Informationen über diesen Tarifvertrag
Berlin Arbeitsfassung - TVÜ-Länder mit Ausnahme der Lehrkräfte gem. § 44 TV-L
Datum: 14. Oktober 2010
Bemerkung
Arbeitsfassung für Beschäftigte mit Ausnahme der Lehrkräfte im Sinne des § 44 TV-L
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 1. März 2009 in der für das Land Berlin gemäß Abschnitt III des Tarifvertrages zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (Angleichungs-TV Land Berlin) vom 14. Oktober 2010 maßgebenden Fassung
Berlin Arbeitsfassung - TVÜ-Länder mit Ausnahme der Lehrkräfte gem. § 44 TV-L
Zwischen dem
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
einerseits,
und
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
§§ 1 - 2 1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter (Beschäftigte),
- deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedverbandes der TdL ist, über den 31. Oktober 2010 hinaus fortbesteht, und
- die am 1. November 2010 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen,
für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Dieser Tarifvertrag gilt ferner für die unter § 19 Abs. 3 fallenden Beschäftigten der Vergütungsgruppe I BAT / BAT-O.
Protokollerklärungen zu § 1 Abs. 1 Satz 1:
- Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlich; bei Lehrkräften im Sinne der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1 a zum BAT / BAT-O tritt bei Unterbrechungen während der Sommerferien an die Stelle des Zeitraums von einem Monat die Dauer der Sommerferien.
- Auf Beschäftigte, die seit mindestens fünf Jahren für eine jahreszeitlich begrenzte regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis standen oder stehen (Saisonbeschäftigte), werden die §§ 2 bis 8, 11, 14, 17, 18, 19 Abs. 1 auch dann angewandt, wenn das Arbeitsverhältnis am 31. Oktober bzw. 1. November 2010 nicht bestanden hat. Für die Überleitung, insbesondere für die Berechnung des Vergleichsentgelts, finden die Regelungen für Beschäftigte, die im Oktober 2010 beurlaubt waren, sinngemäß Anwendung. Die Anwendung dieses Tarifvertrages endet, wenn der Saisonbeschäftigte in einer neuen Saison nicht wieder eingestellt wird. Dieser Tarifvertrag gilt uneingeschränkt für Saisonarbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis am 31. Oktober 2010 besteht, bis zum Ende dieses Saisonarbeitsverhältnisses. Bestand mit den Saisonbeschäftigten am 31. Oktober bzw. 1. November 2010 ein Arbeitsverhältnis, finden die in Satz 1 angeführten Vorschriften dieses Tarifvertrages auf nachfolgende Saisonbeschäftigungen unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 3 Anwendung.
- Hat das Arbeitsverhältnis nur wegen des Feiertages am 31. Oktober oder 1. November 2010 nicht bestanden, ist dies für die Anwendung dieses Tarifvertrages unschädlich.
(2) Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Tarifvertrages auch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber im Sinne des Absatzes 1 nach dem 31. Oktober 2010 beginnt und die unter den Geltungsbereich des TV-L fallen.
(3) ) Für geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, die am 31. Oktober 2010 unter den Geltungsbereich des BAT / BAT-O / MTArb / MTArb- O fallen, finden die bisher jeweils einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen für die Dauer ihres ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses weiterhin Anwendung.
(4) Die Bestimmungen des TV-L gelten, soweit dieser Tarifvertrag keine abweichenden Regelungen trifft.
§ 2 Ersetzung bisheriger Tarifverträge durch den TV-L
(1) Der TV-L ersetzt in Verbindung mit diesem Tarifvertrag für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) die in Anlage 1 TVÜ-Länder Teil A und Teil B aufgeführten Tarifverträge (einschließlich deren Anlagen) bzw. Tarifvertragsregelungen, soweit im TV-L, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom 1. November 2010, soweit kein abweichender Termin bestimmt ist.
Protokollerklärungen zu § 2 Abs. 1:
- Die Anlage 1 TVÜ-Länder Teil B (Liste der ersetzten Tarifverträge bzw. Tarifvertragsregelungen) enthält - über die Anlage 1 TVÜ-Länder Teil A hinaus - die Tarifverträge bzw. die Tarifvertragsregelungen, die am 1. November 2010 ohne Nachwirkung außer Kraft treten. Ist für diese Tarifvorschriften in der Liste ein abweichender Zeitpunkt für das Außerkrafttreten bzw. eine vorübergehende Fortgeltung vereinbart, beschränkt sich die Fortgeltung dieser Tarifverträge auf deren bisherigen Geltungsbereich (Arbeiter/Angestellte; Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West usw.).
- Von der ersetzenden Wirkung werden ergänzende Tarifverträge, die von der TdL abgeschlossen sind, nicht erfasst, soweit diese anstelle landesbezirklicher Regelungen oder für das Tarifgebiet Ost vereinbart sind.
(2) Tarifverträge, die von einzelnen Mitgliedern der TdL abgeschlossen w...