(1) Aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O übergeleitete Beschäftigte erhalten einen nicht dynamischen Strukturausgleich ausschließlich in den in Anlage 3 aufgeführten Fällen zusätzlich zu ihrem monatlichen Entgelt. Maßgeblicher Stichtag für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen (Vergütungsgruppe, Lebensalterstufe, Ortszuschlag, Aufstiegszeiten) ist der 1. September 2008, sofern in Anlage 3 nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.
Protokollerklärung zu § 12 Absatz 1:
Bei aus dem Geltungsbereich des BAT-O übergeleiteten "Erfüller"-Lehrkräften mit einer Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen DDR wird, sofern sie nach dem 1. Juli 1995 im Wege der Höhergruppierung eine Vergütungsgruppe erreicht haben, die für vergleichbare Lehrkräfte mit einer Ausbildung nach bundesdeutschem Recht das Eingangsamt darstellt, diese Vergütungsgruppe als für den Strukturausgleich maßgebliche Vergütungsgruppe angesehen. Für Beschäftigte im Sinne des Satzes 1, die noch nicht im Wege des Aufstiegs höhergruppiert wurden, ist die zum Zeitpunkt der Überleitung maßgebende Vergütungsgruppe die für den Strukturausgleich maßgebliche Vergütungsgruppe. Maßgeblich ist jeweils in der Spalte "Aufstieg" der Anlage 3 die Bezeichnung "ohne" zu der jeweiligen Vergütungsgruppe. Werden Beschäftigte im Sinne des Satzes 2, die bereits einen Strukturausgleich nach der Anlage 3 Teil A erhalten, nach dem 1. September 2008 in eine Entgeltgruppe höhergruppiert, in die vergleichbare Lehrkräfte mit einer Ausbildung nach bundesdeutschem Recht im Eingangsamt eingruppiert werden, findet § 12 Absatz 5 Anwendung. Zahlungen werden frühestens ab dem 1. September 2010 geleistet.
(2) Die Zahlung des Strukturausgleichs beginnt im September 2010, sofern in Anlage 3 nicht etwas anderes bestimmt ist.
(3) Für Beschäftigte, für die nach dem TV-L die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, gilt der jeweilige Bemessungssatz.
(4) Bei Teilzeitbeschäftigung steht der Strukturausgleich anteilig zu (§ 24 Abs. 2 TV-L). Satz 1 gilt für Beschäftigte, deren Arbeitszeit nach § 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung vom 6. Juli 1992 herabgesetzt ist, entsprechend.
Protokollerklärung zu § 12 Abs. 4:
Bei späteren Veränderungen der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der/des Beschäftigten ändert sich der Strukturausgleich entsprechend.
(5) Bei Höhergruppierungen wird der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich angerechnet.
(6) Einzelvertraglich kann der Strukturausgleich abgefunden werden.
(7) <nicht abgedruckt, gilt nicht für Lehrkräfte i. S. d. § 44 TV-L>