(1) Bildungsvoraussetzung für Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 ist
1. |
für die erste Einstiegsebene mindestens
|
(2) Bildungsvoraussetzung für Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 ist
1. |
für die erste Einstiegsebene mindestens
|
2. |
für die zweite Einstiegsebene
|
(3) Ein Bildungsstand ist den aufgeführten Abschlüssen gleichwertig, wenn er entsprechende Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt.
(4) Über die Anerkennung als gleichwertiger Bildungsstand und als förderliche Berufsausbildung entscheiden
1. |
in den Fällen des Absatzes 1 das Staatsministerium für Kultus, |
2. |
in den Fällen des Absatzes 2 das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium oder die für die Fachrichtung zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern. |
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