(1) Aus Anlaß von Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten sind nur beihilfefähig
3. |
bei Frauen vom Beginn des 20., bei Männern vom Beginn des 45. Lebensjahres an die Aufwendungen für jährlich eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen, |
(2) Beihilfefähig sind Aufwendungen für prophylaktische zahnärztliche Leistungen nach den 1000 bis 1040 und 2000 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ).
(3) Beihilfefähig sind Aufwendungen für ambulante ärztliche Leistungen, wenn diese notwendig sind, um
1. |
eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen, |
2. |
einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken, |
3. |
Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden oder |
4. |
Pflegebedürftigkeit zu vermeiden. |
(4) 1Beihilfefähig sind Aufwendungen für Schutzimpfungen, die auf Grund des Infektionsschutzgesetzes angeordnet oder von der obersten Gesundheitsbehörde des Landes öffentlich empfohlen sind. 2Die Beihilfestelle kann die Kosten einer Impfaktion in einer Dienststelle voll übernehmen, wenn dies kostengünstiger als Beihilfe zu privatärztlichen Einzelimpfungen ist.
(5) Reichen bei gefährdeter Gesundheit Maßnahmen nach Absatz 1 und 3 nicht aus, kann Beihilfe zu Aufwendungen für qualitätsgeprüfte ambulante Maßnahmen entsprechend § 137d SGB V gewährt werden, die unter ärztlicher Betreuung und Überwachung von Angehörigen der Heilberufe (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3, gegebenenfalls in Verbindung mit Nummer 1.1 der Anlage) durchgeführt werden.
Dieser Inhalt ist unter anderem im TV-L Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen