(1) Von einer eingeschränkten Verwendung der Beamtin oder des Beamten nach § 27 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes soll abgesehen werden, wenn ihr oder ihm nach § 26 Abs. 2 oder 3 des Beamtenstatusgesetzes ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann.

 

(2) 1Für das Verfahren gelten die Vorschriften über die Dienstunfähigkeit entsprechend.2 § 73 Abs. 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, dass von der regelmäßigen Arbeitszeit der Beamtin oder des Beamten unter Berücksichtigung der herabgesetzten Arbeitszeit nach § 27 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes auszugehen ist.

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