelungen des bürgerlichen Rechts, die mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar sind. So will eine verbreitete Meinung die Verpflichtung des Pfändungsgläubigers zur Erstattung der Auskunftskosten des Drittschuldners aus einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften der §§ 261 Abs. 3, 811 Abs. 2 BGB herleiten (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 42. Aufl. 1984, § 840 Anm. 2 C; Stöber, Forderungspfändung, 7. Aufl. 1984, Rz 647; Gutzmann, BB 1976, 700; Olschewsky, aaO; AG Offenbach, aaO; AG Hamburg, Urteil vom 17. April 1980 - 5 C 112/80 -, AnwBl. 1980, 302). Stein/Jonas/Münzberg (ZPO, 20. Aufl. 1983, § 840 Rz 35) leitet die Erstattungspflicht nur aus einer entsprechenden Anwendung von § 811 Abs. 2 BGB her. Sauerbier (AR-Blattei, Lohnpfändung II 7, unter B III 3) will dem Drittschuldner einen Erstattungsanspruch gegen den Pfändungsgläubiger in entsprechender Anwendung von § 670 BGB gewähren. Andere bejahen eine Erstattungspflicht des Pfändungsgläubigers ohne nähere Begründung (so: Thomas/Putzo, ZPO, 12. Aufl. 1982, § 840 Anm. 1 c; Wieczorek/Schütze, ZPO, 2. Aufl. 1981, § 840 Anm. C I; Zöller/Stöber, ZPO, 14. Aufl. 1984, § 840 Rz 11; Liesecke, WM 1975, 319). Hingegen wird ein Erstattungsanspruch des Drittschuldners gegen den Pfändungsgläubiger - zumindest wegen entstandener Anwaltskosten - abgelehnt von Cebulka (AnwBl. 1979, 409), Schalhorn (Juristisches Büro 1973, 190), Bischoff/Rochlitz (Die Lohnpfändung, 3. Aufl. 1965, S. 86), Mohrbutter (Handbuch des gesamten Vollstreckungs- und Insolvenzrechts, 2. Aufl., § 16 Anm. II 6 c), Andresen (NJW 1960, 231), Brecht (BB 1954, 414), Schäcker (BB 1959, 492), LG München I (Urteil vom 15. Mai 1963 - 15 S 57/63 -, NJW 1963, 1509), AG Bad Bramstedt (Urteil vom 19. Mai 1981 - 4 C 106/81 - MDR 1981, 854) und AG München (Urteil vom 4. September 1980 - 4 C 3173/80 -, AnwBl. 1981, 40).
Aus einer entsprechenden Anwendung des § 261 Abs. 3 BGB läßt sich ein Anspruch des Drittschuldners gegen den Pfändungsgläubiger auf Erstattung der Auskunftskosten nicht herleiten. Nach § 261 Abs. 3 BGB muß der Gläubiger eines Auskunftsanspruchs die Kosten der eidesstattlichen Versicherung tragen, wenn er sie verlangt hat. Die eidesstattliche Versicherung bezieht sich auf die nach § 260 Abs. 1 BGB erteilte Auskunft. Für diesen Auskunftsanspruch sieht § 260 BGB keinen Kostenerstattungsanspruch vor. Daraus folgt - gerade im Hinblick auf die Kostenerstattungspflicht nach § 261 Abs. 3 BGB -, daß derjenige, der die Auskunft nach § 260 Abs. 1 BGB erteilt, von dem Gläubiger keine Erstattung von Kosten verlangen kann, die mit der Auskunftserteilung (Vorlage eines Verzeichnisses) verbunden sind (Cebulka, AnwBl. 1979, 409). Damit wird aber auch zugleich ersichtlich, daß es einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts nicht gibt, daß derjenige, der zu einer Auskunftserteilung verpflichtet ist, vom Berechtigten Erstattung der Kosten verlangen kann. Vielmehr bedarf ein Kostenerstattungsanspruch im Einzelfall einer besonderen Rechtsgrundlage. Diese Rechtsgrundlage fehlt für einen Erstattungsanspruch wegen der mit der Auskunftserteilung nach § 840 ZPO verbundenen Kosten.
Entgegen der angeführten Meinung im Schrifttum läßt sich ein Erstattungsanspruch des Drittschuldners gegen den Pfändungsgläubiger wegen der Auskunftskosten auch weder auf eine entsprechende Anwendung von § 811 Abs. 2 BGB noch auf eine entsprechende Anwendung von § 381 BGB in Verbindung mit § 268 Abs. 2, § 1042 Abs. 2, §§ 1150, 1224 BGB stützen, wie Olschewsky (MDR 1974, 715) meint. Diese Vorschriften regeln die Sonderfälle der Vorlegung von Sachen und der Hinterlegung. Sie gehen über eine Auskunftserteilung, die lediglich in der Abgabe einer Erklärung besteht, weit hinaus und sind deshalb mit einer Auskunftserteilung nicht vergleichbar, so daß dann auch aus den Vorschriften über die Kostenerstattungspflicht bei der Vorlegung von Sachen oder Hinterlegungen keine Schlüsse auf die Kostenerstattungspflicht bei Auskunftserteilungen gezogen werden dürfen. Ein allgemeiner Rechtsgedanke hinsichtlich der Kostenerstattung bei Auskunftserteilungen läßt sich diesen Vorschriften jedenfalls nicht entnehmen.
Ein Kostenerstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte läßt sich auch nicht auf § 91 ZPO stützen. Diese Vorschrift regelt, wer die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen hat. Darum geht es aber im vorliegenden Fall nicht. Vielmehr handelt es sich um die Frage, wer die Kosten zu tragen hat, die durch die Erfüllung einer speziellen gesetzlichen Verpflichtung (hier: Auskunftserteilung nach § 840 ZPO) entstehen. Auf solche außerprozessuale Kosten, die ohne inneren Zusammenhang mit einem Rechtsstreit zwischen Pfändungsgläubiger und Drittschuldner stehen, kann die Vorschrift des § 91 ZPO nicht übertragen werden. Die Auskunftskosten stehen insbesondere auch nicht im Zusammenhang mit der Vorbereitung eines Prozesses, da mit der Auskunftserteilung der Anspruch nach § 840 ZPO erfüllt ist und damit insoweit einem diesbezüglichen Rechtsstreit die Rechtsgrundlage entzogen ist. Im übrigen ist der Auskunftsanspruch im Sinne des § 840 ZPO nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht einklagbar (BGH Urteil vom 17. April 1984 - IX ZR 153/83 - ZIP 1984, 751).
Auch § 788 ZPO kann keine Anspruchsgrundlage für die Klageforderung abgeben. Nach § 788 ZPO fallen die Kosten der Zwangsvollstreckung dem Schuldner zur Last. Die Beklagte ist aber nicht Schuldner, sondern im Gegenteil Gläubiger.
Schließlich kann der Senat auch nicht der Auffassung von Sauerbier (aaO) folgen, der dem Drittschuldner gegen den Pfändungsgläubiger einen Erstattungsanspruch wegen der Auskunftskosten in entsprechender Anwendung von § 670 BGB zubilligen will, weil der Drittschuldner hier Interessen des Pfändungsgläubigers wahrnehme und somit ein auftragsähnliches Verhältnis vorliege. Ein solches auftragsähnliches Verhältnis zwischen Pfändungsgläubiger und Drittschuldner kann nicht bejaht werden. Der Auftrag im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dadurch gekennzeichnet, daß der Beauftragte ein Geschäft des Auftraggebers besorgt. Es muß sich hierbei um eine Angelegenheit des Auftraggebers handeln, die dieser auch hätte selbst erledigen können (vgl. MünchKomm-Seiler, 1980, § 662 Rz 22). Im Verhältnis zwischen Pfändungsgläubiger/Drittschuldner geht es darum aber nicht. Vielmehr dient die Auskunftserteilung dazu, dem Pfändungsgläubiger einen Wissensstand zu vermitteln, den er selbst durch eigene Bemühungen nicht erlangen kann. Ob zwischen Drittschuldner und Schuldner ein auftragsähnliches Rechtsverhältnis anzunehmen ist, wie Brecht (BB 1954, 414), Schäcker (BB 1959, 493), Bischoff/Rochlitz (Die Lohnpfändung, 3. Aufl. 1965, S. 86) und das Landgericht München I (aaO) meinen, so daß die Klägerin als Drittschuldnerin vom Schuldner Erstattung ihrer Auskunftskosten in entsprechender Anwendung von § 670 BGB verlangen könnte, braucht nicht entschieden zu werden, da ein solcher Anspruch im vorliegenden Fall nicht im Streit ist.
Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.
Dr. Neumann Dr. Feller Dr. Etzel
Preuße Scheerer
Fundstellen
Haufe-Index 439429 |
BAGE 47, 138-144 (LT1-2) |
BAGE, 138 |
DB 1985, 766-767 (LT1-2) |
NJW 1985, 1181 |
NJW 1985, 1181-1182 (LT1-2) |
ARST 1985, 93-93 (LT2) |
ARST 1986, 43-44 (LT1) |
BlStSozArbR 1985, 152-153 (T) |
JR 1986, 264 |
NZA 1985, 289-290 (LT1-2) |
WM IV 1985, 526-528 (LT1-2) |
ZIP 1985, 563 |
ZIP 1985, 563-565 (LT1-2) |
AP § 840 ZPO (LT1-2), Nr 4 |
AR-Blattei, ES 1130 Nr 58 (LT1-2) |
AR-Blattei, Lohnpfändung Entsch 58 (LT1-2) |
EzA § 840 ZPO, Nr 1 (LT1-2) |
JZ 1985, 628-629 (LT1-2) |
MDR 1985, 523-524 (LT1-2) |
SozVers 1986, 218-219 (LT1-2) |
ZfA 1985, 629-629 (T) |