(1) 1Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident übt namens des Volkes das Recht der Begnadigung hinsichtlich des Verlusts der Beamtenrechte nach § 24 des Beamtenstatusgesetzes aus. 2Sie oder er kann die Befugnis auf andere Stellen übertragen.

 

(2) Wird im Gnadenweg der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, so gilt ab diesem Zeitpunkt § 31 Abs. 2 bis 4 entsprechend.

Dieser Inhalt ist unter anderem im TV-L Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge